VwGH Ro 2014/15/0048

VwGHRo 2014/15/004823.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der 1. W B, 2. A B, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 69, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Juli 2014, Zl. RV/6100556/2011, betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z3;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §6;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;
UStG 1994 §6 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z3;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §6;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;
UStG 1994 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerber erwarben im Jahr 2002 ein Appartement in einer Ferienanlage. Im Fragebogen, den sie anlässlich des Beginns einer steuerlich relevanten Tätigkeit beim Finanzamt einreichten, beschrieben sie die Tätigkeit als Vermietung einer Ferienwohnung im Wege einer Hausgemeinschaft. Zudem stellten sie "unter Verzicht auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994" den Antrag auf Regelbesteuerung "nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994". Dem Fragebogen war neben dem Kaufvertrag für das Appartement auch ein Verwaltungsvertrag mit einer "Betreiber-GmbH" (in der Folge: Betreiber) beigelegt, aus dem ersichtlich war, dass die Revisionswerber den Betreiber mit der Verwaltung und touristischen Vermietung des Appartements unkündbar für einen Zeitraum von 20 Jahren beauftragten. Weiters war dem Fragebogen eine Prognoserechnung für die Vermietung des Appartements für den Zeitraum von 2003 bis 2022 beigelegt, wonach bereits im Jahr 2004 ein Gesamtgewinn erreicht werde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Finanzamts, mit denen dieses einerseits endgültige Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2009 erlassen und dabei an Stelle der ursprünglich veranlagten Gutschriften und Zahllasten die Umsatzsteuer jeweils mit Null festgesetzt hatte und andererseits die Einkünfte für diese Jahre ebenso endgültig mit Null festgestellt hatte, nicht Folge und änderte die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2009 (verbösernd) ab, indem es von den Revisionswerbern in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuerbeträge zusätzlich als Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 berücksichtigte.

3 Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, das Appartement der Revisionswerber sei als Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 WEG zu qualifizieren, weil es sich um einen baulich abgeschlossenen, nach der Verkehrsauffassung selbständigen Teil eines Gebäudes handle, der nach seiner Art und Größe geeignet sei, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Die Beurteilung, ob eine Wohnung oder ein sonstiger selbständiger Raum im Sinne des WEG vorliege, könne sich nur auf die jeweils zu beurteilende Einheit (also das Appartement der Revisionswerber) beziehen. Ob andere Wohnungseigentumsobjekte in dieser Anlage als sonstige selbständige Räume im Sinne des § 2 Abs. 2 WEG zu qualifizieren und wie diese Räume gewidmet seien, sei dafür ebenso unwesentlich wie die Überlegung, wie die Gesamtanlage zu beurteilen wäre, wenn keine Unterteilung in einzelne Einheiten nach dem WEG erfolgt wäre. Im Revisionsfall bestehe die insgesamt vom Betreiber als Hotelanlage genutzte Fläche nicht aus einem großen Hotelkomplex, sondern aus einer Vielzahl von Appartements und dem Haupthaus in der Hand verschiedener Eigentümer. Es könne daher nicht aus dem Umstand der Nutzung der Ferienanlage als Großbeherbergungsbetrieb geschlossen werden, dass die Vermietung des einzelnen Appartements der Revisionswerber damit notwendig keine Vermietung von Wohnraum darstelle, weswegen eine Einstufung der Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO) (Vermietung von Eigentumswohnungen) nicht in Frage käme. Da von den Revisionswerbern an den Betreiber eine einzelne Wohnungseigentumseinheit für Zwecke der Vermietung überlassen werde, liege die Vermietung einer Wohnung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vor.

4 Bei der geschilderten Sachlage sei jedoch davon auszugehen, dass eine Vermietung von Grundstücken im Sinne einer Beherbergungsleistung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den ortsüblichen Nebenleistungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994 nicht von den Revisionswerbern, sondern vom Betreiber erbracht werde. Die Revisionswerber träten gegenüber den Gästen gar nicht in Erscheinung, sondern stellten lediglich die Räumlichkeiten für diese Beherbergungsleistung zur Verfügung. Eine Beherbergungsleistung zum begünstigten Steuersatz durch die Revisionswerber liege somit nicht vor. Die Überlassung des Appartements durch die Revisionswerber an den Betreiber sei in weiterer Folge aber auch nicht als Vermietung von Wohnraum im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994 zu sehen. Es liege zivilrechtlich vielmehr ein Bestandvertrag vor, der als Pachtvertrag zu qualifizieren sei, weil die Räumlichkeiten an den Betreiber für Zwecke der Erzielung von Einkünften (Beherbergung) überlassen würden. Damit liege eine sonstige Vermietung von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 vor, die sich als "Überlassung von Grundstücken zu Geschäftszwecken" darstelle.

5 Sodann beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht näher mit den von den Revisionswerbern vorgelegten Prognoserechnungen und den darin angesetzten Einnahmen und Aufwendungen und kam zum Schluss, dass nach der von den Revisionswerbern vorgelegten Prognoserechnung bei Berücksichtigung der Eigennutzung in der richtigen Höhe und der Finanzierungskosten ein Gesamtüberschuss nicht erzielt werden könne. Damit sei den Revisionswerbern auch mit der adaptierten Prognoserechnung eine Widerlegung der Liebhabereivermutung für ihre Tätigkeit nicht gelungen. Die gegenständliche Vermietungstätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO stelle somit keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 EStG 1988 dar; für Zwecke der Umsatzsteuer sei gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 6 LVO davon auszugehen, dass keine steuerpflichtige Betätigung der revisionswerbenden Parteien vorliege. Damit hätten endgültige Bescheide betreffend die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2002 bis 2009 zu ergehen.

6 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die Tätigkeit der Revisionswerber unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO einzuordnen sei, Rechtsprechung des VwGH fehle.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 2006, 2004/14/0082, näher ausgeführt hat, hat der österreichische Gesetzgeber in Ausübung unionsrechtlicher Mitgliedstaatenwahlrechte für verschiedene Arten der Immobilienvermietung unterschiedliche umsatzsteuerliche Regelungen getroffen. Dabei hat er die verlustträchtige Vermietung von (objektiv) privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO umsatzsteuerlich als "Liebhaberei" qualifiziert (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug), was in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (siehe hiezu die Nachweise in den ErlRV zum AbgÄG 2016, 1352 BlgNR 25 GP , Seite 14).

11 § 1 Abs. 2 Z 3 LVO erfasst ua die Bewirtschaftung (Vermietung) einer Eigentumswohnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 1 Abs. 2 LVO auf die abstrakte Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes ab (vgl. VwGH vom 16. November 2014, 2010/13/0159). Ein Appartement (eine Eigentumswohnung) eignet sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung, ihre Vermietung fällt daher unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, 2007/15/0025). Das gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn im konkreten Einzelfall die tatsächliche Vermietung einer solchen Einheit zu Geschäftszwecken erfolgt (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2006/15/0055, und vom 23. September 2010, 2007/15/0245).

12 Daran ändert auch die von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Verwendung des Mietobjekts für touristische Zwecke nichts, weil entgegen der Revisionsbehauptung die Vermietung als Geschäftsraum im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 - selbst bei einem gegenständlich nicht vorliegenden Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 - nicht zwingend zu einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO führt (vgl. nochmals VwGH vom 19. April 2007, 2006/15/0055).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2016

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