Normen
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Dezember 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gegen den Revisionswerber, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 63 Abs. 1 und 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot.
Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides iSd § 2 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst; der Bescheid ist dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers iSd § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG am 11. Februar 2014 nach dem ZustG zugegangen. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 2 VwGbk-ÜG an, dass innerhalb von sechs Wochen ab dem genannten Zeitpunkt in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Revision Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber geltend, dass der bekämpfte Bescheid von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Eine nähere Konkretisierung bleibt er allerdings schuldig. Soweit er in diesem Zusammenhang auf eine "positive Prognose" des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verweist, ist ihm aber jedenfalls zu entgegnen, dass die von den Fremdenpolizeibehörden anzustellende Gefährdungsprognose nach der hg. Judikatur grundsätzlich unabhängig von Überlegungen des Strafgerichtes vorzunehmen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096, oder vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042; siehe aus jüngerer Zeit auch das Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0152, Pkt. 3.2. der Entscheidungsgründe). Das weiter angesprochene Urteil des EuGH "Dereci" sowie darauf bezugnehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demgegenüber für den vorliegenden Fall schon deshalb ohne Belang, weil auch die Familienangehörigen des serbischen Revisionswerbers keine Unionsbürger sind und damit von vornherein keine "Dereci-Konstellation" vorliegt.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit nicht gegeben. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien auf Zuspruch von Vorlageaufwand war schon deshalb abzuweisen, weil es nicht zur Aktenvorlage aufgefordert worden war.
Wien, am 22. Mai 2014
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