VwGH Ro 2015/07/0037

VwGHRo 2015/07/003727.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des JH in  F, vertreten durch Mag. Dr. Christina Gesswein-Spiessberger, Rechtsanwältin in 4813 Altmünster, Maximilianstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. August 2015, Zl. LVwG-590001/2/Wim/AZ, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck),

Normen

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033 impl;
VVG §10 Abs2 idF 2013/I/033;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070037.J00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2015 wurde gegenüber dem Revisionswerber unter Spruchabschnitt I. die Ersatzvornahme des durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 22. Juli 2013 vorgeschriebenen wasserpolizeilichen Auftrages (Entfernung und Ersetzung einer in Form einer Holzhütte bestehenden Einhausung des Wasserbehälters auf Grst. Nr. 3055, KG H., bis spätestens 30. September 2013) angeordnet. Unter Spruchabschnitt II. wurde dem Revisionswerber die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von EUR 7.332,00 aufgetragen.

2 Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des LH vom 22. Juli 2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dem darin enthaltenen wasserpolizeilichen Auftrag, die in Form einer Holzhütte bestehende Einhausung des Wasserbehälters aufgrund deren einsturzgefährdeten Zustandes zu entfernen und durch eine neue zu ersetzen, sei der Revisionswerber trotz Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 6. Mai 2014 nicht nachgekommen, weshalb nach § 4 VVG sowohl die Ersatzvornahme als auch die Kostenvorauszahlung nach Einholung eines Kostenvoranschlages vorzuschreiben gewesen seien.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

4 Mit dem hier allein maßgeblichen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. August 2015 wurde "im Übrigen ... die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt."

5 Zur Ersatzvornahme (Spruchabschnitt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 9. April 2015) ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinen Begründungsausführungen davon aus, dass die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 vorgenommene Streichung der taxativen (und somit einschränkenden) Aufzählung der Berufungsgründe aus dem Gesetzestext des § 10 Abs. 2 VVG a.F. eine Erweiterung der Beschwerdegründe bedeute. Auf die nach wie vor bestehenden - und hier ausschließlich vorliegenden - "alten" Beschwerdegründe sei die bisherige Judikatur zu den Berufungsgründen des § 10 Abs. 2 VVG a.F. auch nach wie vor anzuwenden.

6 Voraussetzung für eine Vollstreckung sei, dass überhaupt ein Titelbescheid vorliege und dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden sei.

7 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 22. Juli 2013 liege ein wirksamer Titelbescheid vor, welcher durch die bestätigende, höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2014 "neben der formellen auch in materielle Rechtskraft" erwachsen sei.

8 Weiteres Erfordernis für die Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG sei, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei; die Ersatzvornahme müsse überdies zuvor angedroht worden sein.

9 Der Revisionswerber habe die ursprüngliche, im Bescheid des LH vom 22. Juli 2013 bis 30. September 2013 gesetzte Frist ohne jegliche Instandsetzungsmaßnahme verstreichen lassen. Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme per Schreiben vom 6. Mai 2014 sei dem Revisionswerber abermals eine Frist bis 1. Juni 2014 zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden, welche dieser neuerlich ohne Setzung von Instandsetzungsmaßnahmen verstreichen habe lassen.

10 Mit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme habe die belangte Behörde neuerlich mehr als zehn Monate (Bescheid vom 9. April 2015) zugewartet. Auch diese - faktische - Möglichkeit der Selbstvornahme des wasserpolizeilichen Auftrages habe der Revisionwerber nicht genützt.

11 Aufgrund der hartnäckigen und jahrelangen Weigerung des Revisionwerbers, die Instandsetzungsmaßnahmen an der Brunnenhütte selbst durchzuführen, sei die letztendliche Anordnung der Ersatzvornahme durch die belangte Behörde jedenfalls im Sinne des Schonungsprinzips als gelindestes (weil einzig verbleibendes) Mittel zur Herstellung des im Titelbescheid angeordneten Zustandes anzusehen.

12 Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handle es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG. Der Zweck der Ersatzvornahme nach § 4 VVG sei ausschließlich die Herstellung des im Titelbescheid angeordneten Zustandes. Die Vollstreckungsverfügung, mit der eine Ersatzvornahme angeordnet werde, habe daher in diesem Rahmen zu bleiben.

