Dokumentnummer
JWR_2014080033_20150323J01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete ihr namhaft gemachte Arbeit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf diese Weise den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2007/08/0012).
JWR_2014080033_20150323J01
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