Normen
BauRallg;
ROG Slbg 2009 §50 Abs1;
ROG Slbg 2009 §50;
ROG Slbg 2009 §68 Abs3;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060011.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ro 2016/06/0005, mwN).
4 Die mitbeteiligte Gemeinde beantragte mit Säumnisbeschwerde vom 28. Jänner 2015, das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) möge in der Sache selbst entscheiden und ihrem Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung der Teilabänderung eines näher bezeichneten Flächenwidmungsplanes stattgeben und die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Säumnisbeschwerde der mitbeteiligten Gemeinde stattgegeben und der am 14. Juli 2014 beschlossenen Teilabänderung des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes gemäß § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Z 1 sowie § 82 Abs. 2 Z 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 - ROG 2009 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
6 In seinen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass unter anderem der Versagungsgrund des § 75 Abs. 1 Z 5 ROG 2009 in Bezug auf den Raumordnungsgrundsatz des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Z 1 ROG 2009) nicht vorliege. Der aufgestellte Bebauungsplan der Grundstufe gehe von relativ großen Grundstücken aus und die darin getroffenen Festlegungen ermöglichten sowohl die Errichtung von Einfamilienhäusern als auch von Wohnhäusern. Der Bebauungsplan unterliege jedoch nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, wenn infolge einer Änderung des Flächenwidmungsplanes Bauland ausgewiesen werden solle (§ 68 Abs. 3 ROG 2009), habe den Erläuternden Bemerkungen zufolge verfahrensökonomische Gründe. Das ROG 2009 beinhalte keine Regelung dahingehend, dass Bebauungsbedingungen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürften.
7 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass Rechtsprechung zur "Frage, inwieweit der Bebauungsplan bei der aufsichtsbehördlichen Genehmigung/Kenntnisnahme Berücksichtigung finden kann", fehle.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Salzburger Landesregierung.
9 Dazu ist zunächst auszuführen, dass im Zulässigkeitsausspruch schon nicht ausreichend konkret aufgezeigt wird, dass von der Beantwortung dieser Frage das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge, zumal nicht dargetan wird, dass bzw. durch welche Bestimmungen im Bebauungsplan dem Raumordnungsgrundsatz des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden widersprochen werde.
10 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2016/06/0137, mwN).
11 Dies ist hier der Fall: Abgesehen davon, dass in den das Verfahren betreffend die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Teilabänderungen eines Flächenwidmungsplanes regelnden Bestimmungen des ROG 2009 die Berücksichtigung des für das betreffende Gebiet zu erlassenden Bebauungsplanes nicht explizit vorgesehen ist, setzt das Aufstellen eines Bebauungsplanes das Bestehen eines Flächenwidmungsplanes für das in Betracht kommende Gebiet voraus, zumal sich aus Letzterem erst ergibt, ob bzw. für welche Bereiche ein Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Demgemäß bestimmt § 50 Abs. 1 ROG 2009, dass die Gemeinde Bebauungspläne auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans aufzustellen hat. Es ist daher die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes unter anderem am Flächenwidmungsplan zu messen und nicht umgekehrt. Daran vermag auch die in § 68 Abs. 3 ROG 2009 enthaltene Anordnung, wonach dann, wenn durch Änderung des Flächenwidmungsplans Bauland ausgewiesen werden soll, ein gemäß § 50 ROG 2009 erforderlicher Bebauungsplan grundsätzlich gleichzeitig mit der Änderung des Flächenwidmungsplans aufzustellen ist, nichts zu ändern. Auch in diesem Fall ist das Gebot des § 50 Abs. 1 ROG 2009 zu beachten.
12 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus vor, dass auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Frage der normativen Wirkung und des normativen Gehalts der Raumordnungsgrundsätze im Hinblick auf den Versagungstatbestand des § 75 Abs. 1 Z 5 ROG 2009" fehle.
13 Mit dieser allgemein gehaltenen Frage zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen wird keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/06/0042, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2018
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