VwGH Ro 2014/10/0121

VwGHRo 2014/10/012120.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache der H K in N, vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Juli 2014, Zl. LVwG 48.19-1120/2014-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren nach dem Apothekengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen; mitbeteiligte Partei: E M in Graz, vertreten durch Dr. Gabriele Baumann-Otto, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rennweg 59), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 2. August 2013 wurde der Mitbeteiligten aufgrund deren Antrages vom 9. Februar 2011 die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Schladming unter Festlegung des Standortes erteilt.

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde mit dem mit der vorliegenden Revision angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Juli 2014 mangels Parteistellung der Revisionswerberin "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" im Konzessionserteilungsverfahren über den Antrag der Mitbeteiligten als unzulässig zurückgewiesen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Begründung dieses Erkenntnisses darauf hingewiesen, dass im Fall der Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. November 2012, Zl. UVS 48.21-3/2011-39, aufgrund der dagegen von der Revisionswerberin zur hg. Zl. 2013/10/0017 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde das damit abgeschlossene Verfahren über einen Konzessionsantrag der Revisionswerberin (vom 22. Dezember 2009) wieder offen wäre, sodass diesem Antrag nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zukäme, wenn die hiefür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa den im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2013/10/0017 über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangenen Beschluss vom 26. August 2013, Zl. AW 2013/10/0038, mwN).

3. Mittlerweile wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0017, der erwähnte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. November 2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, sodass der damit abgewiesene Konzessionsantrag der Revisionswerberin mit den angeführten Konsequenzen wieder unerledigt ist.

4. Im Hinblick darauf erging mit hg. Note vom 16. April 2015 die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Revisionswerberin noch für beschwert erachte.

In der für die Beantwortung dieser Anfrage gesetzten Frist teilte die Revisionswerberin lediglich mit, sie habe mittlerweile die Wiederaufnahme des zugrunde liegenden Verfahrens beantragt, welche allerdings bis dato noch nicht erfolgt sei. Sobald die Wiedereröffnung des Verfahrens erfolgt sei, werde die Revisionswerberin ihre Revision zurückziehen.

5. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2015/10/0008, mwN).

6. Infolge der Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0017, ist das Verfahren über den Konzessionsantrag der Revisionswerberin vom 22. Dezember 2009 wieder offen, wobei diesem Antrag nunmehr Priorität gegenüber dem Konzessionsantrag der Mitbeteiligten vom 9. Februar 2011 zukommt. Somit kommt der Revisionswerberin in dem hier zugrunde liegenden Konzessionsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wiederum die Parteistellung zu, was sich auch ausdrücklich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt.

Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, weshalb die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis weiterhin beschwert sein sollte. Im Übrigen hat die Revisionswerberin eine derartige fortdauernde Beschwer trotz eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme auch gar nicht behauptet.

7. Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über das Unterbleiben der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.

Wien, am 20. Mai 2015

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