VwGH Ro 2014/10/0108

VwGHRo 2014/10/010818.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, aufgrund der Vorlageanträge der H F in M, vertreten durch Jürgen Nesweda, Rechtsanwalt in D-68199 Mannheim, Mundenheimer Straße 11, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark je vom 16. Jänner 2015, Zlen. LVwG 93.5-5223/2014-8 (hg. Zl. Ro 2014/10/0108) und LVwG 93.5-5222/2014-8 (hg. Zl. Ro 2014/10/0109), je betreffend Zurückweisung einer Revision in einer Angelegenheit Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30b Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark je vom 12. August 2014, Zlen. LVwG 47.5-3580/2014-2 und LVwG 47.5-3581/2014-2, wurden die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Murtal je vom 25. März 2014, mit denen sie zum Kostenersatz für ihrem Vater (erstgenanntes Erkenntnis) und ihrer Mutter (zweitgenanntes Erkenntnis) erbrachte Sozialhilfeleistungen verpflichtet worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen; weiters wurde jeweils gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Erkenntnisse wurde die Antragstellerin jeweils u.a. darauf hingewiesen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen ist.

Diese Erkenntnisse wurden der Antragstellerin am 18. August 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher jeweils am 29. September 2014.

Gegen diese Erkenntnisse hat die Antragstellerin jeweils mit Schriftsatz vom 23. September 2014, eingelangt am 25. September 2014, eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit den hg. Verfügungen je vom 2. Oktober 2014 wurden diese Revisionen dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt, wo sie jeweils am 8. Oktober 2014 einlangten.

Mit den Beschlüssen vom 16. Jänner 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Revisionen gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen, weil die jeweilige Revision zwar rechtzeitig zur Post gegeben, jedoch an den für die Einbringung nicht zuständigen Verwaltungsgerichtshof übersendet und von diesem erst nach Ablauf der Frist weitergeleitet worden sei.

Mit den jeweils am 6. Februar 2015 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangten Vorlageanträgen wird - ohne weitere Begründung - beantragt, die Revisionen dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Aufgrund dieser vom Landesverwaltungsgericht vorgelegten Anträge ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revisionen berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die beiden Revisionen aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).

Im vorliegenden Fall wurden die Revisionen zwar noch innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Sie konnten aber erst am 2. Oktober 2014 und somit nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet werden. Die somit als verspätet anzusehenden Revisionen wurden daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

Aufgrund des Vorlageantrages waren die Revisionen vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle der Zurückweisungsbeschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (vgl. auch dazu den hg. Beschluss zur Zl. Ro 2014/10/0068 mwN).

Wien, am 18. März 2015

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