VwGH Ro 2017/16/0020

VwGHRo 2017/16/002025.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt in 6960 Wolfurt, Senderstraße 30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. August 2017, RV/1200090/2015, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: LV in K, Montenegro), zu Recht erkannt:

Normen

31993R2454 ZKDV 1993 Art558 ;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160020.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass der in K, Montenegro, wohnhafte Mitbeteiligte am 11. Juni 2015 sein Fahrzeuggespann, bestehend aus einem Kleintransporter als Zugfahrzeug und einem Anhänger, beide mit montenegrinischem Kennzeichen, mit einem auf die H & P GmbH in Z zugelassenen Kraftfahrzeug Ferrari F 430 Spider mit dem amtlichen Kennzeichen ZH von der Schweiz kommend ohne anzuhalten, insbesondere ohne eine ausdrückliche Zollanmeldung abzugeben, die Zollstelle Lustenau passierte. Im Rahmen einer Nacheile und Kontrolle wurde das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug in Lustenau beschlagnahmt.

2 Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hatte der Mitbeteiligte von der H & P GmbH in Z eine mit 11. Juni 2015 datierte Vollmacht erhalten, wonach er deren Ferrari  mit seinem Transportanhänger "ohne unsere Anwesenheit" nach Montenegro transportieren dürfe. Diese Vollmacht gelte ab sofort und diene nur zum Transport des Wagens bis nach Montenegro.

3 Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt die buchmäßige Erfassung der für die vorschriftswidrige Verbringung einer eingangspflichtigen Ware, nämlich des genannten Ferrari, in das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO entstandenen Eingangsabgabenschuld von insgesamt EUR 22.400,--, bestehend aus EUR 7.000,-- an Zoll und EUR 15.400,-- an Einfuhrumsatzsteuer, gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK dem Mitbeteiligten mit.

4 In seiner dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Mitbeteiligte auf die Möglichkeit der formlosen Überführung des mitgeführten Kraftfahrzeuges in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung, wenn eine solche offensichtlich sei. Die Folgerung, dass ein Fahrzeug, nur weil es auf einem Hänger aufgeladen sei, nicht unter dem Titel der vorübergehenden Verwendung betrachtet werden könne, sei nicht korrekt, weil es einem Fahrzeugführer ungeachtet des Beförderungsmittels nicht möglich sei, sowohl das Fahrzeug zu lenken als auch zeitgleich beim Passieren der Grenze das Fahrzeug auf dem Anhänger. Vielmehr sei entscheidend, ob er das Fahrzeug hätte legal verwenden dürfen. Die Frage der vorübergehenden Verwendung sei zu bejahen, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, dass das entsprechende Transportmittel legal gelenkt werden könne. Hiezu berief sich der Mitbeteiligte auf das "Istanbuler Übereinkommen".

5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Oktober 2015 wies das Zollamt dieses Rechtsmittel als unbegründet ab. Es sei - so die Begründung - von vornherein beabsichtigt gewesen, das betreffende Fahrzeug von der Schweiz nach Montenegro zu überstellen und dabei das Zollgebiet der Gemeinschaft nur im Transit zu überqueren. Eine vorübergehende Verwendung dieses Fahrzeuges im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Nutzung als Beförderungsmittel zur Personenbzw. Warenbeförderung im Rahmen des eigenen Gebrauchs sei dabei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen. Die Überstellung von auf Transportanhängern verladenen Fahrzeugen von einem Drittland in ein anderes im Transit durch das Zollgebiet der Gemeinschaft stelle jedenfalls keinen der in Art. 555 bis 578 ZK-DVO und nach den Anlagen A bis E des Beschlusses des Rates vom 15. März 1993, 93/329/EWG , über den Abschluss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen) im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung vorgesehenen Verwendungszwecke dar.

6 Der Mitbeteiligte beantragte die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid vom 28. Juli 2015 - ersatzlos - auf und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes erwog das Gericht nach Zitierung der maßgebenden Bestimmungen aus dem Zollkodex sowie aus der Zollkodex-Durchführungsverordnung:

"Als Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Art. 84 Abs. 1 Buchst. b) ZK) bedarf die vorübergehende Verwendung der zollamtlichen Bewilligung. Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung vorliegen, gilt die konkludente Anmeldung nach Art. 233 ZK-DVO als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung (Art. 497 Abs. 3 dritter Unterabs. ZK-DVO iVm Art. 505 Buchst .b) ZK-DVO).

Der Beschwerdeführer hat das in Rede stehende Beförderungsmittel, wie im Übrigen auch sein persönliches Reisegut und das vom ihm gelenkte Zugfahrzeug samt Anhänger, konkludent durch Passieren der Zollstelle Lustenau angemeldet. Das im Straßenverkehr einsetzbare Beförderungsmittel ist unstrittig außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen. Der Beschwerdeführer erfüllt als in Montenegro und somit außerhalb der Union ansässige Person auch die persönlichen Voraussetzungen des Verwenders nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO.

Es ist zutreffend, dass die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nicht zur Anwendung gelangen, wenn für diese speziellere Tatbestände der vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben einschlägig sind. Das kann zB bei Beförderungsmitteln für Ausstellungen oder mit Verkaufsabsicht der Fall sein (vgl. Henke in Witte, Zollkodex6, Art. 141 Rz4).

Dem Art. 558 ZK-DVO ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel, welche zur Personenbeförderung dienen, nur für solche erteilt werden kann, die ‚zur Benutzung' (auf eigener Achse) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die zitierte Bestimmung stellt nur auf die Art, nämlich im Straßenverkehr eingesetzte und amtlich zugelassene Beförderungsmittel, und auf das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen ab.

Auch bei den persönlichen Gebrauchsgegenständen und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden (Art. 563 ZK-DVO) und nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO konkludent angemeldet werden dürfen, wird nicht zwischen drittländischen Reisenden mit Zielort in der Union und solchen mit Ziel außerhalb der Union unterschieden (Art. 236 Buchstabe A, Nummer 1 ZK-DVO). Es wird dabei auch nicht auf die tatsächliche Benutzung der mitgeführten Gegenstände im Zollgebiet der Union abgestellt. In anderen Fällen wird hingegen sehr wohl auf die Verwendung im Zollgebiet abgestellt. Etwa in Artikel 565 ZK-DVO, wenn es dort heißt: Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Material für Katastropheneinsätze bewilligt, sofern die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen

Situationen im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden ... .

Im Übrigen würde eine zu restriktive Auslegung dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen) widersprechen, welches die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zum Ziel hat. Dagegen sprechende wirtschaftliche Interessen bei einem amtlich zugelassenen Fahrzeug, welches aufgeladen durch das Zollgebiet der Union transportiert wird, im Vergleich zum gleichen Fahrzeug, welches auf eigener Achse ein- und wieder ausgeführt wird, sind nicht erkennbar.

Das auf den Anhänger aufgeladene Fahrzeug durfte daher durch den Beschwerdeführer konkludent zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Die zwingende Überführung in ein Versandverfahren zur Vermeidung der Zollschuldentstehung ist nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben."

8 Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das Gericht mit Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, welche aufgeladen auf einem Anhänger durch das Zollgebiet der Union transportiert werden sollten.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Mitbeteiligte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Die Amtsrevision teilt die Einschätzung des Gerichtes über die Zulässigkeit einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis und führt als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus, ob im Hinblick auf den Transport von drittländischen Beförderungsmitteln, welche auf den Namen einer außerhalb des (Zoll‑)Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen seien, in Ermangelung einer amtlichen Zulassung, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person gehörten, durch das Gemeinschaftsgebiet das Versandverfahren in Anspruch zu nehmen sei.

Sie sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, dass der Auftrag an den Mitbeteiligten eine Verwendung des verladenen Kraftfahrzeuges im Gemeinschaftsgebiet nicht umfasst habe. Ausgehend davon hätte das verladene Fahrzeug in einem externen Versandverfahren unter Wahrung der dazu vorgesehenen Förmlichkeiten, sohin nicht konkludent, angemeldet werden müssen.

11 Die Amtsrevision erweist sich - nicht wegen des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern wegen des Abweichens des Bundesfinanzgerichtes von der im Folgenden zu referierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.

12 Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2016/16/0010, verwiesen.

13 Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Art. 558 ZK-DVO setzt voraus, dass das Fahrzeug im Sinne des Abs. 1 leg. cit. im Zollgebiet der Union als Beförderungsmittel verwendet wird. Die Amtsrevision verweist darauf, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gerade nicht dazu bestimmt gewesen sei, im Gemeinschaftsgebiet - sei es vom Mitbeteiligten, sei es vom Zulassungsinhaber - verwendet zu werden. Auch aus den Feststellungen des Gerichts ergibt sich, dass eine Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges als Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union nicht vorgesehen war, vielmehr vom Inhalt der eingangs zitierten Vollmacht ausgeschlossen werden sollte. Damit ist im Revisionsfall der Tatbestand des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO nicht erfüllt.

Ebenso wenig ist im Revisionsfall der Tatbestand des Art. 563 ZK-DVO erfüllt, handelte es sich beim geladenen Ferrari doch nicht um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand des Mitbeteiligten als Reisenden.

14 Dieses Auslegungsergebnis wird durch das sogenannte Istanbuler Übereinkommen (zur normativen Bedeutung des Übereinkommens vgl. Henke in Witte, Kommentar zum Zollkodex6, Rz 2 vor Art. 137) bestätigt, bestimmt doch Anlage B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren in seinem Art. 1 lit. b den Begriff "persönliche Gegenstände" als " ... Gegenstände, die ein

Reisender ... zum persönlichen Gebrauch benötigt", worunter der

Ferrari zweifellos nicht fiel, und in seiner Anlage C über Beförderungsmittel in Art. 1 lit. c den "eigenen Gebrauch" als "die Beförderung durch den Beteiligten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung", womit der Mitbeteiligte ebenfalls nicht betraut war.

15 Bei diesem Ergebnis muss auf die weiters in der Amtsrevision aufgeworfene Frage ob ihres vor dem Hintergrund des Revisionsfall hypothetischen Charakters nicht mehr eingegangen werden, weil auch der Mitbeteiligte eine Anmeldung im Rahmen eines externen Versandverfahrens oder das Nichtentstehen der Einfuhrzollschuld nach Art. 206 ZK gar nicht in Betracht gezogen hat.

16 Das angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 25. Jänner 2018

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