BFG RV/1200090/2015

BFGRV/1200090/20159.8.2017

Transport eines amtlich zugelassenen Beförderungsmittels durch das Zollgebiet der Union

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200090.2015

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2017/16/0020. Mit Erk. v. 25.1.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/1200002/2018 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf, Adr, Montenegro, über die als Berufung bezeichnete Beschwer­de vom 1. September 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 28. Juli 2015, Zahl nnnnnn/nnnnn/12/2015, betreffend Eingangs­abga­ben,

zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 28. Juli 2015, Zahl nnnnnn/nnnnn/12/2015, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung gemäß Art. 202 Abs. 1 Buch­sta­be a) Zollkodex entstandener Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 22.400,00 (davon € 7.000,00 an Zoll und € 15.400,00 an Einfuhrumsatzsteuer) mit. Der Be­schwer­de­führer habe am 11. Juni 2015 das Fahrzeug der Marke Ferrari F430 Spider, amtliches Kenn­zeichen xx-xxxxxx, Fahrgestell-Nr. abc123, aufgeladen auf einem Anhänger, vor­schrifts­widrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, in dem er die Zollstelle Lustenau ohne anzuhalten und ohne eine Zollanmeldung abzugeben passierte.

In der dagegen erhobenen als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 1. September 2015, brachte der Beschwerdeführer nach einem Mängelbehebungsverfahren mit Eingabe vom 17. September 2015 unter Beantragung der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides im We­sent­lichen begründend vor, dass das in Rede stehende Fahrzeug in der Schweiz zugelassen und von einer Person, die außerhalb des Zollgebiets ansässig sei, eingeführt worden sei. Die Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolge, wenn eine vorübergehende Verwendung offensichtlich sei, nach dem Istanbuler Über­ein­kom­men formlos. Dies gelte laut Auskunftsstelle des Zolls auch für Fahrzeuge, die auf einem Anhänger transportiert werden.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Oktober 2015, Zahl nnnnnn/nnnnn/19/2015, als unbegründet ab.

Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen führte das Zollamt aus, dass die Über­stel­lung von auf Transportanhängern geladenen Fahrzeugen von einem Drittland im Transit durch das Zollgebiet der Gemeinschaft jedenfalls keinen der vorgesehenen Ver­wen­dungs­zwecke nach Artikel 555 bis 578 ZK-DVO und den Anlagen A bis E des Beschlusses des Rates vom 15. März 1993, 93/329/EWG , über den Abschluss des Über­ein­kom­mens über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen) darstelle. Somit wäre das betreffende Beförderungsmittel anlässlich der Einbringung in das Zoll­gebiet der Ge­mein­schaft am 11. Juni 2015 bei der Eingangszollstelle zu gestellen (Artikel 40 ZK) und zu dem in Betracht kommenden Zollverfahren anzumelden gewesen. Die Gestellung sei gemäß Artikel 4 Nr. 19 ZK die Mitteilung an die Zollbehörden in der vor­ge­schrie­benen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden. Als zutreffendes Zoll­ver­fahren hätte im gegenständlichen Fall nur das externe Versandverfahren in Betracht kom­men können. Die Überführung in das Versandverfahren bedürfe jedoch eines Antrages in Form einer Zollanmeldung. Die Abgabe einer Zollanmeldung für das Versandverfahren durch andere Formen der Willensäußerung sei jedenfalls nicht vorgesehen. Es sei daher festzuhalten, dass Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO nicht erfüllen, gemäß Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht gelten würden und somit nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK die Einfuhrzollschuld entstanden sei.

Mit Eingabe vom 12. November 2015 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.

Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdevorentscheidung nur am Rande das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, BGBl Nr. 37/1997, be­rück­sichtige. In der Regierungsvorlage werde ausdrücklich die EU-Konformität dieses Abkommen festgehalten. Im Artikel 15 des Abkommens werde bestimmt, dass jede Vertragspartei die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Überein­kommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen seien, auf ein Mindestmaß beschränke und so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften veröffentliche. Diese Vorschrift bedeute, dass auch die Interpretation des Begriffes "Verwendung" so aus­zu­legen sei, dass sie dem Geist des Abkommens entspreche und daher eine mög­lichst weite Auslegung gewähre. Zweifelslos umfasse der Begriff "des Verwendens einer Sache" auch die Beförderung von einem zu einem anderen Ort.

Das Abstellen auf den Willen des betreffenden Verwenders, wie er die Sache nach Grenz­über­tritt verwenden will, sei nicht nur praxisfremd, sondern auch rechtswidrig. Es könne lediglich gefordert werden, dass die im Zollkodex bzw. im Abkommen vorgesehenen Vor­aus­setzun­gen beim Grenzübertritt vorliegen und eine Verwendung im EU-Inland möglich sei. Wäre das Fahrzeug vom Beschwerdeführer gelenkt und nicht auf einem Anhänger befördert worden, hätte niemand daran gezweifelt, dass die Voraussetzungen der vorüber­gehen­den Verwendung vorliegen. Es erscheine geradezu absurd, Über­le­gungen an­zu­stellen, was jemand beabsichtige, der ein Fahrzeug über die Grenze beför­dere. Eine ernsthafte Verfolgung dieser Idee würde den Kfz-Verkehr über die Grenze zum Erliegen bringen. Wie ein Fahrzeug einzuführen sei, nämlich auf den eigenen vier Rädern oder als Ladung auf einem Fahrzeug, sei gesetzlich nicht geregelt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Am 11. Juni 2015 verbrachte der Beschwerdeführer, eine in Montenegro ansässige Per­son, das Kraftfahrzeug der Marke Ferrari F430 Spider, FIN abc123, amt­liches Kennzeichen xx-xxxxxx, aufgeladen auf einem Anhänger, über die Zollstelle Lustenau in das Zollgebiet der Union. Das Fahrzeug sollte für Herrn H., eine ebenfalls außerhalb der Union ansässige Person, nach Montenegro transportiert werden, weil dieser beabsichtigte dort seinen Urlaub zu verbringen. Die Zulassung des Fahrzeuges lautet auf H-GmbH, einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft.

