VwGH Ro 2017/16/0014

VwGHRo 2017/16/001412.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der G Privatstiftung (in Gründung), vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Jänner 2017, Zl. W183 2138877- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Leoben), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach TP 12 und TP 12a GGG und Einhebungsgebühren nach § 6a Abs. 1 GEG und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene (ordentliche) Revision stellte das Verwaltungsgericht mit Verfügung von 3. Mai 2017 der Revisionswerberin gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zur Behebung der Revision anhaftender Mängel zurück. Insbesondere sei das Recht, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

3 In dem die Revision verbessernden Schriftsatz vom 10. Mai 2017 erachtet sich die Revisionswerberin im Recht "auf Freiheit des Eigentumes durch rechtswidrige Vorschreibung von Gerichtsgebühren" sowie wegen "unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, konkret § 7 Abs. 2, sowie in unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Privatstiftungsgesetzes, konkret § 7 Abs. 2 des Privatstiftungsgesetzes" verletzt.

4 Das Bundesverwaltungsgericht legte sodann die Revision samt Ergänzungsschriftsatz unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung für viele etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0081).

6 Soweit die Revisionswerberin die "rechtswidrige Vorschreibung von Gerichtsgebühren" sowie die "unrichtige rechtliche Beurteilung" näher angeführter gesetzlicher Bestimmungen anführt, bezeichnet sie ein subjektives Recht nicht bestimmt. Denn ein abstraktes Recht auf richtige rechtliche Beurteilung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa in ständiger Rechtsprechung die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, 2011/16/0218, und vom 25. November 2010, 2010/16/0209, sowie Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren3, 65).

7 Somit verbleibt das angeführte Recht auf Freiheit des Eigentumes.

8 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

9 Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 und 4 B-VG über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis oder den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

10 Über die Verletzung des von der Revisionswerberin bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958; einen grenzüberschreitenden Sachverhalt im Hinblick auf Art. 17 GRC behauptet die Revisionswerberin nicht) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 28. September 2016).

11 Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte