VwGH Ro 2014/07/0020

VwGHRo 2014/07/002024.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Gemeinde R in R, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 2013, Zl. Wa-2013-100183/119- Pan/Ne, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit in einem wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: Ing. J R in R), zu Recht erkannt:

Normen

StGG Art5;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;
StGG Art5;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959 §72;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 17. Februar 1975 wurde der revisionswerbenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kläranlage und die Ableitung der in dieser Anlage gereinigten kommunalen Abwässer in die T. erteilt. Zu diesem Zweck wurden Liegenschaften im Eigentum des Mitbeteiligten enteignet, dem hiefür eine Entschädigung zuerkannt wurde.

2 Die Kläranlage ist seit März 2005 außer Betrieb. 3 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (der Erstbehörde) vom 25. Februar 2010 wurde unter Spruchpunkt I. das Erlöschen des zugunsten der revisionswerbenden Partei eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes festgestellt, wobei verschiedene letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben wurden. Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde festgestellt, dass hinsichtlich der mit Bescheid vom 17. Februar 1975 enteigneten Grundstücke der Enteignungsgrund aufgrund des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes erloschen sei, und der genannte Enteignungsbescheid aufgehoben. Weiters wurde unter diesem Spruchpunkt die Rückübereignung von Grundflächen an den Mitbeteiligten angeordnet.

4 Unter Spruchpunkt III. des Bescheides wurden zugunsten der revisionswerbenden Partei nach erfolgter Rückübertragung der Grundflächen an den Mitbeteiligten die immerwährende Dienstbarkeit des Leitungsrechtes für Abwasserkanäle (Spruchpunkt III.1.) sowie die immerwährende Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechtes (Spruchpunkt III.2.), jeweils auf bestimmten Teilflächen, eingeräumt. Unter Spruchpunkt IV. schließlich wurde der revisionswerbenden Partei für die Rückübereignung eine Entschädigung zugesprochen.

5 Der Mitbeteiligte erhob Berufung und brachte darin (u.a.) vor, dass das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und die Rückübereignungen anerkannt würden sowie die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen und die Belastungen mit neuen Dienstbarkeiten nicht anerkannt würden. Auch wurde von ihm der Ausspruch über die Entschädigung bekämpft.

6 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2010 wurde die Berufung, soweit Spruchpunkt III. angefochten wurde, abgewiesen und, soweit die Spruchpunkte I. und IV. des erstbehördlichen Bescheides angefochten wurden, zurückgewiesen.

7 Dieser Bescheid wurde aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten mit hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/07/0214 = VwSlg. 16.442A, in Ansehung der Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt III.2. des erstbehördlichen Bescheides (Einräumung der immerwährenden Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechtes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei der Gerichtshof aussprach, dass die in dem Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt IV. des erstbehördlichen Bescheides mangels Anfechtung unberührt bleibe. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.

8 Hinsichtlich der mit dem damals angefochtenen Bescheid erfolgten Einräumung der Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes führte der Gerichtshof begründend zu der von ihm ausgesprochenen Aufhebung Folgendes aus:

"Was hingegen die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechtes auf den rückübereigneten Grundflächen anlangt, so wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass diese Dienstbarkeit der zwischenzeitlich notwendig gewordenen Aufrechterhaltung einer Verkehrsverbindung diene und es sich nicht um eine Dienstbarkeit handle, welche gemäß § 63 leg. cit. (Wasserrechtsgesetz 1959) als Zwangsrecht zu begründen gewesen sei. Die im erstinstanzlichen Bescheid dazu ins Treffen geführte Bestimmung des § 72 leg. cit., die eine unmittelbar kraft Gesetzes wirkende Dienstbarkeit (Legalservitut) begründet (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, aaO, § 72 WRG K 1), und § 111 Abs. 4 leg. cit. bieten keine geeignete rechtliche Grundlage für die genannte Dienstbarkeit. Für die Annahme, dass aus Anlass der der (revisionswerbenden Partei) erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein solches Geh- und Fahrtrecht erforderlich gewesen und dieses unentbehrlich geworden sei (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals § 70 Abs. 1 leg. cit.), fehlt es an den hiefür erforderlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Enteignungen und sonstigen Eigentumseingriffen auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedacht zu nehmen und einem allfälligen Interesse an der Aufrechterhaltung eines solchen Nutzungsrechtes das Interesse des Liegenschaftseigentümers an der Unbeschränktheit seines Eigentumsrechtes gegenüberzustellen wäre.

In dieser Hinsicht leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war."

9 4. Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz‑)Bescheid vom 12. Dezember 2013 behob die belangte Behörde aufgrund der Berufung des Mitbeteiligten Spruchpunkt III.2. des erstbehördlichen Bescheides vom 25. Februar 2010 ersatzlos.

10 Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die revisionswerbende Partei habe in einem Schreiben vom 5. November 2012 die Herstellung des Zugangs zur T. durch die angestrebte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens aus folgenden Gründen als "unabdingbar notwendig" erachtet:

11 Der Weg stelle die direkte und einzige Möglichkeit der Feuerwehrzufahrt zum Fluss im Brandfall dar; weiters sei dieser Zugang zur Wasserentnahme für Kanalspülung und Straßenkehrung erforderlich. Es bedürfe des Zugangs auch zur Sicherstellung der Wartungsmöglichkeit der an dieser Stelle durch die T. führenden Druckleitung, hinsichtlich welcher insbesondere die regelmäßige Spülung erforderlich sei. Die Wartung des Pumpwerks des Mitbeteiligten erfolge über diesen Weg; auch erfolge die Wartung des Abwasser- und Oberflächenkanals ausschließlich über diese Straßentrasse. Die Fläche des gegenständlichen Geh- und Fahrtrechtes stelle den Zugang zur T. für die dort Fischereiberechtigten dar, welche den Weg insbesondere zum Fischbesatz der T. benötigten. Schließlich stelle das gegenständliche Gebiet ein Naherholungsgebiet der Gemeindebevölkerung dar, welches durch das in Rede stehende Geh- und Fahrtrecht gesichert werde.

12 Die von der Erstbehörde vorgenommene Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes zugunsten der revisionswerbenden Partei - so die belangte Behörde weiter - sei nicht erforderlich, um eine entsprechende Instandhaltung von Anlagen durchführen zu können. Die Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen werden von § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 abgedeckt, welcher dem Bewilligungsinhaber in Form einer Legalservitut ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne ein wasserrechtliches Verfahren das Recht einräume, fremde Grundstücke zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen - soweit unbedingt notwendig - vorübergehend zu benutzen und die Eigentümer der betreffenden Grundstücke verhalte, diese Benutzung ihrer Grundstücke gegen Ersatz der ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden. Weitere im Schreiben der revisionswerbenden Partei vom 5. November 2012 angeführte Argumente (wie etwa die Möglichkeit der Feuerwehrzufahrt zum Fluss oder der Zugang für Fischereiberechtigte) stellten keine Anwendungsfälle des § 63 WRG 1959 dar.

13 5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Revision gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbK-ÜG.

14 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er erkennbar die Abweisung der Revision beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 1. Für die Behandlung der vorliegenden (Übergangs‑)Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbK-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

16 2. Die hier in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I 98/2013, lauten wie folgt:

"Von den Zwangsrechten

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

(...)

c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);

(...)

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu

fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur

geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer

kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem

öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder

Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

(...)

Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.

§ 70. (1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.

(...)

Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die

Wasserberechtigten haben

a) zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,

b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und

Anlagen,

c) zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,

d) zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,

e) zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und

Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,

f) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,

g) zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von

staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme

von Beobachtungen und Messungen sowie

h) zur Durchführung der Gewässeraufsicht

das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. (...)"

17 3. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 WRG" beschwert. Dazu führt die Revision im Wesentlichen - unter Wiederholung des in der angeführten Stellungnahme erstatteten Vorbringens - aus, für die darin dargestellten Erfordernisse könne eine Dienstbarkeit nach § 72 WRG 1959 nicht ausreichen, sondern bedürfe es einer Dienstbarkeit nach § 63 WRG 1959. Die belangte Behörde sei, indem sie sich lediglich auf den "wasserbautechnischen Teilaspekt in Bezug auf § 72 WRG" bezogen habe, ihrer Pflicht zur Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 63 WRG 1959 nicht nachgekommen.

18 4. Die revisionswerbende Partei strebt nach dem gesamten Inhalt der vorliegenden Revision die Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. a und b WRG 1959 an.

19 Nach Auffassung der belangten Behörde scheitert eine derartige Zwangsrechtseinräumung ausgehend von dem von der revisionswerbenden Partei im Verfahren erstatteten Vorbringen zur Notwendigkeit der begehrten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens teilweise daran, dass die darin genannten Gründe keine Anwendungsfälle des § 63 WRG 1959 seien, und im Übrigen wegen des primär in Anspruch zu nehmenden § 72 WRG 1959.

20 5. Diese Auffassung der belangten Behörde ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:

21 5.1. Entscheidend für die Einräumung der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtrechtes ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis zur Zl. 2010/07/0214 zum Ausdruck gebracht hat, ob aus Anlass der der revisionswerbenden Partei vormals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein solches Geh- und Fahrtrecht erforderlich gewesen und ob dieses unentbehrlich geworden ist (vgl. § 70 Abs. 1 WRG 1959); in diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass bei Enteignungen und sonstigen Eigentumseingriffen auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedacht zu nehmen und einem allfälligen Interesse an der Aufrechterhaltung eines solches Nutzungsrechtes das Interesse des Liegenschaftseigentümers an der Unbeschränktheit seines Eigentumsrechtes gegenüberzustellen wäre.

22 5.2. Eine Enteignung nach § 63 WRG 1959 setzt grundsätzlich voraus, dass diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf an diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein; ein solcher Bedarf ist nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2 E 15 ff zu § 60).

23 Das im öffentlichen Interesse gelegene angestrebte Ziel darf somit nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein; insbesondere scheidet die Einräumung eines Zwangsrechtes für die in § 72 WRG 1959 genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0110, mwN). Die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff WRG 1959 erweist sich somit nur dann als erforderlich, wenn die damit verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter den durch § 72 Abs. 1 WRG 1959 gesteckten Rahmen übersteigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Zl. Ro 2014/07/0095, mwN).

24 5.3. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der von der revisionswerbenden Partei im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten Erfordernisse nicht ersichtlich (und wird auch in der Revision nicht näher dargelegt), weshalb diesen Erfordernissen nicht durch die durch § 72 WRG 1959 begründete Legalservitut entsprochen werden könnte. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ansicht vertrat, dass aus Anlass der der revisionswerbenden Partei vormals erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ein Geh- und Fahrtrecht nicht erforderlich gewesen sei.

25 Nach dem Gesagten kann - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung - auch nicht davon gesprochen werden, dass sich die belangte Behörde über die Bindungswirkung des angeführten hg. Erkenntnisses zur Zl. 2010/07/0214 (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG) hinweggesetzt habe. Für den vorliegenden Fall ist schließlich unerheblich, ob es zugunsten des Mitbeteiligten im Verhältnis zum Stand von 1977 - wie die Revision behauptet - zu einem "beträchtlichen Eigentumszuwachs" gekommen ist.

26 6. Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war daher abzuweisen.

27 Aufwandersatz wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von der unterlegenen revisionswerbenden Partei - nicht begehrt.

Wien, am 24. November 2016

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