VwGH Ro 2014/07/0041

VwGHRo 2014/07/00416.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Hengstschläger Lindner und Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Am Winterhafen 11, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Dezember 2013, Zl. UR-2013-363852/2-Hr/Kad, betreffend abfallpolizeilicher Auftrag, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/07/0041 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid - für die gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: die revisionswerbende Partei im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der auf schiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).

Diesem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung ist die revisionswerbende Partei nicht nachgekommen.

Ihrem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 6. Mai 2014

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