VwGH Ro 2017/10/0028

VwGHRo 2017/10/002827.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des W W in S, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2017, Zlen. 405- 9/146/1/13-2016, 405-9/147/1/13-2016, 405-9/161/1/11-2016, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100028.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - durch Abweisung der Beschwerden des Revisionswerbers - die Bescheide der belangten Behörde vom 25. August 2016 hinsichtlich des Bedarfszeitraums Juni 2016, vom 12. September 2016 hinsichtlich des Bedarfszeitraums Juli 2016 und vom 29. September 2016 hinsichtlich des Bedarfszeitraums August 2016, mit denen die Anträge des Revisionswerbers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für die genannten Bedarfszeiträume jeweils abgewiesen worden waren.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit, dass eine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, nicht vorliege.

6 Diese Frage spricht der Revisionswerber im Rahmen der Revisionsbegründung an, wobei er gleichzeitig Zweifel daran äußert, ob - ausgehend von der Begründung des Verwaltungsgerichts -

der Erb- und Pflichtteilsverzicht für das gegenständliche Verfahren bedeutsam sei.

7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).

8 Der Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, mangelt es an Relevanz: Das Verwaltungsgericht verneinte das Bestehen eines Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ausschließlich mit der Begründung, der Revisionswerber habe nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche (gemeint: gegen seine Schwester) gesetzt. Auf den erfolgten Erb- und Pflichtteilsverzicht stützte sich das Verwaltungsgericht nicht; vielmehr ging es davon aus, dass dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Kürzung der Leistung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Notlage nicht zu entnehmen sei, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob der Revisionswerber durch die Abgabe dieser Verzichtserklärung seine Notlage ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Erbschaft hätte antreten können, vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht habe. Damit hängt aber die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfrage ab.

9 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 19.2.2015, Ro 2015/21/0002, mwN).

10 Die Zulassungsbegründung der Revision lautet wörtlich:

"Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat bereits ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig ist und es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Vorleistung treten muss, wenn der Hilfesuchende einen Dritten, der bereits angekündigt hat, die Leistung nicht erbringen zu wollen, nicht ausdrücklich zu einer Leistung aufgefordert hat.

Diese Ausführungen des LVwG Salzburg sind zutreffend. Es fehlt daher an einer gefestigten Judikatur. Außerdem handelt es sich dabei um Rechtsfragen, welchen eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Revision ist daher zulässig."

11 Mit dieser Zulassungsbegründung, die entgegen der Annahme in der Revision nicht auch vom Verwaltungsgericht herangezogen wurde, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Es genügt nämlich nicht, wenn die Revision im Rahmen ihrer - hier:

sich nicht auf eine in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes aufgeworfene Rechtsfrage beziehenden - Zulassungsausführungen ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit nur unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen behauptet (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

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