Normen
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art102 Abs4;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art131;
StarkstromwegeG 1968 §24;
StarkstromwegeG 1968 §25;
StarkstromwegeG 1968;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs2;
B-VG Art102 Abs4;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art131;
StarkstromwegeG 1968 §24;
StarkstromwegeG 1968 §25;
StarkstromwegeG 1968;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22. Dezember 2015, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) gemäß § 6 AVG (wegen Unzuständigkeit) zurückgewiesen (A) und die Revision für zulässig erklärt (B).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Ra 2015/11/0124, mwN).
6 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem StWG fehle. Dem schließt sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsausführung an.
7 Zu dieser Frage liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor:
Im Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014 bis 0045, hat sich der Verwaltungsgerichtshof sowohl mit der sachlichen als auch mit der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im Bereich des StWG beschäftigt. Zur hier maßgeblichen Frage der sachlichen Zuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (Rz. 17 bis 19):
"6.2.1. Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig 'in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden'. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 15 sowie nochmals Ra 2015/04/0035).
6.2.2. Das 'Starkstromwegerecht ist, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt' gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG (vgl. wiederum RV 1618 BlgNR 24. GP , 15). Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem StWG nicht zu entnehmen. Vielmehr sieht dieses neben den erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vor. Es ist daher - und nur darauf kommt es bei der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit an - davon auszugehen, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen.
6.2.3. Für die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene, nicht auf die 'Angelegenheit' als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten 'nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit' kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15).
Das Verwaltungsgericht Wien hat die sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zu Unrecht verneint."
Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit in der vorliegenden Rechtssache nach dem StWG zu Recht verneint.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2016
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