Eine ausdrückliche Zollanmeldung wurde beim Passieren der Zollstelle nicht abgegeben. Im Zuge einer nachträglichen Kontrolle in Lustenau wurde das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel beschlagnahmt, weil von einem vorschrifts­widrigen Verbringen aus­ge-gangen wurde.

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig und schlüssig aus dem vom Zollamt vorgelegten Akt, insbesondere der darin enthaltenen Niederschrift (Tatbeschreibung).

IV. Rechtslage:

Gemäß Artikel 137 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex - ZK), können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wieder­ausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wert­min­derung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Ver­änderungen erfahren hätten, unter voll­stän­diger oder teilweiser Befreiung von den Ein­fuhr­abgaben, und ohne dass sie handels­politischen Maßnahmen unterliegen, im Zoll­gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Gemäß Art. 141 ZK werden die Fälle, in welchen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 der hier ebenfalls noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 S. 1 (Zollkodex-Durch­führungs­ver­ord­nung - ZK-DVO) kön­nen Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für fol­gende Waren durch eine Willens­äußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich an­ge­mel­det werden:

"a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden;

b) in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel

c) ...

d) in Artikel 569 Absatz 1a genannte tragbare Musikinstrumente"

Artikel 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO lautet:

"Artikel 233

(1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willens­äußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,

Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,

Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers "anmeldefreie Waren" an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;"

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der ZK-DVO.

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­gaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnen­schifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; ... b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und c) bei gewerblicher Verwendung ..."

V. Rechtliche Erwägungen:

Als Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Art. 84 Abs. 1 Buchst. b) ZK) bedarf die vorübergehende Verwendung der zollamtlichen Bewilligung. Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung vorliegen, gilt die konkludente An­mel­dung nach Art. 233 ZK-DVO als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung (Art. 497 Abs. 3 dritter Unterabs. ZK-DVO iVm Art. 505 Buchst. b) ZK-DVO).

Der Beschwerdeführer hat das in Rede stehende Beförderungsmittel, wie im Übrigen auch sein persönliches Reisegut und das vom ihm gelenkte Zugfahrzeug samt Anhänger, konkludent durch Passieren der Zollstelle Lustenau angemeldet. Das im Straßenverkehr einsetzbare Be­för­derungs­mittel ist unstrittig außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen. Der Beschwerdeführer erfüllt als in Montenegro und somit außerhalb der Union ansässige Person auch die persönlichen Voraussetzungen des Verwenders nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. b ZK-DVO.

Es ist zutreffend, dass die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nicht zur Anwendung gelangen, wenn für diese speziellere Tat­bestände der vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben einschlägig sind. Das kann zB bei Beförderungsmitteln für Ausstellungen oder mit Verkaufsabsicht der Fall sein (vgl. Henke in Witte, Zollkodex6, Art. 141 Rz 4).

Dem Art. 558 ZK-DVO ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Bewilligung zur vor­über­gehenden Verwendung für Beförderungsmittel, welche zur Personenbeförderung dienen, nur für solche erteilt werden kann, die "zur Benützung" (auf eigener Achse) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Die zitierte Be­stim­mung stellt nur auf die Art, nämlich im Straßenverkehr eingesetzte und amtlich zugelassene Beförderungsmittel, und auf das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraus­setzun­gen ab.

Auch bei den persönlichen Gebrauchsgegenständen und zu Sport­zwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden (Art. 563 ZK-DVO) und nach Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO konkludent angemeldet werden dürfen, wird nicht zwischen dritt­ländi­schen Reisenden mit Zielort in der Union und solchen mit Ziel außer­halb der Union unterschieden (Art. 236 Buchstabe A, Nummer 1 ZK-DVO). Es wird dabei auch nicht auf die tatsächliche Benützung der mitgeführten Gegenstände im Zollgebiet der Union abge­stellt. In anderen Fällen wird hingegen sehr wohl auf die Verwendung im Zollgebiet abgestellt. Etwa in Artikel 565 ZK-DVO, wenn es dort heißt: Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Material für Katastropheneinsätze bewilligt, sofern die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden ... .

Im Übrigen würde eine zu restriktive Auslegung dem Über­ein­kom­men über die vor­über­gehen­de Verwendung (Istanbuler Übereinkommen) wider­sprechen, welches die Ver­ein­fachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirt­schaft­licher, hu­mani­tärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zum Ziel hat. Dagegen sprechende wirtschaftliche Interessen bei einem amtlich zugelassenen Fahrzeug, welches aufgeladen durch das Zollgebiet der Union transportiert wird, im Vergleich zum gleichen Fahrzeug, welches auf eigener Achse ein- und wieder ausgeführt wird, sind nicht erkennbar.

Das auf den Anhänger aufgeladene Fahrzeug durfte daher durch den Beschwerdeführer konkludent zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Die zwingende Überführung in ein Versandverfahren zur Vermeidung der Zoll­schuld­ent­stehung ist nicht erforderlich. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos auf­zu­heben.

VI. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Vorschriften betreffend die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, welche aufgeladen auf einem Anhänger durch das Zollgebiet der Union transportiert werden sollen, fehlt.  Die Revision war daher als zulässig zu erklären.

 

 

Innsbruck, am 9. August 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 137 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 138 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 141 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1

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