13 Die vorliegende Vollstreckungsverfügung stimme mit dem zu vollziehenden Bescheid überein, da der angefochtene Ersatzvornahmebescheid vom 9. April 2015 den wasserpolizeilichen Auftrag in Gestalt des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des LH vom 22. Juli 2013 korrekt zitiere.

14 Für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsverfügung sei es unerheblich, warum der Verpflichtete säumig sei. Eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme sei sowohl dann zulässig, wenn die Säumnis ohne Verschulden des Verpflichteten herbeigeführt worden sei, als auch wenn die zu erbringende (und mögliche) Leistung für den Verpflichteten unmöglich wäre. Einzig entscheidendes Kriterium sei, dass die geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht worden sei.

15 Daher sei sowohl die Tatsache irrelevant, dass der Revisionswerber der Auffassung sei, das Verschulden an der Instandsetzungsbedürftigkeit der Hütte treffe jemand anderen. Auch die finanzielle Lage des Revisionswerbers sei außer Acht zu lassen. Diese sei selbst dann nicht von Belang, wenn es ihm mangels finanzieller Möglichkeiten unmöglich werde, die Leistungsverpflichtung zu erfüllen. Denn auch dann liege eine objektiv grundsätzlich mögliche Leistung vor, welche noch nicht vollständig erbracht worden sei.

16 Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sei die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides.

17 Der Einwand des Revisionswerbers, dass von der angeblich beschädigten Brunnenhütte keine Gefahr für Leib und Leben für Dritte oder für die Öffentlichkeit ausgehe, habe deshalb im Vollstreckungsverfahren keinerlei Relevanz.

18 Auch die Einwendungen des Revisionswerbers, wonach ihn am derzeitigen Zustand der Brunnenhütte kein Verschulden treffe und er "die Brunnenhütte als Beweismittel im Zivilprozess" benötige, beträfen - wenn überhaupt - das abgeschlossene Titelverfahren.

19 Auf jene Beschwerdegründe, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides bezögen, sei nicht näher einzugehen, da diese keinen Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens darstellten. Im Übrigen liege hier entschiedene Sache vor.

20 Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich sei, seien diese Einwände des Revisionswerbers zudem bereits im Rechtsmittelverfahren des Titelverfahrens vorgebracht und vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Eine Weiterleitung dieser Anträge bzw. Einwände an die zuständige Stelle im Sinne des § 6 AVG iVm § 17 VwGVG komme daher nicht in Betracht.

21 Festgehalten werde weiters, dass auch keiner dieser Einwände des Revisionswerbers eine Änderung der Sach- und Rechtslage darstelle.

22 Auch die - zwar neu hinzutretende - Tatsache, dass vom Revisionswerber tatsächlich ein Schadenersatzprozess eingeleitet worden sei, hindere die Vollstreckung nicht, da der Revisionswerber in diesem Zivilprozess möglicherweise die Schuldfrage und allfällige nachträgliche Regressansprüche zu klären vermöge, diese Fragestellungen aber nicht einmal theoretisch dazu geeignet wären, Auswirkungen auf das Titel- oder das Vollstreckungsverfahren im Sinne einer wesentlichen Änderung zu haben.

23 Zur Kostenvorauszahlung (Spruchabschnitt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 9. April 2015) führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründend aus, dass von der offensichtlich um Kostenreduktion bemühten belangten Behörde zwei Kostenvoranschläge für die geplante Ersatzvornahme eingeholt worden seien. Der günstigere sei der Vorschreibung über die Vorauszahlung zugrunde gelegt worden.

24 Inhaltlich habe der Revisionswerber hinsichtlich der Kostenvorauszahlung einwendet, dass er aufgrund seiner geringen Pension von monatlich in etwa EUR 640,00 gar nicht im Stande sei, die geforderte Vorauszahlung zu leisten.

25 Vermeine man dadurch den Einwand der Unterhaltsgefährdung zu erkennen, so sei festzuhalten, dass der Schutz des notdürftigen Unterhalts nicht bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsbescheides nach § 4 Abs. 2 VVG zu prüfen sei, sondern erst bei dessen Vollstreckung nach § 2 Abs. 2 VVG.

