Normen
EO §35;
VwGG §48 Abs2 Z1;
WRG 1959 §84;
EO §35;
VwGG §48 Abs2 Z1;
WRG 1959 §84;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2010/07/0204, verwiesen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (belangte Behörde) die Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U. vom 22. März 2010, mit welchem den Einwendungen der revisionswerbenden Partei gegen den Rückstandsausweis gemäß § 35 EO der Wassergenossenschaft O. (mitbeteiligte Partei) vom 14. September 2009 teilweise Folge gegeben und die im Rückstandsausweis vorgeschriebene Ergänzungsgebühr mit EUR 26.961,15 samt 10 % p.a. Verzugszinsen ab 10. Mai 2009 festgesetzt wurde, ab.
3 Nach Feststellung des Sachverhaltes und Wiedergabe des Vorbringens der revisionswerbenden Partei sowie der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, es sei unbestritten, dass die Genossenschaftsversammlung im Jahr 2002 auf Grundlage der genehmigten Satzung 1994 eine Wassergebührenordnung beschlossen habe, nach der für die Erweiterung von Bauwerken auf angeschlossenen Liegenschaften eine Ergänzungsgebühr eingehoben werde. Diese Bestimmungen der Satzung und der Wassergebührenordnung würden nicht den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 widersprechen. Es sei davon auszugehen, dass diese Bestimmungen für sämtliche Mitglieder der mitbeteiligten Partei verbindlich seien und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie ihr bereits bei ihrer Gründung angehört hätten oder erst später dazugekommen seien.
4 Die Liegenschaft Grundstück Nr. 1556, KG O., sei das Nachfolgegrundstück der Grundstücke Nrn. .203, 1585/2 und 1556, KG O., und verfüge über einen Anschluss an die mitbeteiligte Partei. Auf diesem Grundstück habe sich ein altes Bauobjekt befunden, das umgebaut und gleichzeitig erweitert worden sei. In der Baubeschreibung vom 8. Juli 2005 werde bei der Rubrik 1.a) Art des Bauvorhabens "Umbau und Erweiterung eines Betriebsgebäudes" angeführt. Die neuen Bauten bildeten eine Einheit mit dem Altbau und stellten einen Zubau und eine Erweiterung im Sinne der Gebührenordnung dar. Die neuen Flächen seien keine Kellerräume, die nicht bewohnbar seien und keiner gewerblichen Nutzung unterlägen, ferner keine Scheunen, Heuböden, Tennen, freistehende Silos, Düngerstätten, Geräteschuppen, "Holzlagern, Flugdächer, landwirtschaftliche Betriebe", die von der Anschlussgebühr ausgenommen seien. Bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2005 habe bereits die Satzung 1994 gegolten, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1994 genehmigt und mit der die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr eingeführt worden sei.
5 Einer dem öffentlichen Recht unterliegenden Körperschaft komme beim Vollzug von wasserbehördlich genehmigten Regelungen keine Gestaltungsfreiheit zu, dass zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages verpflichtete Mitglieder der Genossenschaft unterschiedlich behandelt werden dürften. Die Leistung seiner Mitgliedsbeiträge sei eine der wesentlichen Pflichten eines Genossenschaftsmitgliedes. Der Umstand, dass der Zubau derzeit tatsächlich nicht durch die mitbeteiligte Partei versorgt werde (sondern durch eine private Wasserversorgungsanlage), habe auf die Gebührenpflicht hinsichtlich der Ergänzungsgebühr keine Auswirkungen. Durch die private Wasserversorgungsanlage werde keine Änderung bei der Ergänzungsgebühr bewirkt, aber faktisch eine Wirkung bei den Wasserbezugsgebühren erzielt, die durch die Eigenversorgung in den "Zuschnittbereichen" niedriger seien. Eine Ergänzungsgebühr sei auch bei derzeitiger Nichtversorgung aus der Überlegung gerechtfertigt, dass die revisionswerbende Partei als Mitglied der mitbeteiligten Partei jederzeit eine gänzliche Versorgung durch diese verlangen dürfte und könnte. Die Neuberechnung der Gebühr durch die Erstbehörde sei rechtmäßig entsprechend der anzuwendenden Gebührenordnung vom 22. März 2002 erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
6 Gegen diesen Bescheid richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 253/2014-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (Übergangs‑)Revision beantragte die revisionswerbende Partei, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufheben.
8 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen Schriftsatz, in dem es die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass für die Behandlung der Revision nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, und das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0058).
