Normen
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art7 Abs3;
EURallg;
MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z3;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art7 Abs3;
EURallg;
MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 30. Juni 2014 und vom 27. August 2014 wies das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren Anträge des Revisionswerbers vom 22. Juli 2013 und vom 14. Februar 2014 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG ab.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht jeweils im Kern die Erwägung zugrunde, dass der Revisionswerber den für ihn allein in Betracht kommenden Gleichstellungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 3 WMG nicht erfülle, weil ihm der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU") nicht erteilt worden sei. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung habe dieser Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit der Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nach § 5 WMG nicht bloß deklarative Wirkung, sondern müsse tatsächlich erteilt worden sein, um eine Gleichstellung nach der genannten Bestimmung zu bewirken.
3 Die Revision ließ das Verwaltungsgericht jeweils zu, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 WMG auch dann gegeben sei, wenn beim Drittstaatsangehörigen die Voraussetzungen für ein Recht auf Daueraufenthalt vorlägen, die Aufenthaltsbehörde jedoch den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" nach § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG nicht erteilt habe.
4 2. Die gegen diese Erkenntnisse erhobene Revision verwies zur grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf die wiedergegebenen Zulassungsbegründungen des Verwaltungsgerichtes und brachte dazu unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vor, dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" komme bloß deklarative Wirkung zu; "im Sinne der europäischen Vorschriften" hätten Drittstaatsangehörige nach fünfjährigem rechtskräftigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat (somit auch vor Erteilung des genannten Aufenthaltstitels) gemäß der genannten Richtlinie dieselben Rechte wie dessen Staatsangehörige.
5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile mit Erkenntnis vom 9. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0024, ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 3 der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Richtlinie 2003/109/EG keinen Zweifel daran lasse, dass die unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt - EG" (nunmehr "Daueraufenthalt - EU"; vgl. Bichl/Bitsche/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, 2014, 32) konstitutiv von der Behörde zu erteilen ist.
9 Das Verwaltungsgericht ist somit in den angefochtenen Erkenntnissen zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Gleichstellung des Revisionswerbers mit österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nach § 5 Abs. 2 Z. 3 WMG die vorangegangene (konstitutive) Zuerkennung des genannten Aufenthaltstitels erforderlich ist (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Zl. 2012/10/0207).
10 5. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision ins Treffen geführte Rechtsfrage wurde somit mittlerweile durch die hg. Rechtsprechung geklärt.
11 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. September 2014, Zl. Ra 2014/07/0010, mwN).
12 6. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2016
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