26 Der Antrag des Revisionswerbers, einen Amtssachverständigen zur Klärung der Schuldfrage hinsichtlich der Beschädigung bzw. Zerstörung der Hütte beizuziehen, betreffe lediglich Fragen des abgeschlossenen Titelverfahrens. Diesem Antrag sei aus den oben genannten Gründen für das Vollstreckungsverfahren nicht Folge zu geben. Der Antrag des Revisionswerbers, näher bezeichnete Akten der belangten Behörde und des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Beweis für seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse, zur Feststellung des Schadens sowie seiner Schuldlosigkeit beizuschaffen, betreffe ebenso das Titelverfahren. Zudem sei die finanzielle Situation des Revisionswerbers unbeachtlich, weshalb auch diesem Antrag nicht Folge zu geben gewesen sei.

27 Da die Ersatzvornahme ebenso wie der Auftrag zur Kostenvorauszahlung rechtmäßig erfolgt seien und sich der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens auf deren Rechtmäßigkeit beschränke, da der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen sei, seien sämtliche Einwände des Revisionswerbers unbeachtlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

28 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formulierte das Landesverwaltungsgericht wie folgt:

"Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt VI. zur Frage zulässig, ob und inwieweit die bisherige Judikatur zum § 10 Abs. 2 VVG a.F. nach der mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 vorgenommenen Streichung der (eingeschränkten) Berufungsgründe aus dem Gesetzestext auf die neue Rechtslage übertragbar ist.

Die ordentliche Revision ist zu dieser Frage zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt."

29 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

30 Zur Zulässigkeit der Revision werden von der revisionswerbenden Partei keine weiteren Gründe formuliert.

31 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der beantragt wurde, die gegenständliche Revision unter Zuspruch von Aufwandersatz als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

32 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

33 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

34 § 10 Abs. 2 VVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 33/2013 lautete wie folgt:

"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz

erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden

Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im

Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."

35 § 10 Abs. 2 VVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet wie folgt:

"(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."

36 Bei der Anordnung der Ersatzvornahme und Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur um voneinander trennbare Absprüche (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 98/06/0176, mwN).

37 Liegen - wie im vorliegenden Fall - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, mwN).

38 Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, 98/05/0138, mwN). Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt hingegen keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1992, 88/05/0061, und vom 28. November 2013, 2013/07/0093, jeweils mwN).

39 Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im angefochtenen Erkenntnis formulierte Zulässigkeitsbegründung setzt mit der Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 VVG das Vorliegen einer Vollstreckungsverfügung voraus, weil sich § 10 Abs. 2 VVG (alt) seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf Vollstreckungsverfügungen bezog. Dies hat - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - zur Konsequenz, dass die Revision nur hinsichtlich jenes Spruchabschnittes zugelassen wurde, der sich auf die Anordnung der Ersatzvornahme bezieht. Den davon trennbaren Kostenvorauszahlungsauftrag, der ja keine Vollstreckungsverfügung ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, u.a.), kann die Zulassung der Revision durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht betreffen.

40 Hinsichtlich der Kostenvorauszahlung hätte die vorliegende Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe enthalten müssen, aus denen die Revision für diesen von der Anordnung der Ersatzvornahme trennbaren Spruchteil für zulässig erachtet wird.

41 Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) in Bezug auf den Kostenvorauszahlungsauftrag - mit näheren Ausführungen - die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gerügt wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird. Auch wird dieser gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht durch nähere Ausführungen zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, und vom 24. November 2016, Ra 2016/07/0106, jeweils mwN).

42 Soweit sich die Revision gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag richtet, war sie daher zurückzuweisen.

43 In jenem Umfang, in welchem sich die Revision gegen die Anordnung der Ersatzvornahme als Vollstreckungsverfügung richtet, erweist sie sich als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

44 Im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme stützte sich die Beschwerdebegründung des Revisionswerbers an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausschließlich auf die "alten" Berufungsgründe nach § 10 Abs. 2 VVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist darin zuzustimmen, dass auf diese nach wie vor bestehenden und im Revisionsfall ausschließlich vorliegenden "alten" Beschwerdegründe die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Berufungsgründen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden ist.

45 Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme wendet sich die vorliegende Revision allein mit dem Argument, dass bei dieser Anordnung "in keinster Weise das allgemein im VVG geltende Prinzip der Schonung und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt" worden sei.

46 Mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG und die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse verkennt der Revisionswerber ganz allgemein den Umstand, dass die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels im Sinne des § 2 VVG in dieser Vollstreckungsart generell nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2008/07/0107, mwN).

47 Insoweit erweist sich die Revision daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

48 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. April 2017

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