European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060001.J00
Spruch:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. August 2018 entschied das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) über die Beschwerde (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ossiach vom 2. Juni 2017, mit dem die Berufung (unter anderem) der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O. (Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für ein näher genanntes Bauvorhaben) abgewiesen worden war. Das LVwG ließ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Dieses Erkenntnis des LVwG wurde der Rechtsvertretung der revisionswerbenden Parteien nachweislich am 29. August 2018 zugestellt (zur Frage der Zustellung des Erkenntnisses vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2019/06/0018 bis 0020).
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
3 Die vorliegende (ordentliche) Revision wurde mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 erhoben. Nach der Gewährung von Parteiengehör durch das LVwG mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20. November 2018. Mit Spruchpunkt B) III. des Beschlusses des LVwG vom 4. Dezember 2018 wurde die (ordentliche) Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
4 Mit Beschluss vom selben Tag hatte das LVwG den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG abgewiesen und gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision dagegen für nicht zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte (außerordentliche) Revision wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2019/06/0018 bis 0020, zurückgewiesen.
5 Aufgrund des nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des LVwG vom 4. Dezember 2018 fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen. Die vorliegende Revision war vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der Versäumung der Einbringungsfrist sowie der rechtskräftigen Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des LVwG (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ro 2020/11/0008, mwN).
Wien, am 3. Oktober 2022
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