VwGH Ro 2016/09/0003

VwGHRo 2016/09/000326.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision des H J in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Oktober 2015, Zl. LVwG- 10/353/6-2015, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. April 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der A GmbH mit Sitz in B zu verantworten, dass zumindest von 11. Juli 2011 bis zum 12. Juli 2011 ein näher bezeichnetes Gerät für die Durchführung von Glücksspielen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und so selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen entfaltet worden sei.

2 Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Landesverwaltungsgericht die Geldstrafe (wegen langer Verfahrensdauer) herab und beschrieb die Funktion des zum Glücksspiel verwendeten Gerätes näher, auf dem der höchstmögliche Einsatz für eine Ausspielung EUR 4,00 betragen habe.

3 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht zunächst die von ihm (u.a. in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung) aufgenommenen Beweise aus und stellte den sich daraus für die Entscheidung ergebenden wesentlichen Sachverhalt fest.

4 In rechtlicher Beurteilung stützte sich das Landesverwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und befasste sich eingehend mit dem Einwand des Revisionswerbers zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG und zu diesem Thema ergangener Rechtsprechung des EuGH. Dabei stellte es die in dessen Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das GSpG dar und traf Feststellungen zu deren tatsächlichen Umsetzung (z.B. betreffend Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz ...). Es kam zum Ergebnis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege.

5 Die ordentliche Revision sei zulässig, "da trotz der bereits vielfach ergangenen und auch zitierten Entscheidungen betreffend Unionsrecht und Glücksspielgesetz zu der Frage, ob das Glücksspielmonopol gemäß dem Glücksspielgesetz tatsächlich in seinem gesamten Umfang dem Unionsrecht entspricht, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt."

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 7 Der Revisionswerber schloss sich der Begründung des Landesverwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision an, führte nähere Umstände zur Unionsrechtswidrigkeit ins Treffen und behauptete Abweichungen des Erkenntnisses zur hg. Rechtsprechung.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des GSpG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022 (auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), geklärt. Die dort zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen sind mit denjenigen dem gegenständlichen Fall zu Grunde liegenden vergleichbar. Die Rechtsfrage, auf Grund derer das Landesverwaltungsgericht die Revision für zulässig erachtet hat und der sich der Revisionswerber anschloss, ist demnach im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geklärt.

12 Zum Vorbringen des Revisionswerbers wird noch ergänzt:

13 Die abstrakte Behauptung, bei der Frage der Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit Unionsrecht handle es sich "per se" um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Beschlüssen vom 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055 ("..., dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes zu prüfen") und vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0022 ("allgemeines Vorbringen" zur Verletzung des Unionsrechtes reicht nicht), jeweils mwN, verworfen. Zudem ist die Rechtsfrage durch das genannte Erkenntnis vom 16. März 2016 im Hinblick auf die hier konkret angewendeten Bestimmungen des GSpG geklärt.

14 Liegt aber keine Unionsrechtswidrigkeit vor, so ist auch dem Vorbringen zur Inländerdiskriminierung der Boden entzogen.

15 Die bloße Behauptung des Unterlassens geeigneter Feststellungen ohne nähere Konkretisierung (Ausnahme: die unten zu behandelnde Bedeutung des wachsenden "nicht regulierte(n) Anteil(s) am Glücksspielmarkt"), welche Feststellungen unterlassen worden wären, ist angesichts der gegenteiligen, auf dem festgestellten Sachverhalt beruhenden Begründung des Landesverwaltungsgerichts ohne weitere Konkretisierung in Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.

16 Entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers folgt die Vorgangsweise des Landesverwaltungsgerichtes betreffend notwendige Sachverhaltsermittlungen den in den (auch vom Revisionswerber zitierten) hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126, genannten Kriterien.

17 Zur Bedeutung des wachsenden "nicht regulierte(n) Anteil(s) am Glücksspielmarkt" hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 16. März 2016 in den Rz 109f Stellung genommen. Demnach fand eine "immense Ausweitung" des Glücksspiels (Gelegenheit zu neuen Glücksspielen, auch über neue Technologien) statt. Die "Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten" wurde (mit näherer Begründung, auf die erneut gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) nicht als unionsrechtswidrig eingestuft. Daher ist auch die Bedeutung der vom Revisionswerber geforderten Feststellung eines wachsenden Anteils am nicht regulierten Bereich des Glücksspiels in Österreich vom Verwaltungsgerichtshof geklärt und hätte im Ergebnis keine andere Lösung der Rechtsfrage "Unionsrechtkonformität" im angefochtenen Erkenntnis bewirkt.

18 Darüber hinaus enthält das Zulassungsvorbringen des Revisionswerbers weitere bloß allgemein gehaltene Ausführungen. Es wird nicht konkret dargetan, welcher abgewiesene Beweisantrag aus welchen Gründen zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung geführt hätte. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0073, vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0022, und vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).

19 Da die Rechtsfrage, wegen der das Landesverwaltungsgericht die Revision als zulässig erachtete, durch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. März 2016 geklärt ist und in der Revision darüber hinaus keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2016

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