11 § 20 der Satzung der mitbeteiligten Partei lautet auszugsweise:
"§ 20
Maßstab für die Aufteilung der Kosten
1) Für Beitritte zur WG. kann eine Anschlußgebühr und eine einmalige von der WG. festgesetzte Beitritts- und Anschlußgebühr eingehoben werden.
2) Die Anschlußgebühr hat der Eigentümer der anzuschließenden Liegenschaft pro Anschluß zu entrichten und wird nach der Größe der Verrechnungsfläche in m2 ermittelt, wobei eine Mindestverrechnungsfläche von 160 m2 besteht. Bei nachträglicher Erweiterung der Bemessungsgrundlage kann eine ergänzende Anschlußgebühr eingehoben werden.
Die näheren Bestimmungen sind in einem Beschluß bzw. in einer Gebührenordnung zu regeln.
..."
12 § 2, § 8 und § 10 der Gebührenordnung der mitbeteiligten
Partei lauten auszugsweise:
"§ 2 Anschlussgebühr
...
V) Die Gebührenfläche wird ermittelt aus der bebauten Grundfläche mal der Geschoßanzahl, abgerundet auf volle Quadratmeter.
Die Ermittlung erfolgt nach dem Bauplan oder nach dem Naturmaß. Bei der Ermittlung der Gebührenfläche sind nachstehende Bauten oder Bauteile nicht zu berücksichtigen:
Kellerräume die nicht bewohnbar sind und keiner gewerblichen Nutzung unterliegen, ferner Scheunen, Heuböden, Tennen, freistehende Silos, Düngerstätten, Geräteschuppen, Holzlagen, Flugdächer landwirtschaftliche(r) Betriebe.
...
VI) Die Ergänzungsgebühr:
Werden Bauobjekte einer an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaft durch Zubauten, Umbauten oder einer sonstigen Art, fallweise unter Einbeziehung einer angrenzenden Liegenschaft vergrößert so ist die Gebührenfläche neu zu berechnen und eine Ergänzungsgebühr pro Quadratmeter Gebührenfläche von EUR 10,40 einzuheben.
Werden bestehende Bauobjekte, welche an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft angeschlossen sind, ganz oder teilweise abgebrochen so ist die Gebührenfläche des Abbruches bei der Berechnung der Gebührenfläche von Neubauten, Zubauten oder Umbauten gutzuschreiben.
...
§ 8 Zahlungsmodalitäten
...
IV) Die Gebührenschuld für die Ergänzungsgebühr entsteht mit dem Eintritt in der Bestandsänderung und wird zum Zeitpunkt des Ausstelldatums des Baubescheides berechnet, welcher eine Ergänzungsgebühr begründet.
...
IX) Alle Gebühren sind innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Vorschreibung zu bezahlen.
X) Wird bei Vorschreibung von Gebühren das Zahlungsziel überschritten, so kommen ab Fälligkeitstag 10 Prozent p.a.
Verzugszinsen zur Verrechnung.
...
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
I) Diese Gebührenordnung tritt am 22.03.2002 in Kraft.
II) Die alte Gebührenordnung vom 04.03.1994 tritt mit diesem
Zeitpunkt (22.03.2002) ausser Kraft."
13 Die revisionswerbende Partei macht in ihrer Revision
geltend, ihr sei zu Unrecht eine Ergänzungsgebühr durch die
mitbeteiligte Partei vorgeschrieben worden. Dazu bringt sie - auf
das Wesentliche zusammengefasst vor - die belangte Behörde habe
zutreffend festgestellt, dass der streitgegenständliche Zubau über
eine private Wasserversorgungsanlage versorgt werde. Ebenso sei
festgestellt worden, dass zwischen dieser privaten
Wasserversorgungsanlage und der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei keine Verbindung
bestehe. Nach der Gebührenordnung der mitbeteiligten Partei sei
entscheidend, inwiefern das an die Wasserversorgungsanlage
angeschlossene Bauwerk vergrößert worden sei. Bestünde zwischen
dem vormals bereits der mitbeteiligten Partei zugehörigen
Bauobjekt und der neu errichteten Produktionshalle keine bauliche
Verbindung, so wäre das an die Wasserversorgungsanlage
angeschlossene Bauobjekt nicht vergrößert worden und wäre in
diesem Fall jedenfalls keine Ergänzungsgebühr im Sinne des
§ 2 Abs. VI der Gebührenordnung zu entrichten. Nicht anders könne
es jedoch sein, wenn von Seiten der revisionswerbenden Partei
sichergestellt sei, dass zwischen dem Altbestand, mit welchem eine
Mitgliedschaft zu der mitbeteiligten Partei bestanden habe, und
der neu errichteten Produktionshalle keine Verbindung mit dem
Wasserleitungsnetz der mitbeteiligten Partei bestehe. Auch in
diesem Fall könne keinesfalls von einer Vergrößerung des
Bauobjektes ausgegangen werden. Insbesondere wäre es sachlich
nicht gerechtfertigt, einen Neubau im Sinne der Gebührenordnung
der mitbeteiligten Partei unterschiedlich zu behandeln, je
nachdem, ob eine bauliche Verbindung zum an die
Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Bauobjekt bestehe oder
nicht, wenn sichergestellt werde, dass der Neubau nicht an die
Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Die rein theoretische
Möglichkeit des Anschlusses an das Wasserleitungsnetz könne
diesbezüglich nicht entscheidend sein. Dies deswegen, da auch ein
baulich getrenntes Objekt rein theoretisch an ein
Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden könne. Erst mit dem
tatsächlichen Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der
mitbeteiligten Partei könnten die Voraussetzungen erfüllt sein,
wonach eine entsprechende Ergänzungsgebühr zu entrichten sei.
