Normen
32013R0604 Dublin-III Art2 litn;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
AsylG 2005 §4a;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
EURallg;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76a Abs2a Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
32013R0604 Dublin-III Art2 litn;
32013R0604 Dublin-III Art28 Abs2;
AsylG 2005 §4a;
AsylG 2005 §5;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
EURallg;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76a Abs2a Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
den Beschluss gefasst (Punkt 1.) und zu Recht erkannt (Punkt 2.):
1. Soweit sich die Revision gegen den "Umstand, dass die Kostenentscheidung nicht in den Spruch aufgenommen wurde," richtet, wird sie zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Spruchpunkt A.II. wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 1. Februar 2014 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. April 2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung wurde die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Am 25. April 2014 wurde der Revisionswerber - laut Anhalteprotokoll "gemäß den Bestimmungen des BFA-VG" - festgenommen. Mit sofort in Vollzug gesetztem Mandatsbescheid des BFA vom 26. April 2014 wurde gegen ihn gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 erhob der Revisionswerber gegen seine Festnahme, die Anordnung der Schubhaft (den Schubhaftbescheid) sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde.
Dieser Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a FPG stattgegeben, den Schubhaftbescheid aufgehoben und die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 26. April 2014 bis zum 7. Mai 2014 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Weiters wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Mit Spruchpunkt B. wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Der Abspruch über die Beschwerde gegen die Festnahme vom 25. April 2014 und die darauf folgende Anhaltung bis zum 26. April 2014 um 10:20 Uhr sowie über die Kostenanträge wurde - gemäß den Ausführungen in den Entscheidungsgründen - einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Gegen Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses sowie gegen "den Umstand, dass die Kostenentscheidung nicht in den Spruch aufgenommen wurde," richtet sich die vorliegende Revision.
Aus Anlass dieses Falles stellte der Verwaltungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der zur Zahl G 184/2014 protokolliert und mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G 151/2014 u.a., abgewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen (Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet):
1. Der Revisionswerber bekämpft ausdrücklich den "Umstand, dass die Kostenentscheidung nicht in den Spruch aufgenommen wurde". Schon mit dieser Formulierung bringt er selbst zum Ausdruck, dass insoweit eine Entscheidung überhaupt unterblieben ist; auch ein "Kostenvorbehalt" wurde spruchgemäß nicht getroffen. Dass insofern noch (überhaupt) keine Entscheidung ergangen ist, könnte allenfalls mittels Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden, nicht aber mit einer Revision. Die Revision war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
2. Im Übrigen ist die Revision zulässig und berechtigt:
Die über den Revisionswerber verhängte Schubhaft sollte der Sicherung der Überstellung nach Frankreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung dienen. Demgemäß nahmen sowohl das BFA als auch das BVwG - grundsätzlich zutreffend - auf Art. 28 dieser Verordnung Bezug.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/21/0065, ausgesprochen, dass der auch im vorliegenden Revisionsfall als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft ergänzend herangezogene § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. n der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der gesetzlichen Festlegung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr genügt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen ist auch der mit der vorliegenden Revision angefochtene Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 5 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Mai 2015
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