VwGH Ro 2017/08/0003

VwGHRo 2017/08/000311.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Dr. M B in G, vertreten durch die Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OG in 7400 Oberwart, Schulgasse 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, Zl. W217 2116408-1/19E, betreffend Kündigung eines Einzelvertrages gemäß § 343 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschiedskommission für Burgenland), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen hinsichtlich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (gegebenenfalls unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, Punkt 3.3. der Begründung, mwN).

5 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision lediglich damit begründet, dass "die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt". Auch fehle es "an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes". Mit dem ersten Teil dieser Begründung wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur behauptet. Im zweiten Teil der Begründung wird zwar ganz allgemein darauf verwiesen, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle; es wird aber in keiner Weise dargelegt, in Bezug auf welche - nicht ohnedies eindeutig geregelten - Aspekte, von denen die Lösung des Falles abhängt, eine Klärung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als erforderlich angesehen wird.

6 Angesichts dieser nur formelhaften Zulassungsbegründung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre es am Revisionswerber gelegen gewesen, Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. zu einem solchen Fall etwa auch den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/10/0125). Seine Begründung für die Zulässigkeit der Revision beschränkt sich jedoch darauf, seinerseits darauf hinzuweisen, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu "derartigen Vertragspartnerstreitigkeiten" fehle. Selbst unter Einbeziehung des weiteren Vorbringens des Revisionswerbers ist nicht ersichtlich, worin er eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG sieht. Ausgehend von den - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund einer schlüssigen Beweiswürdigung gewonnenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts war die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Annahme einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch die bewusste und wiederholte Mehrfachverrechnung von Leistungen - unabhängig von der Höhe des Gesamtbetrages - jedenfalls nicht unvertretbar.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte