VwGH Ro 2019/10/0025

VwGHRo 2019/10/002526.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des A E in L, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes

Tirol vom 25. Februar 2019, Zl. LVwG-2018/23/2396-9, betreffend Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100025.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Februar 2019 ordnete das Verwaltungsgericht gegenüber dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG an, wobei das Verwaltungsgericht gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG über die im Tiefkühlraum des Zerlegungsbetriebs des Fleischereibetriebs des Revisionswerbers sichergestellten 318 kg Rindfleisch, 81 kg Wurstwaren, 572 kg Knochen, 333 kg Wurstfleisch und 220 kg Schweine-, Geflügel- und Wildfleisch das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung als Lebensmittel aussprach, gemäß § 39 Abs. 1 Z 7 LMSVG die unschädliche Beseitigung der sichergestellten Waren anordnete und - erkennbar gestützt auf § 39 Abs. 1 Z 3 LMSVG - die Sperre des gesamten Untergeschoßes, soweit es durch die Treppe im Durchfahrtsbereich erschlossen werde, verfügte.

2 In tatsächlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im Kern zugrunde, die Herkunft der angeführten, vom Revisionswerber im Kellergeschoß des Zerlegungsbetriebes seines Fleischereibetriebes eingelagerten Waren habe - mangels Zuordenbarkeit der vorgelegten Lieferscheine und Tierbegleitschreiben zu den einzelnen Fleischstücken bzw. sonstigen Lebensmittelprodukten - nicht näher bestimmt werden können. Das betroffene Kellergeschoß sei vom Bewilligungsumfang der Betriebsanlage des Revisionswerbers gar nicht umfasst. 3 Die in § 39 Abs. 1 LMSVG vorausgesetzten "Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften" nahm das Verwaltungsgericht erkennbar mit Blick auf Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit an; diese Bestimmung betrifft die Rückverfolgbarkeit u.a. von Lebensmitteln.

4 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht mit der folgenden Begründung zu:

5 "Die ordentliche Revision ist zulässig, da in der vorliegenden Entscheidung eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt aktuell noch keine Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Anwendung und Vollziehung der Maßnahmen nach § 29 Abs 1 Z 1,4 und 7 LMSVG vor. Insbesondere die Frage des fehlenden behördlichen Ermessensspielraumes bei der Auslegung von § 39 Abs 21 Z 1,2 und 4 LMSVG stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar."

6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 9 3. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung (vgl. oben Rz 5) sämtliche dort angeführte Bestimmungen des LMSVG falsch bezeichnet hat: So beinhaltet § 29 Abs. 1 LMSVG keine Ziffern "1, 4 und 7"; § 39 LMSVG wiederum umfasst nur vier Absätze.

10 Im Übrigen legt das Verwaltungsgericht gar nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 1 und 3 zu § 25a VwGG). Dazu genügt der bloße Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften nicht, ist doch Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, VwSlg. 18.928 A, oder VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0001).

11 Das Verwaltungsgericht zeigt somit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. 12 4. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0012, mwN).

13 Eigene Ausführungen zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind der vorliegenden Revision allerdings nicht zu entnehmen.

14 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 26. September 2019

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