VwGH Ro 2014/11/0055

VwGHRo 2014/11/005515.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. M P in W, vertreten durch die Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 22. August 2013, BMG-92100/0198-II/A/3/2013, betreffend vorläufige Untersagung der Berufsausübung, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1984 §35 Abs1;
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §62 Abs1;
StGB §146;
StGB §148;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110055.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Jänner 2013 keine Folge und bestätigte diesen Bescheid mit der Maßgabe, dass dessen Spruch wie folgt laute:

"Herrn (Revisionswerber) wird wegen Gefahr in Verzug in Wahrung des öffentlichen Wohles bis zum rechtskräftigen Abschluss

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0052, 0053, mwN). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für welche die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG maßgeblich sind, sodass gegenständlich die Bestimmungen des VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind.

2.2. Das Ärztegesetz 1998 lautet auszugsweise:

"Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie

1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB eingeleitet und nach §§ 118 und 119 AußStrG fortgesetzt oder

2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder

3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist."

2.3. Vom Revisionswerber bleibt unbestritten, dass die beiden gegen ihn gerichteten und im Spruch genannten Strafverfahren (betreffend einerseits mit gerichtlicher Strafe und andererseits mit Verwaltungsstrafe bedrohte Verfehlungen) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeleitet waren. Auch beim Verwaltungsgerichtshof bestehen gegen die Annahme der Erfüllung dieses Tatbestandselements keine Bedenken. Insbesondere war das Strafverfahren iSd § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 gemäß § 1 Abs. 2 StPO (in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 19/2004) durch die genannten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (hier: betreffend gewerbsmäßigen Betrugs und Verstoß gegen § 28 SMG) eingeleitet.

Ebenso unbestritten bleibt, dass die genannten Tatvorwürfe Gegenstand der eingeleiteten Strafverfahren waren.

2.4. Die Revision vertritt vielmehr den Rechtsstandpunkt, die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umstände, dass der Revisionswerber seine Ordination bereits am 21. Februar 2012 geschlossen habe und dass er bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Tätigkeit als Arzt aufgrund seines Gesundheitszustandes ohnehin nicht habe ausüben können, stünden dem Erfordernis der Sicherheitsmaßnahme der vorläufigen Untersagung der ärztlichen Berufsausübung entgegen. Durch die genannten Umstände seien nämlich die beiden Tatbestandselemente des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 "Gefahr in Verzug" und "In Wahrung des öffentlichen Wohles" nicht länger erfüllt. Indem die belangte Behörde diese Umstände nicht entsprechend berücksichtigt habe, habe sie das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

Das Argument der belangten Behörde, die vorläufige Untersagung der Berufsausübung sei trotz Einstellung des Ordinationsbetriebes durch den Revisionswerber notwendig, weil dieser den Ordinationsbetrieb jederzeit wieder aufnehmen könne, übersehe außerdem, dass die Wiederaufnahme des Ordinationsbetriebes durch den Revisionswerber meldepflichtig sei, sodass die Behörde - dann - die nötigen Maßnahmen setzen könne.

2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Behörde in Vollziehung des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 kein Ermessen zukommt.

Hinsichtlich der Frage, ob das gegen den Revisionswerber eingeleitete Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 148 StGB) die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 nach sich ziehen musste, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/11/0221, verwiesen werden, in welchem diese Frage für den Fall des Betrugsverdachtes bejaht wurde (vgl. überdies das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ergangene Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0339).

Ebenso ist die verbleibende Frage, ob auch das wegen des Verdachts auf Begehung der genannten Verwaltungsübertretungen eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur vorläufigen Untersagung der ärztlichen Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens führen musste (§ 62 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998), zu bejahen:

Die eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren betreffen, wie dargestellt, den Verdacht der Begehung unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen, darunter insbesondere die rechtswidrige Abgabe und Anwendung von suchtmittelhaltigen Arzneispezialitäten, die Anstiftung zur Vornahme von Substitutionsbehandlungen durch einen wissentlich nicht qualifizierten Vertreter, das unversperrte Aufbewahren eines nicht mehr nachvollziehbar großen Umfanges an suchtgifthaltigen Arzneispezialitäten im Behandlungszimmer der Ordination und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit überschrittenem Ablaufdatum. Es besteht kein Zweifel, dass diese Verdachtsmomente "grobe Verfehlungen" iSd § 62 Abs. 1 Z 2 und 3 ÄrzteG 1998 betreffen und - sowohl für sich gesehen als auch (umso mehr) in ihrer Gesamtheit - die Annahme rechtfertigen, der Revisionswerber sei wegen Gefahr in Verzug zum Schutz der Allgemeinheit bis zur Klärung des Tatverdachtes (rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens) von der Ausübung des ärztlichen Berufes auszuschließen. Daran ändert, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, weder der Umstand, dass der Revisionswerber von sich aus den Ordinationsbetrieb freiwillig geschlossen hat (vgl. zu einem vergleichbaren Argument das zitierte Erkenntnis, Zl. 95/11/0339) - und zwar schon deshalb, weil dies die unselbständige Ausübung des Arztberufes nicht ausschließt (somit geht auch das Argument des Revisionswerbers hinsichtlich einer ihn treffenden Meldepflicht bei Wiedereröffnung seiner Ordination ins Leere) - noch der Umstand etwas, dass sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (vorübergehend) der ärztlichen Berufsausübung enthalten musste.

Nach dem Gesagten war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mangels Antrages der obsiegenden Partei entfällt ein Kostenzuspruch.

Wien, am 15. Oktober 2015

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