VwGH Ro 2016/16/0009

VwGHRo 2016/16/000925.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der Brauerei G GmbH in G, vertreten durch die Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Schenkenstraße 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Februar 2016, Zl. RV/4200134/2012, betreffend Erstattung von Biersteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art4 Abs2;
62008CJ0083 Glückauf Brauerei VORAB;
BierStG 1995 §3 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Gesellschaft m.b.H.

(Revisionswerberin) betreibt eine Brauerei und brachte mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2011 beim Zollamt Innsbruck den Antrag ein, ihr gemäß § 3 Abs. 3 des Biersteuergesetzes Biersteuer von dem für 2010 in Höhe von 950.545,61 EUR entrichteten Betrag zu erstatten.

2 Mit Bescheid vom 8. Februar 2011 erstattete das Zollamt Innsbruck der Revisionswerberin antragsgemäß Biersteuer in Höhe von 95.054,56 EUR.

3 Im Gefolge einer bei der Revisionswerberin durchgeführten Außenprüfung erließ das Zollamt Innsbruck zwei Bescheide vom 7. Februar 2012, mit welchen es den erwähnten Bescheid vom 8. Februar 2011 gemäß § 299 BAO aufhob und den Antrag der Revisionswerberin auf Erstattung der Biersteuer abwies.

4 Bei der Brauerei der Revisionswerberin handle es sich um keine unabhängige Brauerei, vielmehr sei sie im Sinn des § 3 Abs. 5 des Biersteuergesetzes in Abhängigkeit mit der Brauerei K GmbH & Co KG zu sehen, wobei die Gesamtjahreserzeugung beider Brauereien rund 61.000 Hektoliter betrage. Die strukturelle Verflechtung der beiden Brauereien bestehe deshalb, weil Mag. M.H. Geschäftsführer sowohl der Revisionswerberin als auch der Komplementärin der Brauerei K GmbH & Co KG sei. Im Übrigen sei G.H. Prokurist in beiden Unternehmen.

5 Mit Schriftsatz vom 2. März 2012 erhob die Revisionswerberin gegen die Bescheide vom 7. Februar 2012 Berufung und brachte vor, Mag. M.H. sei zwar Geschäftsführer der H Getränke GmbH, der Komplementärin der Brauerei K GmbH & Co KG, sowie der Revisionswerberin, sei jedoch an der Revisionswerberin zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen. Im Kalenderjahr 2010 habe eine Verflechtung nur auf Ebene der Geschäftsführungsorgane, nicht aber auf Ebene der Beteiligungen und Stimmrechte bestanden.

6 Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2012 wies das Zollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. Dagegen erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 Beschwerde und wiederholte ihr Berufungsvorbringen.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens übergegangen war, die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

8 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte das Bundesfinanzgericht fest, die Revisionswerberin betreibe eine Brauerei, deren Gesamtjahreserzeugung im verfahrensgegenständlichen Jahr 2010 rund 45.000 Hektoliter Bier betragen habe. Die Revisionswerberin sei im verfahrensgegenständlichen Jahr im Eigentum verschiedener natürlicher Personen gestanden. Mehrheitseigentümer (90,5 %) sei der Vater des Geschäftsführers gewesen. Alleiniger Geschäftsführer der Brauerei sei Mag. M.H. Der Teilbetrieb "Vertrieb" der Brauerei sei mit Einbringungsvertrag im Jahr 1999 in die H. Getränke GmbH eingebracht worden, welche auf Grund eines Generalversammlungsbeschlusses im Jahr 2009 in die H. Getränke GmbH & Co KG umgewandelt worden sei.

9 Die Brauerei K. GmbH & Co KG mit einer Gesamtjahreserzeugung von rund 16.000 Hektoliter sei eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die H. Getränke GmbH sei. Geschäftsführer der H. Getränke GmbH sei Mag. M.H.

10 Alleinige Gesellschafterin der H. Getränke GmbH sei die H. Holding GmbH, welche auch Kommanditistin der H. Getränke GmbH & Co KG sei und an deren Stammkapital zu 90 % Mag. M.H. beteiligt sei.

11 Die Brauerei K. GmbH & Co KG sei durch Umwandlung aus der K. GmbH hervorgegangen, welche durch Hauptversammlungsbeschluss im Jahr 2003 aus der K. AG umgewandelt worden sei. Die K. AG hätte den Teilbetrieb Vertrieb in die K. Vertriebs GmbH eingebracht und diese GmbH sei in die H. Getränke GmbH umbenannt worden.