Auch im Hinblick auf die in § 2 Abs. V der Gebührenordnung aufgezählten Bauten und Bauteilen, von denen erwartet werde, dass sie keiner besonderen Wasserversorgung bedürften und daher bei der Ermittlung der Gebührenfläche nicht zu berücksichtigen seien, sei es nicht gerechtfertigt, Bauanlagen, welche nicht namentlich erwähnt würden, anders zu behandeln, sollte auch für diese sichergestellt sein, dass kein Wasserbezug durch die mitbeteiligte Partei notwendig sei.
14 Mit diesem Vorbringen vermag die revisionswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
15 Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr gemäß § 2 Abs. VI der Gebührenordnung der mitbeteiligten Partei ist die Vergrößerung eines Bauobjektes einer an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaft durch Zubauten, Umbauten oder einer sonstigen Art. 16 Im Revisionsfall steht unstrittig fest, dass zwischen dem bereits an die mitbeteiligte Partei angeschlossenen Altbestand und dem neu errichteten Bauobjekt eine bauliche Verbindung besteht, dieses mit dem Altbestand eine Einheit bildet und als Zubau im Sinne des § 2 Abs. VI der Gebührenordnung anzusehen ist. Nach Ansicht der revisionswerbenden Partei lägen die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr dessen ungeachtet nicht vor, weil der Zubau durch eine private Wasserversorgungsanlage versorgt werde und mit dem Wasserleitungsnetz der mitbeteiligten Partei nicht verbunden sei.
17 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen hat, ist hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr allerdings nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126 und vom 22. Juni 1998, Zl. 96/17/0072). Anders als die revisionswerbende Partei vermeint, steht es der Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr daher nicht entgegen, wenn der Zubau eines als Einheit anzusehenden Gesamtbauwerkes selbst nicht an das bestehende Wasserleitungsnetz angeschlossen ist, sondern durch eine private Wasserversorgungsanlage versorgt wird.
18 Soweit die revisionswerbende Partei in der Vorschreibung der Ergänzungsgebühr im konkreten Fall eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber jenen Fällen erblickt, in denen keine bauliche Verbindung zu dem an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Altbestand besteht und auch die unterschiedliche Behandlung zu den in § 2 Abs. V der Gebührenordnung genannten Bauten und Bauteilen als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz wertet, ist auf den zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014 zu verweisen. In diesem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der revisionswerbenden Partei zu Recht eine Ergänzungsgebühr vorgeschrieben worden sei, nicht anzustellen seien. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag die Bedenken der revisionswerbenden Partei nicht zu teilen. Zudem ist festzuhalten, dass die revisionswerbende Partei nach den insofern unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde vor dem Umbau ca. 30 m3 Wasser pro Halbjahr von der mitbeteiligten Partei bezogen hat, während der Wasserverbrauch nach dem Umbau auf rund 140 m3 angestiegen ist.
19 Die Revision erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Das LVwG hat den Revisionsausführungen in dem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, es verweise auf die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 15. Juli 2014, welche ausdrücklich zum Inhalt der Gegenschrift gemacht werden würden. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ro 2014/13/0027, mwN).
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen wird (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2016, Zl. Ra 2015/16/0139, mwN).
Wien, am 29. September 2016
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