Normen
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligten sind Eigentümer der Grst. Nr. 327/2 und .84 KG M. mit einem darauf errichteten Mehrfamilienhaus. Die Revisionswerberin ist Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grst. Nr. 326/2 KG M. mit einem darauf befindlichen Wirtschaftsobjekt (landwirtschaftliches Nebengebäude).
Mit Eingabe vom 27. November 2012 beantragten die Mitbeteiligten die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Grst. Nr. .84 und 327/2. Diese geplanten Baumaßnahmen liegen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des R-Baches.
Die Revisionswerberin erhob dagegen mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 Einwendungen. Bei der geplanten Wasserschutzmauer von ca. 1 m Höhe sei davon auszugehen, dass bei Hochwasser durch die Engstelle der Wasserstand weit über das bisherige Niveau rückgestaut werde. Ferner wies die Revisionswerberin auf einen "Wasserschutzplan HQ 30" hin, der u. a. auch für diesen Abschnitt ein generelles Bauverbot vorsehe.
In der am 13. Dezember 2012 von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden: BH) durchgeführten mündlichenVerhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige (ASV) u.a. aus, es sei in der generellen 2-D-Abflussuntersuchung, seit Juli 2008 amtlich, eine bereits stattfindende Stauwirkung beim Hochwasserabfluss des bestehenden Nebengebäudes der Revisionswerberin ersichtlich. Dort sei erkennbar, dass eine Umströmung des Nebengebäudes stattfinde; resultierend aus diesen Umleitungsabflüssen könne durch die projektierte Mauerausbildung eine lokale Aufstauwirkung nicht ausgeschlossen werden. Zur Fragestellung der tatsächlichen quantitativen Auswirkung in Form von Maßangaben der möglichen Wasserspiegeländerung könne ohne Nachrechnung in einem 2-D-Modell keine exakte Angabe getroffen werden.
In weiterer Folge übermittelten die Mitbeteiligten wasserrechtliche Einreichunterlagen, erstellt von der Hydro Ingenieure Umwelttechnik GmbH (im Folgenden: H. GmbH), sowie einen aktuellen Einreichplan eines Architekten. Aus dem "hydrotechnischen Sachverständigengutachten" des Dipl.-Ing. B., Projektleiter der H. GmbH, - so die Mitbeteiligten - sei ersichtlich, dass der antragsgegenständliche Hochwasserschutz zugunsten der Liegenschaft der Mitbeteiligten keinerlei merkbare Auswirkungen auf den Stadel bzw. das nebenerwerbslandwirtschaftliche Nebengebäude der Revisionswerberin habe.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 wandte sich die Revisionswerberin erneut gegen das geplante Projekt.
Im Rahmen der am 25. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt der von der BH beigezogene wasserbautechnische ASV in seinem Gutachten zusammenfassend fest:
"Somit wird zusammenfassend aus wasserbautechnischer Sicht im Rahmen der Rechtsfrage § 38 WRG, bauliche Anlage im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich, festgehalten, dass die dokumentierten Auswirkungen in der 2D hydraulischen Detail-Abflussuntersuchung geteilt werden können und damit die Auswirkungen unter Berücksichtigung der rechtsufrigen Kompensationsmaßnahmen in Form einer flächigen Absenkung nunmehr ca. 4 cm direkt oberwasserseitig der Projektsmauer bis gegen 0 cm beim landwirtschaftlichen Nebengebäude überwiegend verlaufend auf Fremdgrundstück Nr. 326/2 der KG (M) sich auswirken. Hinsichtlich der Darstellung der generellen Wassertiefen in diesem Zwischenkorridor Bestandsnebengebäude (Revisionswerberin) zu projektierter Schutzmauer kann im HQ 30 Fall eine Erhöhung des Wasserspiegels von derzeit 34 cm auf 38 cm angegeben werden, wobei diese Zahlenangabe sich auf den Bereich direkt oberwasserseitig der Schutzmauer bezieht."
Bereits zuvor hatte der wasserbautechnische ASV in seinem Gutachten zum Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Scheunentore ihres Bestandobjektes im Hochwasserfall zur Gänze geöffnet würden, Folgendes dargelegt:
"Eine derartige Aktivität im Falle eines Hochwasserabflussereignisses ist durchführbar, jedoch besteht auch die Unsicherheit, dass im Falle eines Hochwasserabflussereignisses besagte Scheunentore geschlossen bleiben (Urlaubszeit, Krankheit, Nacht, etc.). Eine gesicherte Öffnunghandhabung von Scheunentoren im Hochwasserabflussgeschehen direkt rechtsufrig des eigentlichen Bachlaufes kann funktionieren, dies definitiv zu bestätigen bleibt letztendlich als Restunsicherheit offen. Im üblichen hydraulischen Bemessungsvorgang werden grundsätzlich derartige Handhabungen des Öffnens von Flügeltoren nicht berücksichtigt, sondern das gesamte Bestandsobjekt als nicht durchströmbar bewertet."
Mit Bescheid vom 28. August 2013 erteilte die BH gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Betonmauer und einer Geländeabsenkung im HQ30-Bereich auf den Grst. Nr. .84 und 327/2 KG M. nach Maßgabe des in der Begründung enthaltenen Befundes und der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne unter Vorschreibung von Auflagen.
In ihren rechtlichen Erwägungen verwies die BH hinsichtlich der von der Revisionswerberin vorgebrachten Einwendungen auf die schlüssigen Ausführungen des ASV, nach denen mit keiner merklichen Verschlechterung des Nachbargrundstückes bei einem 30-jährlichen Hochwasser zu rechnen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, die Ausführungen des wasserbautechnischen ASV bestätigten ihre Einwendungen, dass es eine nachteilige Veränderung der Strömungsverhältnisse und eine Verschlechterung der Situation auf ihrem Grundstück gebe. Selbst nach den günstigsten Berechnungen komme es auf dem Grst. Nr. 326/2 zu einem Aufstau und einer Erhöhung des Hochwasserspiegels um 4 cm. Es werde nicht ausreichend erörtert, welche Auswirkungen diese Erhöhung des Wasserspiegels habe bzw. dass mit 100%iger Sicherheit nachteilige Auswirkungen auf das Grundeigentum der Revisionswerberin auszuschließen seien. Ferner sei aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht erkennbar, welches Projekt genehmigt worden sei; die Begründung des Bescheides beinhalte mehrere Varianten.
Die belangte Behörde führte am 12. November 2013 eine mündliche Verhandlung durch und richtete an den von ihr beigezogenen wasserbautechnischen ASV die Fragen, (1.) ob das Gutachten des ASV der Behörde erster Instanz nachvollziehbar und aus fachlicher Sicht Ergänzungen erforderlich seien und (2.) ob durch das gegenständliche Vorhaben merkliche Auswirkungen bzw. Schädigungen des Grundstückes und des Objektes der Revisionswerberin zu erwarten seien.
Der wasserbautechnische ASV der belangten Behörde führte dazu Folgendes aus:
"Zu 1.: Das Gutachten des Sachverständigen erster Instanz bezog sich auf das eingereichte Projekt des Konsenswerbers, welches von der (H. GmbH) erstellt wurde. Als Grundlage für die Wasserspiegellagen des Bestandes wurde das 2-d Abflussmodell des Landes Steiermark herangezogen. Auf Basis dieser Studie wurden die geplanten Schutzmaßnahmen modelliert und für einen HQ30 Hochwasserabfluss (28 m3/s) berechnet. Auf Basis dieser Ergebnisse wurde das Gutachten durch den ASV der ersten Instanz erstellt. Die Aussagen des Gutachtens sind nachvollziehbar und plausibel und sind dazu aus Sicht des wasserbautechnischen ASV der zweiten Instanz keine Ergänzung erforderlich.
Zu 2.: Auf Basis der vorliegenden Ergebnisse für das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt kann ausgeführt werden, dass im Hinblick auf die durch die Maßnahmen verursachte Wasserspiegelanhebung von ca. 4 cm im unmittelbaren Bereich der Hochwasserschutzmauer keine merkbaren Auswirkungen zu erwarten sind. Dies wird damit begründet, dass bereits im Ist-Zustand im Bereich der geplanten Hochwasserschutzmauer bei einem HQ30 eine Wasserspiegellage von 34 cm gegeben ist. Bedingt durch das vorhandene Gefälle des Wasserspiegels verringert sich diese Anhebung von 4 cm bis zum Gebäude (der Revisionswerberin) gegen Null. Die berechneten Fließgeschwindigkeiten zeigen einen Anstieg punktuell bis 0,2 m/s, wobei der Anstieg im Bereich zwischen 0,05 und 0,1 m/s liegt. Diese Erhöhung der Geschwindigkeit von 10 cm/s ist im Vergleich zur Geschwindigkeit im Gewässer von 2 m/s als nicht merkbar anzusehen. Auswirkungen auf das Grundstück bzw. auf das Gebäude (der Revisionswerberin) sind durch diese, als geringfügig bzw. nicht merkbar anzusehenden Änderungen, nicht zu erwarten."
Zu der vom Vertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage nach alternativen Möglichkeiten zur Erzielung von für die Liegenschaften beider Parteien zufriedenstellenden Ergebnissen hielt der Verhandlungsleiter fest, eine Kompromisslösung sei zwar zweckmäßig, die Behörde habe jedoch vom eingereichten Projekt auszugehen und es sei eine Beurteilung von Alternativen durch den ASV deshalb nicht erforderlich.
Ferner brachte der Vertreter der Revisionswerberin vor, aus dem Projekt ergebe sich, dass südlich der Grundstücksgrenze auf Grundeigentum der Mitbeteiligten eine Absenkung der Grundstückfläche (Vertiefung) vorgesehen sei. Er stellte die Frage, ob sich aus dieser Vertiefung nicht eine Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit auch mit Rückwirkung auf das Grundeigentum der Revisionswerberin ergebe und welche Auswirkungen diese Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit hätte.
Dazu führte der wasserbautechnische ASV der belangten Behörde aus:
"Wie bereits oben ausgeführt, kommt es durch die Absenkung eines Teilbereiches des Grundstückes zu örtlichen Anhebungen der Fließgeschwindigkeiten. Diese Anhebung ist wie bereits beschrieben als geringfügig bzw. nicht merkbar anzusehen. Durch diese Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten sind keine Auswirkungen auf das Grundeigentum (der Revisionswerberin) zu erwarten. Die vorhandenen Fließgeschwindigkeiten bzw. die dadurch gegebenen Schleppspannungen können durch den vorhandenen Bewuchs im Bereich des Gebäudes aufgenommen werden. Zusätzliche Abschwemmungen sind auf Grund der vorhandenen örtlichen Verhältnisse ebenfalls nicht zu erwarten."
Unter Hinweis auf die Berufungsausführungen, wonach die Berechnungen auch unter Berücksichtigung von offenen Toren zu erfolgen hätten, weil dieser Fall tatsächlich gegeben sei und in einem Hochwasserfall auch die nachteiligsten möglichen Einwirkungen begründeten, stellte der Vertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob der ASV eine solche alternative Berechnung unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes durchführen könne und welche Ergebnisse eine solche Berechnung ergeben würde.
Der Verhandlungsleiter hielt dazu zunächst aus rechtlicher Sicht fest, dass grundsätzlich bei Gebäuden davon ausgegangen werde, dass der Betriebszustand geöffnete und geschlossene Türen in der Baubewilligung nicht geregelt sei und daher grundsätzlich im Regelfall von geschlossenen Türen auszugehen sei.
Der wasserbautechnische ASV führte dazu aus:
"Aus der Hochwasserabflussstudie für den Ist-Zustand ist zu entnehmen, dass das Wirtschaftsgebäude der (Revisionswerberin) ein Querhindernis für den Hochwasserabfluss darstellt. Der erwähnte Fall 'offene Türen' würde den Hochwasserspiegel teilweise reduzieren, wobei dadurch in erster Linie der Stau an der Nordseite des Gebäudes reduziert werden würde. Abwärts bzw. an der Südseite des Objektes (der Revisionswerberin) ist eine wesentliche oder merkbare Änderung des Wasserspiegels nicht zu erwarten. Im Zustand Türe offen kommt es im Gebäude zur Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und dadurch an der Südseite des Wirtschaftsgebäudes zu vermehrten Erosionen, die in der Folge im Ist-Zustand auch bis auf das Grundstück (der Mitbeteiligten) reichen würde.
Eine detaillierte Berechnung dieses Lastfalles kann am heutigen Tag durch den ASV nicht durchgeführt werden, da die dem Projekt zugrunde liegende Untersuchung auf Basis einer 2d Modellierung erfolgt ist. Die oben getätigten Aussagen erfolgten auf Basis einer überschlägigen hydraulischen Überlegung des beigezogenen wasserbautechnischen ASV.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass ein Lastfall 'offene Türen' bei keiner Abwasserabflussstudie zu berücksichtigen ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jederzeit (ohne automatische Öffnungseinrichtungen) das Öffnen der Tore im Hochwasserfall durchgeführt wird."
Der Verhandlungsleiter stellte in der mündlichen Verhandlung ferner aus rechtlicher Sicht fest, dass der Zweck der Maßnahme vorwiegend dem Schutz des Anwesens der Mitbeteiligten vor Hochwässern diene und die Bewilligung somit den §§ 41, 49 WRG 1959 zu subsumieren sei. Dem Befund und Gutachten des ASV der Behörde erster Instanz sei bereits zu entnehmen, dass auch die Vorgaben des § 41 WRG 1959 berücksichtigt worden seien.
Dem trat der Rechtsvertreter der Revisionswerberin mit dem Vorbringen entgegen, dass das gegenständliche Projekt einer Beurteilung nach § 38 WRG 1959 zu unterziehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2013 wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid der BH vom 28. August 2013 als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens hielt die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen fest, im Bewilligungsverfahren gemäß § 38 WRG 1959 sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Maßstab für die Beurteilung der Auswirkungen zu prüfen, ob eine merkliche Schädigung zu erwarten sei. Dem Gutachten der wasserbautechnischen ASV der Behörden erster und zweiter Instanz sei schlüssig zu entnehmen, dass merkliche Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Revisionswerberin (Grundstück und Gebäude) nicht zu erwarten seien.
Zum Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Hochwassersituation bei offenen Türen des Gebäudes nicht beurteilt worden wäre, werde festgestellt, dass grundsätzlich im Bauverfahren das Öffnen oder Schließen von Türen und dergleichen von Gebäuden im Hochwasserfall nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Es sei daher eine Neubeurteilung der Hochwassersituation bei geöffneten Türen nicht erforderlich.
Gegen diesen der Revisionswerberin am 17. Dezember 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) erhobene Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark legte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 die Gegenschrift der belangten Behörde vom 25. April 2014, mit der die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragt wurde, sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Auch die Mitbeteiligten beantragten in ihrer Gegenschrift vom 25. April 2014 die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
Vorweg ist festzuhalten, dass die BH mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 28. August 2013 eine auf § 38 WRG 1959 gestützte Bewilligung erteilt hat und diesbezüglich mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides keine Abänderung erfolgt ist. Trotz der in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne weitere Kommentierung erfolgten wörtlichen Wiedergabe der vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigten rechtlichen Ausführungen, wonach die Bewilligung den §§ 41, 49 WRG 1959 zu subsumieren sei, ist somit vorliegend von einer gemäß § 38 WRG 1959 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung auszugehen. Dies wird im Übrigen auch durch die Bezugnahme auf die zu dieser Bestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides untermauert.
Die §§ 12 und 38 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 14/2011, lauten:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(...)"
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) (...)
(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."
Die Revisionswerberin bringt vor, aus dem von der belangten Behörde ohne Abänderung übernommenen Spruch des erstbehördlichen Bescheides sei nicht erkennbar, welches Projekt genehmigt worden sei. Es werde nur allgemein auf den in der Begründung enthaltenen Befund und die vorgelegten Pläne verwiesen, ohne dies zu konkretisieren. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil die Begründung des erstbehördlichen Bescheides mehrere Varianten beinhalte und nicht ausreichend klar gestellt sei, welches Projekt nun ausgeführt werde. Ausgehend offenbar von "privaten Berechnungen" der H. GmbH, insbesondere einer 2-D-Detailabflussmodellierung, welche mehrere Varianten errechne (Bestandsmodell; Modell Hochwasserschutz; Modell Hochwasserschutz und rechtsufrige Geländeabsenkung) sei nicht ersichtlich, welche dieser Varianten, insbesondere auch welche Hochwasserschutzmaßnahmen, tatsächlich konkret bewilligt worden seien.
Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 28. August 2013 wurde den Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung einer Betonmauer und einer Geländeabsenkung" auf den bereits genannten Grundstücken "nach Maßgabe des in der Begründung enthaltenen Befundes und der vorgelegten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden", erteilt. In den wasserrechtlichen Einreichunterlagen wurden unter Pkt. 4. (Maßnahmen im HQ30-Abflussbereich) die Hochwasserschutzmaßnahmen (Pkt. 4.1.) und die Kompensationsmaßnahmen (Pkt. 4.2.) beschrieben.
Zu den Hochwasserschutzmaßnahmen wurde festgehalten, dass die Mitbeteiligten beabsichtigten, ihr Anwesen durch eine Betonmauer zu schützen, die an der nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Länge von rd. 30 m Richtung Gewässer gezogen werde und rd. 5 m vom Ufer entfernt parallel zum Raababach einschwenken solle. In weiterer Folge solle diese Mauer nach einem rd. 24 m langen Parallelverlauf entlang dem Raababach wieder an das Hinterland angeschlossen werden. Eingehend auf den Wunsch "des Nachbarn" solle die nördliche Hochwasserschutzmauer im Bereich des Nachbarnebengebäudes "auf Hinblick der geringfügigeren Verschlechterung" von der Grundgrenze der Revisionswerberin und bachseitig das letzte Element bis zu 30 cm von der Grundgrenze auf einer Länge von über 10 m weggedreht werden.
Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen wurde dargelegt, dass zusätzlich zu den Hochwasserschutzmaßnahmen eine Geländeabsenkung am rechten Ufer und Vorland vorgenommen werde, um an der nordöstlichen Ecke der Hochwasserschutzmaßnahmen ein rasches Abfließen des Vorlandabflusses zu ermöglichen.
Diese Beschreibung der geplanten Maßnahmen wurde sowohl im Gutachten des von der BH beigezogenen wasserbautechnischen ASV als auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiedergegeben. Der Verweis im Spruch des Bescheides der BH auf diesen "Befund" ist jedenfalls ausreichend, um den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Projektes klarzustellen. Der Umstand, dass in den Einreichunterlagen im Rahmen der Darstellung der hydraulischen Modellierung drei unterschiedliche hydraulische Modelle verwendet wurden, die der fachlichen Beurteilung dienten, ändert am klargestellten Inhalt des Projektes nichts. Die diesbezüglich von der Revisionswerberin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
§ 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Eine nach dieser Bestimmung zu beurteilende Bewilligung ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, Zl. 2007/07/0126, mwN).
Soweit in der Revision bemängelt wird, die belangte Behörde sei nicht auf die Auswirkungen der konkret in den letzten Jahren gegebenen Hochwässer und darauf eingegangen, was der "Gefahrenzonenplan", den es für den Raababach "sicher auch in diesem Bereich gibt", für Vorschreibungen und Maßnahmen bedinge, bleibt dieses Vorbringen zu unkonkret, um eine Mangelhaftigkeit der eingeholten Gutachten bzw. des angefochtenen Bescheides darzulegen.
Die Revisionswerberin bringt weiters vor, die Ausführungen des erstbehördlichen wasserbautechnischen ASV, die vom ASV der belangten Behörde nicht nachgerechnet worden seien, in Verbindung mit den Angaben der H. GmbH bestätigten ihre Einwendungen, dass es zu einer nachteiligen Veränderung der Strömungsverhältnisse und zu direkten Rückwirkungen, welche die Situation auf ihrem Grundstück verschlechterten, komme. Selbst nach den günstigsten Berechnungen, von denen aber nicht gesichert feststehe, ob sie auch tatsächlich einträten bzw. durchführbar seien, komme es auf dem Grst. Nr. 326/2 der Revisionswerberin zu einem Aufstau und einer Erhöhung des Hochwasserspiegels um 4 cm. Es werde im Bescheid nicht ausreichend erörtert, welche Auswirkungen diese Erhöhung des Wasserspiegels habe bzw. dass mit 100 %iger Sicherheit daraus resultierende nachteilige Auswirkungen auf ihr Grundeigentum auszuschließen seien.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechenden hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2007/07/0126, mwN).