12 Sowohl die Revisionswerberin als auch die Brauerei K. GmbH & Co KG verfügten über keinen Vertrieb; beide hätten den Teilbetrieb "Vertrieb" in die nunmehrige H. Getränke GmbH & Co KG eingebracht.

13 Die beiden Brauereien würden jeweils über eigene Produktionsstätten und über eigenes Personal verfügen. Das von der Brauerei K. GmbH & Co KG erzeugte Bier sei in Fässer und Flaschen abgefüllt worden. Da die Brauerei K. GmbH & Co KG über keine eigene Flaschenabfüllanlage habe verfügt habe, sei die Abfüllung in Flaschen gegen marktübliches Entgelt durch die Revisionswerberin und durch eine weitere Brauerei erfolgt. Die K. GmbH & Co KG habe dunkles Bier erzeugt, das im Wesentlichen auf anderen regionalen Märkten abgesetzt worden sei als das von der Revisionswerberin hergestellte Bier.

14 Nach rechtlichen Ausführungen stellte das Bundesfinanzgericht fest, Mag. M.H. sei im verfahrensgegenständlichen Jahr 2010 alleiniger Geschäftsführer der Revisionswerberin gewesen und gleichzeitig Geschäftsführer der H. Getränke GmbH, welche Komplementärin der Brauerei K. GmbH & Co KG sei. Mag. M.H. habe somit als Geschäftsführer der Revisionswerberin und als solcher bei der die Geschäftsführung der Brauerei K. GmbH & Co KG ausübenden Komplementärin, der H. Getränke GmbH, die Verantwortung für beide Brauereien wahrgenommen. Die zur Erreichung der Unternehmenszwecke erforderlichen Entscheidungen seien ihm zugekommen; er habe auf Leitungsebene die Möglichkeit gehabt, die jeweiligen geschäftlichen Entscheidungen der beiden Brauereien nicht nur zu beeinträchtigen, sondern auch maßgeblich zu beeinflussen. Selbst im Falle von Vorgaben der Generalversammlung habe Mag. M.H. bei der Brauerei K. GmbH & Co KG nicht nur auf Grund seiner Geschäftsführerfunktion die Möglichkeit gehabt, darauf zu reagieren, sondern er habe als indirekter (Mehrheits)Eigentümer der zuletzt genannten Brauerei (und auch der Vertriebsgesellschaft) über seine Befugnisse als Geschäftsführer hinaus die Macht gehabt, die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik festzulegen und vorzugeben.

15 Im Übrigen hätten sowohl die Revisionswerberin als auch die Brauerei K. GmbH & Co KG ihren Vertrieb in die nunmehrige H. Getränke GmbH & Co KG eingebracht, bei welcher die H. Getränke GmbH Komplementärin sei. Auch bei dieser sei Mag. M.H. Geschäftsführer.

16 Auch wenn von der Revisionswerberin und von der Brauerei K. GmbH & Co KG unterschiedliche Biere erzeugt worden seien und die erzeugten Biere auf unterschiedlichen regionalen Märkten abgesetzt worden seien, seien beide Brauereien doch von den wirtschaftlichen Entscheidungen der Vertriebsgesellschaft die wiederum im Einfluss des Geschäftsführers gestanden sei, abhängig. Die genannten Verflechtungen auf Leitungsebene und über die Vertriebsgesellschaft führten dazu, beide Brauereien nicht als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen. Die gemeinsame Gesamtjahreserzeugung beider Brauereien habe mehr als 50.000 Hektoliter betragen.

17 Anschließend begründete das Bundesfinanzgericht die Ausübung des Ermessens bei Aufhebung des Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO.

18 Abschließend führte das Bundesfinanzgericht aus, dass im Beschwerdeverfahren eine Rechtsfrage nicht aufgeworfen worden sei, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, weshalb eine Revision nicht zulässig sei.

19 Die dagegen erhobene Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer vom Zollamt Innsbruck mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision eingebrachte Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vor.

20 Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht auf Erstattung der Biersteuer und im Recht, dass ihr Erstattungsanspruch auf einem Teil der bezahlten Biersteuer nicht aberkannt werde, verletzt.

21 Eingangs ist festzuhalten, dass die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführte Zulässigkeit der Revision mit der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach eine Revision nicht zulässig sei, im Widerspruch steht.

22 Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt, und daher als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126).

23 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

25 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABlEG Nr. L 316 vom 31. Oktober 1992, (im Folgenden: RL 92/83/EWG ) erheben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.

26 Art. 4 der RL 92/83/EWG lautet:

"Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Brauereien gestaffelt werden können, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

- die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen,

die jährlich mehr als 200 000 hl Bier herstellen;

- die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz

unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen.

