Normen
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §7 Abs2;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs6;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §7 Abs2;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 17. März 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, wogegen er zwei Beschwerdeschriftsätze (einerseits vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L und Dr. S, andererseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R) einbrachte.
2 Mit Beschluss vom 15. April 2016 behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Dieses verhängte sodann gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 3. November 2016 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot.
3 Wiederum wurden für den Revisionswerber zwei Beschwerdeschriftsätze (von den schon genannten Rechtsanwälten) eingebracht. Mit getrennten Schriftsätzen je vom 24. November 2016 erklärten dann aber die Rechtsanwälte Dr. L und Dr. S ihre Vollmacht für den Revisionswerber für aufgelöst (eingelangt beim BFA per Fax am selben Tag um 14.32 Uhr) sowie die "Zurückziehung der Beschwerde" (eingelangt beim BFA per Fax um 14.33 Uhr).
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. November 2016 stellte das BVwG hierauf "das Beschwerdeverfahren" gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ein. Es sei davon auszugehen, dass sich die beiden gesondert eingebrachten Beschwerdeschriftsätze als "einheitliches Rechtsmittel" darstellen. Da ein gewillkürter Vertreter des Revisionswerbers aber unmissverständlich die Erklärung abgegeben habe, die gegen den Bescheid des BFA vom 3. November 2016 erhobene (einheitliche) Beschwerde zurückzuziehen, sei einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Dass die Zurückziehungserklärung nur von einem Vertreter des Revisionswerbers herrühre, sei irrelevant, zumal im Fall der Bestellung mehrerer Vertreter die Herstellung eines Einvernehmens nicht erforderlich sei.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gegen seinen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Es fehle nämlich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage "der Zurückziehung der Beschwerde durch einen von mehreren gewillkürten Vertretern im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie zur Einheitlichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht".
6 Diese Überlegungen vermögen die Zulässigkeit einer Revision nicht zu begründen.
7 Zum Berufungsverfahren nach dem AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachte mehrere Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, seien als eine Berufung anzusehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0285, vom 1. März 2006, Zl. 2005/21/0064, und vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0072, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe). Das ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ohne Weiteres übertragbar, eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist (auch) dem VwGVG fremd.
8 Im vorliegenden Fall war daher vom Vorliegen bloß einer Beschwerde auszugehen, die dann aber auch durch eine einzige Erklärung zurückgezogen werden konnte. Eine derartige Erklärung konnte entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Revisionswerber selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedurfte es der Beiziehung des anderen Teils (des Revisionswerbers oder des Vertreters). Es ist aber auch nicht zu sehen, weshalb es, wie im vorliegenden Fall, bei Bestand mehrerer Vertretungsverhältnisse - im Hinblick auf die den beigezogenen Rechtsanwälten uneingeschränkt zukommende Vollmacht - zur Wirksamkeit einer Beschwerderückziehung des Tätigwerdens aller Vertreter hätte bedürfen sollen. Die Erklärung eines Vertreters gestaltete die Prozessrechtslage, ebenso wie es für einen rechtswirksamen Verzicht ausgereicht hätte, dass dieser von einem einzigen Vertreter abgegeben wird. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig, sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0076, Rz 11, mwN).
9 Der Revisionswerber knüpft zwar zunächst an die Zulässigkeitsausführungen im angefochtenen Beschluss an, räumt dann aber auch ein, die dem angefochtenen Beschluss im eben dargestellten Sinn zu Grunde liegenden Argumente betreffend (u.a.) "die Einheit eines Verwaltungsverfahrens" und "die Verbindlichkeit von Erklärungen durch einen Bevollmächtigten" seien "im Allgemeinen" richtig. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, die Rückziehungserklärung sei im Hinblick auf die unmittelbar davor übermittelte Vollmachtsauflösung durch die erklärenden Rechtsanwälte vollmachtslos erfolgt und im Hinblick darauf unbeachtlich. Das ist allerdings schon deshalb verfehlt, weil sich die Rechtsanwälte Dr. L und Dr. S in der von ihnen abgegebenen Rückziehungserklärung ausdrücklich auf eine erteilte Vollmacht (§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG) berufen haben und nicht konkret behauptet wird, das sei zu Unrecht geschehen. Von daher war ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Erklärungen der Vollmachtsauflösung einerseits und der Beschwerdezurückziehung andererseits davon auszugehen, es bestehe jedenfalls noch für die Abgabe dieser letzten Erklärung Vertretungsmacht. Wenn der Revisionswerber schließlich damit argumentiert, es wäre eine nähere Auslegung der unklaren Rückziehungserklärung geboten gewesen, so ist dem zu entgegnen, dass dem ausdrücklich als "Zurückziehung der Beschwerde" titulierten Schriftsatz vom 24. November 2016 ein eindeutiger Erklärungswert zukam, der keine weiteren Interpretationsvorgänge erforderlich machte. Auch insoweit wird damit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb die Revision - der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem Aspekt des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 23. Februar 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
