VwGH Ro 2018/08/0005

VwGHRo 2018/08/000524.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in 1030 Wien, Esteplatz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017, Zl. W164 2179092-1/5E, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf einen Verlust der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: D V in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3), zu Recht erkannt:

Normen

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080005.J00

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wird.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 sprach das revisionswerbende Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Mitbeteiligte den Anspruch auf Notstandshilfe vom 23. Mai bis 10. Juli 2017 gemäß § 49 AlVG verliere, weil er den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 23. Mai 2017 nicht eingehalten und sich erst am 11. Juli 2017 beim AMS gemeldet habe (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Oktober 2017 wies das AMS die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des Ausgangsbescheides und der Beschwerdevorentscheidung) Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision. Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 11. April 2018, Ro 2017/08/0033, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.

5 Aus den dort genannten Gründen war auch hier gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst auszusprechen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen ist.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 24. Mai 2018

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