Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;
VwRallg;
WRG 1959 §15 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42;
VwRallg;
WRG 1959 §15 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Erkenntnis und dem verbesserten Revisionsschriftsatz ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Revisionswerber sind - mit Ausnahme der 13.- revisionswerbenden Partei, des Fischereireviers T - Fischereiberechtigte am W Mühlbach.
Mit Bescheid vom 30. September 2011 erteilte der Bürgermeister der Stadt Wels als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei gemäß § 111a WRG 1959 eine Grundsatzgenehmigung für die Bachabkehren am Welser Mühlbach für die Jahre 2011, 2013 und 2015 (Spruchpunkt I). Für die Bachabkehren wurde für das Jahr 2011 eine Restwassermenge von mindestens 25 l/s, für das Jahr 2013 eine solche von mindestens 50 l/s und für das Jahr 2015 eine solche von mindestens 500 l/s festgelegt.
Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2011 erteilt. Mit diesem Bescheid wurde weiters das Entschädigungsbegehren des Erstrevisionswerbers vom 12. September 2011 dem Grunde nach anerkannt; die Festsetzung der Höhe wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Eine dagegen erhobene Berufung des Erstrevisionswerbers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 10. April 2012 abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde zurückgewiesen; das daran anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 26. April 2013, 2013/07/0010, eingestellt.
Mit Bescheid vom 3. September 2013 erteilte der Bürgermeister der Stadt Wels die Detailgenehmigung für die Bachabkehr 2013 und schrieb eine Restwassermenge von mindestens 50 l/s vor. Die allfällige Festsetzung der beantragten Entschädigung wurde einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung vorbehalten.
Dagegen erhoben die Revisionswerber Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2013 des LH wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des gesamten Vorhabens nach Rechtskraft der Grundsatzgenehmigung im Detailverfahren nicht mehr aufgeworfen werden könne. Bereits im Grundsatzverfahren sei die grundsätzliche Zulässigkeit dahingehend geprüft worden, ob öffentliche Interessen entgegen stünden oder bestehende Rechte verletzt würden. Die Möglichkeit der Bekämpfung dieser Bewilligung sei nicht wahrgenommen bzw. sei das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingestellt worden.
Nach einer Darstellung der Rechte von Fischereiberechtigten vertrat der LH die Ansicht, die Fischereiberechtigten hätten für die Bachabkehr 2013 eine Dotationswassermenge von 400 l/s begehrt; damit hätten sie aber die Selbstbindung der Behörde bzw. das aus der Grundsatzbewilligung erwachsende Recht des Antragstellers auf Erteilung der Detailbewilligungen verkannt. Zudem habe die Behörde die Dotierung des "Wehr der Schwarzen Hütte" vorgeschrieben, um die Einhaltung der Grundsatzbewilligung zu gewährleisten. Schließlich sei entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber dem Bescheid bzw. dem Projekt durchaus klar zu entnehmen, wie die Dotierung von 50 l/s erreicht werden solle. Einwänden der Revisionswerber betreffend die behauptete Befangenheit und die Unzuständigkeit des Bürgermeisters sei ebenfalls (mit näheren Erwägungen) nicht zu folgen gewesen.
Zur Entschädigung heißt es, dass der Berufungsbehörde aufgrund der sukzessiven Zuständigkeit grundsätzlich keine Entscheidungsbefugnis zukomme; im vorliegenden Fall sei die Entscheidung über die Entschädigung einem gesonderten wasserrechtlichen Bescheid vorbehalten worden. Das der Behörde erster Instanz vorgelegene Gutachten über die Entschädigung sei zu abstrakt und allgemein gehalten gewesen und habe sich außerdem auf die Schäden des Jahres 2007 bezogen. In Zusammenschau mit der Rechtsprechung zum Entschädigungsrecht habe kein Verfahrensmangel bzw. keine unrichtige rechtliche Beurteilung erkannt werden können.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 23. September 2014, B 1460/2013-11, ab; mit einem weiteren Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2014, B 1460/2013-14, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte die Revisionswerber zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision; unter anderem wurden sie aufgefordert, angesichts der zwischenzeitig faktisch erfolgen Bachabkehr 2013 das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupteten, bestimmt zu bezeichnen.
In ihrer ergänzten Revision nennen die Revisionswerber in den Revisionspunkten u.a. eine Verletzung des Rechtes, dass "ihrem gemäß § 15 WRG 1959 gewährleisteten Begehren auf ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (Sicherstellung einer Restwassermenge von zumindest 400 l/s während der gesamten Dauer der Abkehr und auf der gesamten Länge des Welser Mühlbaches) entsprochen und die Detailgenehmigung für die Abkehr des Welser Mühlbaches 2013 nur unter den von den Revisionswerbern beantragten Auflagen genehmigt werde". Weiters seien sie im Recht auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung verletzt. In den Revisionsgründen meinen sie schließlich, die Verletzung der angeführten Rechte sei - unbeschadet der bereits erfolgten Bachabkehr - jedenfalls eingetreten und sie hätten "ein rechtliches Interesse an der höchstgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gem. Art. 144 Abs. 1 B-VG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, und vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/01/0032).
Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer VwGH-Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2002, 2000/10/0029, und vom 26. April 2013, 2012/07/0085, beide mwH). Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl I Nr. 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwN).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.
2. Die Revision der 13.-revisionswerbenden Partei, des Fischereireviers Traun-Linz, war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil das Fischereirevier selbst (als Teil des Oberösterreichischen Landesfischereiverbandes im Sinne des § 34 Abs. 4 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes) nicht als Fischereiberechtigter im Sinne des § 2 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes bzw. des § 15 WRG 1959 angesehen werden kann; eine Verletzung in Rechten als Fischereiberechtigte kann die 13.-revisionswerbende Partei daher nicht geltend machen.
3. Für die Revision der 1.- bis 12.-revisionswerbenden Parteien gilt Folgendes:
3.1. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die wasserrechtliche Bewilligung für die Bachabkehr 2013. Diese wurde auf Grundlage der genannten Bewilligung zwischen dem 12. Oktober 2013 und dem 20. Oktober 2013 durchgeführt. Die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides bezogen sich allein auf die Bachabkehr im Jahr 2013; sie haben sich mit der faktischen Durchführung erschöpft.
Für die Bachabkehr 2015 gelten - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Grundsatzbewilligung vom 30. September 2011 - andere grundsätzliche Bestimmungen, insbesondere ist dafür mindestens eine 10mal so hohe Restwasserdotierung vorzuschreiben wie für die Bachabkehr 2013.
Vor diesem Hintergrund ist ein noch aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerber nicht erkennbar.
Die Revisionswerber weisen auf ein bestehendes Rechtsschutzinteresse mit den Worten hin, dass eine Verletzung ihrer Rechte - unbeschadet der bereits erfolgten Bachabkehr - jedenfalls eingetreten sei und sie "ein rechtliches Interesse an der höchstgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides" hätten.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aber eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Revisionswerber durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wären, sodass Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den Verwaltungsgerichtshof.
Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (vgl. unter vielen die hg. Beschlüsse vom 15. September 2011, 2006/04/0108, vom 27. Jänner 2011, 2009/21/0163, und vom 29. September 2009, 2008/21/0646). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 18. Februar 1999, 98/07/0015) ist nur derjenige legitimiert, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dessen Rechtstellung je nachdem eine verschiedene ist, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer lediglich abstrakt-theoretischen Prüfung der Gesetzmäßigkeit bekämpfter Bescheide nicht berufen ist. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die Zulässigkeit einer Revision.
Auf eine solche abstrakt-theoretische Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides liefe jedoch die meritorische Erledigung der vorliegenden Revision hinaus, weil der Bewilligungsbescheid der Bachabkehr 2013 nach ihrer Durchführung und infolge Zeitablaufs (vor Einbringung der Revision) keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei mehr ausüben kann (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt auch den hg. Beschluss vom 24. Mai 2012, 2009/07/0199). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die Rechtsstellung der Revisionswerber nicht verbessern, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse und damit auch an der Zulässigkeit der Revision mangelt.
3.2. Daran ändert auch der Hinweis der Revisionswerber nicht, wonach sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" verletzt worden seien.
Die angemessene Entschädigung, von der § 15 Abs. 1 WRG 1959 spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von Fischereiberechtigten erteilt wurde. Entscheidend ist dabei allein der für die Fischerei eingetretene Schaden; im vorliegenden Fall:
der durch die durchgeführte Bachabkehr 2013 für die Fischerei eingetretene vermögensrechtliche Nachteil. Dieser Nachteil ist aber im Nachhinein nicht mehr veränderbar.
Auch unter diesem Aspekt greift der angefochtene Bescheid nicht mehr in die Rechtssphäre der revisionswerbenden Parteien ein. Auch im Entschädigungsverfahren würde sich ihre Rechtsstellung durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern.
Die belangte Behörde hat zudem - unter Bezugnahme auf die Besonderheiten dieses Einzelfalls (Vorbehalt einer allfälligen gesonderten Entscheidung im Sinne des § 117 Abs. 2 WRG 1959), aber auch unter Hinweis auf § 117 Abs. 4 WRG 1959 - zutreffend darauf verwiesen, dass ihr selbst keine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zukomme. Aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid die Revisionswerber auch nicht in ihrem geltend gemachten Recht auf "Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung" verletzen.
3.3. Auch die Revision der 1.- bis 12.-revisionswerbenden Parteien war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2015
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