VwGH Ro 2015/07/0035

VwGHRo 2015/07/003530.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Juni 2015, Zl. LVwG-GF-14-0058, betreffend Abschöpfung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §80 Abs3;
AWG 2002 §80 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 1. April 2014 wurden über den Revisionswerber Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen (u.a.) des § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 eine Abschöpfung in Höhe von EUR 87.187,98 festgesetzt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde. Er bestritt die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und bekämpfte die Abschöpfung, insbesondere deren Berechnung.

3 Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) zog der Revisionswerber die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Übertretung des AWG 2002 zurück; die Beschwerde gegen die Festsetzung der Abschöpfung wurde aufrechterhalten.

4 In der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung stellte das LVwG mit Beschluss "das Strafverfahren" wegen der Übertretungen des AWG 2002 ein. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Abschöpfung entschied es mit Erkenntnis, dass der Ausspruch der BH dahingehend abgeändert wird, dass ein Abschöpfungsbetrag in der Höhe von EUR 45.414,02 einzuzahlen ist. Gegen die im Erkenntnis getroffene Entscheidung wurde die Revision für zulässig erklärt. Dies wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil es hinsichtlich der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 AWG 2002 keine Rechtsprechung gebe.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben bzw. es abzuändern und auszusprechen, dass der Revisionswerber keinen Abschöpfungsbetrag einzuzahlen habe, bzw. den Abschöpfungsbetrag entsprechend zu vermindern.

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision nicht stattzugeben. Weiters wurde die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 Das LVwG hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 80 Abs. 3 und 4 AWG 2002 fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offen zu legen sind und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016, mwN).

11 Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ro 2016/10/0009, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Revision enthält aber keine Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

12 Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 30. Mai 2017

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