(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als ‚kleine unabhängige Brauerei' eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Brauereien zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200 000 hl nicht übersteigt, können diese Brauereien jedoch als eine einzige kleine unabhängige Brauerei behandelt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Bier gelten, das aus kleinen unabhängigen Brauereien in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Im Besonderen sorgen sie dafür, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen."

27 Gemäß § 1 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1995 (BierStG) unterliegt Bier, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

28 Gemäß § 3 Abs. 1 BierStG beträgt die Biersteuer je Hektoliter Bier 2 EUR je Grad Plato (Steuerklasse). Davon abweichend ermäßigt sich gemäß § 3 Abs. 3 BierStG der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier, nach der Gesamtjahreserzeugung bis höchstens 50.000 hl gestaffelt, wobei diese Ermäßigungen nur im Wege einer Erstattung der entrichteten Biersteuer gewährt werden. Bei einer Gesamtjahreserzeugung zwischen 37.500 und 50.000 hl ermäßigt sich der Steuersatz auf 90 vH des in § 3 Abs. 1 BierStG angeführten Steuersatzes.

29 § 3 Abs. 5 BierStG lautet:

"(5) Kleine unabhängige Brauereien sind Herstellungsbetriebe nach § 12 mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 hl, die rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellungsbetrieben unabhängig sind, Betriebsräume benutzen, die räumlich von anderen Herstellungsbetrieben getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen. Beträgt die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung und wurde sie zu dem im Abs. 1 genannten Steuersatz versteuert, ist das Brauen unter Lizenz für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich.

(6) Kleine, voneinander abhängige Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugungen zusammen 50 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei."

30 Der österreichische Gesetzgeber hat die Ermächtigung des Art. 4 der RL 92/83/EWG somit teilweise ausgeschöpft.

31 Der EuGH hat im Urteil vom 2. April 2009 in der Rs C-83/08 (Glückauf Brauerei GmbH) ausgesprochen, Art. 4 Abs. 2 der RL 92/83/EWG sei dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.

32 Im Urteil vom 4. Juni 2015 in der Rs C-285/14 (Brasserie Bouquet SA), Rn 22, hat der EuGH wiederholt, dass Art. 4 Abs. 2 der RL 92/83/EWG verlangt, dass die kleinen Brauereien sowohl hinsichtlich ihrer Rechts- und Wirtschaftsstruktur als auch hinsichtlich ihrer Produktionsstruktur - indem sie Betriebsräume benutzen, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und keine Lizenznehmer sind - von einer anderen Brauerei tatsächlich unabhängig sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes nach Art. 4 der RL 92/83/EWG , einer Ausnahme von der Anwendung des vollen Verbrauchsteuersatzes auf Bier, seien eng auszulegen (Rn 19 des erwähnten Urteils vom 4. Juni 2015).

33 Die Revision stützt sich darauf, das Bundesfinanzgericht habe den Begriff "kleine unabhängige Brauereien" entgegen dem Art. 4 der RL 92/83/EWG ausgelegt, denn der Begriff "rechtlich und wirtschaftlich unabhängig" könne nur so zu verstehen sein, dass aus einer die Ermäßigung ausschließenden Abhängigkeit wirtschaftliche Vorteile lukriert werden müssten. Die Revisionswerberein habe keine solchen Vorteile erzielt.

34 Den vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt betreffend die Identität des Geschäftsführers der Revisionswerberin einerseits und der Komplementärin der K. GmbH & Co KG andererseits stellt die Revisionswerberin nicht in Abrede.

35 Die im Revisionsfall entscheidende Rechtsfrage, ob von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit und damit von einer kleinen unabhängigen Brauerei gesprochen werden kann, wenn auf ihrer Leitungsebene Verflechtungen bestehen, und ob der Begriff der wirtschaftlichen Unabhängigkeit im Sinn des Art. 4 Abs. 2 der RL 92/83/EWG auf die Möglichkeit der betreffenden Brauerei zu eigenständigen geschäftlichen Entscheidungen und nicht auf die Auswirkungen des tatsächlichen Marktverhaltens der Brauereien abstellt, hat der EuGH im erwähnten Urteil vom 2. April 2009 (Rn 31 bis 35) bereits beantwortet. Nicht anders darf daher § 3 Abs. 5 BierStG ausgelegt werden. Deshalb liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0010).

36 Das Bundesfinanzgericht hat sich auf das erwähnte Urteil des EuGH vom 2. April 2009 gestützt und ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

37 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

38 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insb. § 51 VwGG und auf die VwGH-AufwErsV.

Wien, am 25. April 2017

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