VwGH Ro 2015/16/0032

VwGHRo 2015/16/003229.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der C V (Austria) GmbH in K, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Juli 2015, Zl. RV/7101783/2012, betreffend Rechtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
GebG 1957 §33 TP5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Am 30. Juni 2009 schlossen die L GmbH als Bestandgeberin und die Revisionswerberin als Bestandnehmerin einen Bestandvertrag ab, der auszugsweise wie folgt lautete:

"(...)

5. Bestandzeit

5.1 Das Bestandverhältnis beginnt mit der Übergabe des Bestandobjektes und wird auf die bestimmte Dauer von 5 Jahren (in Worten: fünf Jahren) abgeschlossen. Es endet daher nach Ablauf dieser Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedürfte durch Zeitablauf.

Weiters hat der Bestandnehmer die Möglichkeit diesen Bestandsvertrag zweimal um jeweils 5 Jahre zu den Bedingungen dieses Bestandsvertrages zu verlängern. Die Ausübung dieser Verlängerungsoptionen muss dem Bestandgeber jeweils schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs jeweils sechs Monate vor Vertragsende durch den Bestandnehmer mitgeteilt werden.

5.2 Der Bestandgeber kann das Bestandverhältnis während der gem. Punkt 5.1 vereinbarten Bestandzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unbeschadet Punkt 20. dieses Vertrages bei Vorliegen eines der im Folgenden aufgezählten Gründe beenden

19.1 Dem Bestandnehmer ist es nicht untersagt, den Bestandgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich dritten Personen zur Nutzung oder Benutzung zu überlassen, sei dies im Wege der Verpachtung, Untervermietung oder durch sonstige Vereinbarungen.

19.2 entfällt

19.3 Der Bestandgeber ist berechtigt, die ihn aufgrund dieses Bestandvertrages treffenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen, wobei er verpflichtet ist, dies dem Bestandnehmer binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Übertragung mitzuteilen. Der Bestandnehmer erklärt, aus einer derartigen Rechteübertragung, auch wenn diese in einem Wechsel der Gesellschafter/Geschäftsführer der Bestandgebergesellschaft besteht, keine Rechtsfolgen abzuleiten oder geltend zu machen.

20. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

Der Bestandgeber ist berechtigt, diesen Bestandvertrag ungeachtet der abgeschlossenen Dauer ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn der Bestandnehmer:

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