VwGH Ro 2014/10/0064

VwGHRo 2014/10/006427.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Revisionssache der C P in Wien, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 2013, Zl. UVS-SOZ/28/6388/2013-1, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
MSG Wr 2010 §12 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §12 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art144 Abs3;
MSG Wr 2010 §12 Abs2 Z2;
MSG Wr 2010 §12 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. September 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 38/2010 idF LGBl. 16/2013 (WMG), mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Revisionswerberin über hinreichendes Vermögen verfüge, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf im Zeitraum Mai 2013 bis September 2013 abdecken zu können.

Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. Februar 2014, B 1288/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.

Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).

Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, die belangte Behörde habe dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass das Vermögen der Revisionswerberin "aus Sozialleistungen des Bundes (erhöhte Kinderbeihilfe) und der Pensionsversicherungsanstalt (Pflegegeld)" stamme und nicht aus einem Arbeitsverdienst der Revisionswerberin. Nach § 11 WMG seien gerade Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Pflegegeld von der Anrechnung ausgenommen; es sei nicht ersichtlich, warum Rücklagen, die aus diesen Sozialleistungen entstanden seien, zur Versagung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs führen sollten. § 12 WMG sei daher einschränkend dahin zu interpretieren, dass nur Vermögenswerte erfasst seien, die durch andere Leistungen bzw. Einkünfte als jene, die in § 11 WMG angeführt sind, entstanden seien. Es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 12 WMG "nach dem reinen Wortlaut" oder im genannten Sinne einschränkend auszulegen sei.

Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. nochmals den genannten Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).

Nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 WMG gelten Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen" im Sinne des Standpunktes der Revisionswerberin. Die Annahme einer derartigen - vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckten - Ausnahme stünde zudem im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder, wonach bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfe Suchenden nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0060, und vom 25. April 2013, Zl. 2011/10/0123, mwH).

Da somit die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, war die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2014

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