VwGH Ro 2014/08/0033

VwGHRo 2014/08/003323.3.2015

Rechtssatz

Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete ihr namhaft gemachte Arbeit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf diese Weise den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0012).

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

 

Normen

AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;

Dokumentnummer

JWR_2014080033_20150323J01

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