VwGH Ro 2017/07/0002

VwGHRo 2017/07/000225.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Agrargemeinschaft S in S, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Mai 2015, Zl. LVwG-2015/37/0451-7, betreffend Ab- und Zurückweisung von Feststellungsanträgen i.A. des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schönberg im Stubaital, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18), den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014 §1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs3;
VwGG §51;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Mai 2015 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Abweisung einer Beschwerde der revisionswerbenden Agrargemeinschaft einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem mehrere im Zusammenhang mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996 gestellte Feststellungsanträge der Revisionswerberin zurück- bzw. abgewiesen worden waren.

2 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht zu, weil es zu den gegenständlich angewendeten, mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 "neu geschaffenen Bestimmungen des TFLG 1996 keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts" gebe.

3 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, welche das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

4 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet.

5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 4. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den im vorliegenden Fall angewendeten, mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 neu geschaffenen Bestimmungen des TFLG 1996 fehle.

9 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird allerdings nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Das Verwaltungsgericht hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision vielmehr darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH vom 23.9.2014, Zl. Ro 2014/01/0033, mwN).

10 5. Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. etwa VwGH vom 28.6.2017, Ro 2015/07/0042, mwN).

11 Die Revision enthält allerdings keine Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Vielmehr wird zur Zulässigkeit der Revision lediglich auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG verwiesen.

12 6. Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für eine vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Gegenschrift sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits in der VwGH-Aufwandersatzverordnung nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. etwa VwGH vom 29.6.2016, Zl. Ro 2014/15/0026).

Wien, am 25. Oktober 2017

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