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht auszugehen. Vielmehr bewirkt nach der fachlichen Beurteilung des wasserbautechnischen ASV der belangten Behörde das verfahrensgegenständliche Projekt eine Wasserspiegelanhebung von ca. 4 cm im unmittelbaren Bereich der (auf Grundeigentum der Mitbeteiligten geplanten) Hochwasserschutzmauer, die sich - so der ASV - bis zum landwirtschaftlichen Nebengebäude der Revisionswerberin bis gegen Null verringere. Auf Grund dieser Wasserspiegelanhebung seien keine merkbaren Auswirkungen zu erwarten. Auch die bewirkte Erhöhung der Fließgeschwindigkeit von 10 cm/s sei als nicht merkbar anzusehen. Durch diese als geringfügig bzw. nicht merkbar anzusehenden Änderungen seien keine Auswirkungen auf das Grundstück und auf das Gebäude der Revisionswerberin zu erwarten.
Auf Grund dieser fachlichen Beurteilung ist somit durch die Verwirklichung des Projektes eine geringfügige Änderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten, die aber zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Liegenschaft bzw. des landwirtschaftlichen Nebengebäudes der Revisionswerberin führt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Auswirkungen, die nicht "merkbar" sind, keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung bewirken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0027, mwN).
Der genannten gutachtlichen Beurteilung ist die Revisionswerberin im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zwar kann dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2007/07/0126, mwN). Das Revisionsvorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine derartige Mangelhaftigkeit der gutachtlichen Beurteilung des wasserbautechnischen ASV darzulegen:
Der Kritik an den, den Gutachten zugrunde liegenden fachlichen Unterlagen - so wird eine fehlende "Hineinmodellierung" des Wirtschaftsgebäudes mit Unterstellhütte in das 2-D-Abflussmodell bemängelt - ist zu entgegnen, dass nach der nicht als unschlüssig zu erkennenden Beurteilung des wasserbautechnischen ASV der belangten Behörde die Projektunterlagen einschließlich des 2-D-Abflussmodells des Landes Steiermark, der Modellierung der geplanten Schutzmaßnahmen und der Berechnung des HQ30-Hochwasserabflusses als für die gutachtliche Beurteilung ausreichend und nicht ergänzungsbedürftig qualifiziert wurden. Gerade die Frage der Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes auf das Gebäude der Revisionswerberin bildete einen zentralen Aspekt der fachkundigen Beurteilung.
Ferner trifft das Revisionsvorbringen, es sei das "Szenario geöffneter Tore" beim Wirtschaftsgebäude im Hochwasserfall, von dem die nachteiligsten möglichen Einwirkungen auf das Grundeigentum ausgingen, nicht beachtet worden, nicht zu.
Zwar ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits aus rechtlichen Erwägungen davon aus, dass eine Neubeurteilung der Hochwassersituation bei geöffneten Türen nicht erforderlich sei. Die von den Behörden erster und zweiter Instanz befassten ASV haben sich jedoch ungeachtet dessen sehr wohl mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt.
Der wasserbautechnische ASV der Berufungsinstanz hat auch für den Fall "offene Türen" des Wirtschaftsgebäudes dargelegt, dass sich der Hochwasserspiegel teilweise reduzieren würde, wobei dadurch in erster Linie der Stau an der Nordseite des Gebäudes der Revisionswerberin verringert werden würde. Hinsichtlich der Auswirkungen abwärts bzw. an der Südseite des Objektes ist auf Grund der fachkundigen Beurteilung des ASV nicht von einer wesentlichen oder merkbaren Veränderung des Wasserspiegels auszugehen.
Ferner führte der wasserbautechnische ASV aus, dass es "im Zustand Türe offen" im Gebäude zur Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und dadurch an der Südseite des Wirtschaftsgebäudes zu vermehrten Erosionen komme.
Daraus ergibt sich jedoch lediglich, dass die angesprochenen vermehrten Erosionen an der Südseite des Gebäudes auf den angenommenen - und im Übrigen grundsätzlich von der Revisionswerberin beeinflussbaren - Zustand "offene Türen", nicht jedoch, dass sie auf das verfahrensgegenständliche Projekt zurückzuführen sind. Untermauert wird dies nicht zuletzt durch die dazu erfolgten Ausführungen des ASV, dass diese Erosionen "im Ist-Zustand" bis auf das Grundstück der Mitbeteiligten reichten. Dass es - im Zusammenhang mit der Erhöhung der Fließgeschwindigkeit bei offenen Türen des Gebäudes der Revisionswerberin - durch das verfahrensgegenständliche Projekt zu einer merkbaren negativen Beeinträchtigung ihres Grundeigentums komme, hat sich im durchgeführten Verfahren hingegen nicht ergeben. Weshalb dies dennoch anzunehmen wäre, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.
In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass in der Revision in weiterer Folge eine nachteilige Einwirkung auf das Grundeigentum der Revisionswerberin mit der Begründung geltend gemacht wird, dass "bisher bei jedem Hochwasser durch sofortige Öffnung der Tore eine Durchströmung möglich war und dadurch das Hochwasser ungleich viel schneller vom Grundeigentum (der Revisionswerberin) abfließen konnte und dies alles nun vereitelt und verschlechtert wird". Damit spricht die Revisionswerberin aber gerade nicht die - mit dem vorgenannten Vorbringen noch bemängelte - Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, sondern vielmehr einen langsameren Abfluss des Hochwassers bzw. im Ergebnis eine befürchtete Erhöhung des Hochwasserspiegels an. Diesbezüglich ist jedoch - wie bereits dargelegt - auf Grund der fachkundigen Beurteilung des wasserbautechnischen ASV, der die Revisionswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, von keinen merkbaren negativen Auswirkungen des Projekts der Mitbeteiligten auf das Grundstück der Revisionswerberin und das darauf befindliche Objekt auszugehen. Auch offene Türen des Nebengebäudes bewirken nach der fachkundigen Beurteilung des ASV keine merkbare Änderung des Wasserspiegels auf der Südseite des Gebäudes.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine detailliertere Berechnung des Lastfalles "offene Türen" durch den ASV nicht notwendig sei, keinen Bedenken.
Ferner wird in der Revision auf die - im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen der Absenkung eines Teilbereiches der Grundflächen der Mitbeteiligten auf die Anhebung der Fließgeschwindigkeit erfolgten - Ausführungen des wasserbautechnischen ASV in der Berufungsverhandlung Bezug genommen, wonach die vorhandenen Fließgeschwindigkeiten bzw. die dadurch gegebenen Schleppspannungen "durch den vorhandenen Bewuchs im Bereich des Gebäudes" aufgenommen werden könnten. Die Revisionswerberin bringt dazu vor, dass "nicht bekannt ist, welcher Bewuchs in der Natur auf welchem Grundstück" gemeint sei.
Abgesehen davon, dass sich aus den laut Verhandlungsschrift vom 12. November 2013 unmittelbar vor dem angesprochenen Auszug aus den gutachtlichen Ausführungen des ASV von diesem getätigten, auf "das Grundeigentum der Berufungswerber" Bezug nehmenden Darlegungen unzweifelhaft ergibt, dass hier ein Bewuchs im Bereich des Gebäudes der Revisionswerberin angesprochen wurde, ist diesem Vorbringen auch zu entgegnen, dass die Revisionswerberin laut Verhandlungsschrift diese vermeintliche "Unklarheit" in der mündlichen Verhandlung trotz ihrer Anwesenheit und der Anwesenheit ihres Rechtsvertreters nicht vorgebracht hat (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
Mit dem Vorbringen, das Objekt der Mitbeteiligten sei auf Grund näher beschriebener Maßnahmen bereits ausreichend geschützt und es bedürfe der nunmehr beantragten Baumaßnahmen nicht, macht die Revisionswerberin schließlich keine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechtes geltend. Zutreffend hat der Verhandlungsleiter in der zweitinstanzlich durchgeführten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Behörde vom eingereichten Projekt auszugehen habe.
Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Jänner 2015
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