VwGH Ro 2019/14/0003

VwGHRo 2019/14/000327.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018, W211 1438486-2/3E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem BFA-VG (mitbeteiligte Partei: X Y Z), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z6
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32013L0032 IntSchutz-RL

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140003.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 6. September 2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Mitbeteiligten ab und wies ihn nach Somalia aus. Mit Erkenntnis vom 10. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erteilte das BFA dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2 Am 12. Juli 2017 stellte der Mitbeteiligte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

3 Mit Bescheid vom 25. August 2018 wies das BFA den Folgeantrag des Mitbeteiligten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).

4 In seiner Begründung führte das BFA - hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - aus, gegen den Mitbeteiligten habe vor Stellung des zweiten Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestanden.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das BVwG.

6 Mit dem angefochtenen (Teil‑)Erkenntnis gab das BVwG der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtete, Folge, hob Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7 In seiner Begründung stellt das BVwG darauf ab, aufgrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, könne die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Bestand haben. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Erlassung einer mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien. Dabei genüge es nicht, von einer zwangsweisen Vollstreckung abzusehen. Die im vorliegenden Fall von der Behörde herangezogene Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG stünde im Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie, weshalb sie unangewendet zu lassen sei. Daher sei der mit Spruchpunkt VII. des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides erfolgte Ausspruch ersatzlos zu beheben.

8 Die Zulassung der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage.

9 Gegen dieses (Teil‑)Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA. Die Revision wurde vom BVwG samt den Verfahrensakten nach Durchführung des Verfahrens nach § 30a VwGG, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

 

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

11 Die Amtsrevision, die sich zu ihrer Zulässigkeit nicht

allein auf das Fehlen von Rechtsprechung beruft, sondern zudem darlegt, weshalb sich nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde die Beurteilung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig darstellt, erweist sich vor dem Hintergrund dieses Vorbringens als zulässig und berechtigt.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mittlerweile mit der (auch) hier maßgeblichen Rechtsfrage des Näheren in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/18/0008, auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. 13 Aus den dort genannten Gründen erweist sich die - nicht näher differenzierende - Ansicht des BVwG, § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG müsse jedenfalls immer aufgrund Widerspruchs zum Unionsrecht gänzlich unangewendet bleiben, als unzutreffend (vgl. VwGH 10.4.2019, Ro 2019/18/0001). Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht hat es das BVwG auch unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der herangezogene Aberkennungstatbestand fallbezogen und vor dem unionsrechtlichen Hintergrund korrekt angewendet wurde.

14 Das angefochtene (Teil‑)Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 27. Juni 2019

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