VwGH Ro 2015/10/0035

VwGHRo 2015/10/003511.8.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der x gmbh in Wien, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Mai 2015, Zl. VGW-231/024/RP27/1091/2015-3, betreffend Vorschreibung einer Ersatzpflanzung nach dem Wiener Baumschutzgesetz (belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art135;
B-VG Art135a;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §54;
B-VG Art135;
B-VG Art135a;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §54;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Mai 2015 wurde der Revisionswerberin nach dem Wiener Baumschutzgesetz die Ersatzpflanzung eines Baumes aufgetragen. Dieses Erkenntnis wurde durch einen Landesrechtspfleger erlassen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 eine Vorstellung gemäß § 54 VwGVG erhoben. Mit demselben Schriftsatz wurde "aus anwaltlicher Vorsicht" auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei auf den Inhalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie den Inhalt der Vorstellung verwiesen wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/05/0098, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, kann gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Die Revision erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 30a Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgericht wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen wäre.

Die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - durch einen gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. gebildeten Senat - wegen des vorgenannten Mangels ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2015

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