VwGH Ro 2014/16/0060

VwGHRo 2014/16/006011.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der W GmbH in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 2 (L), vom 10. Dezember 2013, ZRV/0054-Z2L/9, betreffend Feststellung nach § 24 Abs. 3 ZollR-DG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwRallg;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionwerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG fest, dass dort näher genannte Ursprungserklärungen für einen Artikel zu Unrecht ausgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie sich "in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in der EUGRC garantierten Rechten auf

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