VwGH Ro 2014/09/0031

VwGHRo 2014/09/003119.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des K in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Dezember 2013, Zl. VwSen-253380/20/Py/Hu, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §18 Abs12;
AuslBG §28 Abs1 Z5 litb;
AuslBG §18 Abs12;
AuslBG §28 Abs1 Z5 litb;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Außenvertretungsbefugter gemäß § 9 VStG der K GmbH mit Sitz in P der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 12 iVm § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt; dabei wurde ihm spruchgemäß vorgeworfen, dass die K GmbH in der Zeit vom 16. Juni bis 2. August 2010 auf der Baustelle L die Arbeitsleistungen eines näher bezeichneten, bei der S-GmbH mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich, nämlich in M, Deutschland, beschäftigten und zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten, kroatischen Staatsangehörigen, der nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und für den keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei, in Anspruch genommen habe, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfüllt gewesen seien.

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim

Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Revision wird der 27. Dezember 2013 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde bereits im (den ersten Rechtsgang betreffenden) Vorerkenntnis vom 3. Oktober 2013, Zl. 2013/09/0087 bis 0088, (durch Verweis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065) in der Zitierung der verba legalia des § 18 Abs. 12 AuslBG kein Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse des § 44a VStG zum Spruch einer Entscheidung bezüglich einer Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG gesehen; vom Revisionswerber wurde auch kein Vorbringen hinsichtlich der möglichen Gefahr einer Doppelbestrafung oder Behinderung an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen erstattet.

Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass das Fehlen einer EU-Entsendebestätigung ein (wesentliches) Tatbestandselement des § 28 Abs. 1 Z. 5 lit. b AuslBG ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. Mai 2013, Zl. 2013/09/0025), wie auch § 18 Abs. 12 AuslBG eindeutig als Normadressaten für die Anzeige der Entsendung (auch) den inländischen Auftraggeber nennt. Die als Folge der unzureichenden Kontrolle gegebene Verantwortung des Revisionswerbers für die K GmbH ergibt sich aus § 9 VStG ohne Differenzierung der in den Tatbeständen des § 28 AuslBG normierten Verwendung der ausländischen Arbeitskraft.

Zur gerügten Unterlassung der Einvernahme weiterer Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich dem Vorliegen eines nach der ständigen Judikatur erforderlichen funktionierenden Kontrollsystems (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/09/0212, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235) gelangen hätte müssen, welches zur Exculpierung des Revisionswerbers führen hätte können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2014

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