VwGH Ro 2014/06/0042

VwGHRo 2014/06/004226.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des R R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 2013, Zl. RoBau-8-1/897/1-2013, betreffend Versagung der Verlängerung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde K, vertreten durch die Brüggl & Harasser Rechtsanwälte Partnerschaft in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2011 §21;
BauO Tir 2011 §46 Abs4;
BauO Tir 2011 §46;
BauRallg;
ROG Tir 2011 §41 Abs1;
BauO Tir 2011 §21;
BauO Tir 2011 §46 Abs4;
BauO Tir 2011 §46;
BauRallg;
ROG Tir 2011 §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 4. November 2005 die Erteilung einer Bewilligung für den Neubau eines Geräte- und Sackgutlagers - Landwirtschaft als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für fünf Jahre auf der Grundstücks Nr. 438/24. Der Bauplatz ist eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Baugesuch zufolge als "Wohngebiet/Freiland" gewidmet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Baugenehmigung für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides erteilt.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. Dezember 2010 die Bewilligung vom 30. November 2005 um zwei Jahre, das heißt bis 22. Dezember 2012, erstreckt.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer den Baubestand des Lagergebäudes genehmigungsgemäß zu verlängern, in eventu, eine neue Baubewilligung, die wiederum befristet sein könne, zu erteilen. Die bauliche Anlage sei laut ursprünglicher Bewilligung nach wie vor in gleichbleibender Verwendung und die Verwendung sei auch künftig notwendig.

Der Bürgermeister teilte dem Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 27. Juli 2012 mit Hinweis auf § 46 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) mit, eine neuerliche Verlängerung der Bewilligung vom 30. November 2005 als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes sei nicht mehr möglich.

Da der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über sein Bauansuchen beantragte, wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 26. Februar 2013 das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Bewilligung für den Neubau eines Lagergebäudes für landwirtschaftliche Geräte und Sackgut als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf dem Grundstück Nr. 438/24, in eventu auf neuerliche, allenfalls befristete Bewilligung gemäß § 46 Abs. 4 und 27 Abs. 4 lit. b TBO 2011 ab.

Der Beschwerdeführer berief.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 14. Mai 2013 (Beschluss vom selben Tag) wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 21. November 2013) wurde die gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf § 46 TBO 2011 im Wesentlichen damit, dessen Abs. 4 sehe nur eine einmalige Verlängerung der Baubewilligung für eine Bauanlage vorübergehenden Bestandes für maximal zwei Jahre vor. In Summe könne eine solche Anlage vorübergehenden Bestandes somit eine Bestandsdauer von maximal sieben Jahren aufweisen. Diese sei im gegenständlichen Fall bereits zur Gänze ausgenutzt worden. Eine weitergehende Fristerstreckung sei aus der TBO 2011 nicht ableitbar. Damit korrespondiere auch die in Abs. 7 des § 46 TBO 2011 festgeschriebene Rechtsfolge, wonach der Inhaber der Bewilligung nach deren Ablauf die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen habe. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach mangels entsprechender Normierung aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, dass eine einmal verlängerte befristete Baubewilligung nicht noch einmal als (neue) befristete Baubewilligung erteilt werden könne, sei differenziert zu betrachten. Im gegenständlichen Fall bestehe die bauliche Anlage nach wie vor unverändert. Würde nach Ablauf der gewährten Fristverlängerung von zwei Jahren bei unverändertem Fortbestand der baulichen Anlage eine neuerliche (befristete) Bewilligung gemäß § 46 TBO 2011 erteilt, könnte die ursprünglich als Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigte Anlage zum Dauerbestand werden; dadurch könnten ansonsten zwingende bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften - möglicherweise sogar auf Dauer - umgangen werden. Eine solche Folgewirkung könne nicht in der Intension des Gesetzgebers gelegen sein. Eine bauliche Anlage, die nur einem vorübergehenden Nutzungsbedarf gedient habe, könne jedoch nach ihrer Entfernung, wenn danach neuerlich ein vorübergehender Bedarf entstehen sollte, neuerlich gemäß § 46 TBO 2011 genehmigt werden (beispielsweise Festzelte udgl.).

Die vom Beschwerdeführer geforderte neuerliche Verlängerung der mit Bescheid vom 30. November 2005 erteilten Bewilligung könnte zum Ergebnis einer Dauereinrichtung führen, unter sachlich nicht gerechtfertigter Einschränkung der gemäß § 46 Abs. 3 TBO 2011 gewährten Begünstigungen. Im vorliegenden Fall lägen somit weder die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Verlängerung der Baubewilligung noch für eine Neuerteilung gemäß § 46 TBO 2011 vor. Darüber hinaus scheine auf die konkrete bauliche Anlage das Erfordernis, dass sie auf Grund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bedarf bestimmt sei, nicht zuzutreffen. Dies ergebe sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2012, wonach die bauliche Anlage mit gleichbleibender Verwendung auch künftig notwendig sei.

Das gegenständliche Bauansuchen sei auch gemäß § 27 Abs. 4 lit. b TBO 2011 abzuweisen, weil der Bauplatz (§ 2 Abs. 12 TBO 2011) keine einheitliche Widmung aufweise. Das Grundstück Nr. 438/24 sei gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Teil als Freiland und zum Teil als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Eine Ausnahmeregelung für näher bezeichnete Sonderflächenwidmung komme gegenständlich nicht zur Anwendung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 208/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In sinngemäßer Anwendung des § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 27 und § 46 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBL. Nr. 57/2011, lauten (auszugsweise):

"§ 27

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) ...

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,

  1. a) ...
  2. b) wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist oder

    c) ...

    § 46

    Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 22 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. a) den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
  2. b) den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,

    durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs. 2 und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 26 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

(6) Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 31 Abs. 1 und 6, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 36, § 37 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 6, § 40 und § 41 sinngemäß.

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 44 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

(8) Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 32 Abs. 2 bis 5 und § 35 Abs. 2 sinngemäß.

(9) Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 36 sinngemäß."

§ 41 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011,

LGBl Nr. 56/2011, lautet:

"§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.

(2) ..."

Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits während des Verwaltungsverfahrens - vor, aus der TBO 2011 könne nicht abgeleitet werden, dass nach Ablauf einer befristeten Bewilligung eines neuen Antrages nicht ein zweites Mal eine befristete Bewilligung erteilt werden könne. Lägen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, sei ohne Bedachtnahme auf die frühere Bewilligung erneut eine befristete Bewilligung zu erteilen. Es widerspreche jeglicher Vernunft und Verhältnismäßigkeit, dass ein bewilligtes Bauwerk abgerissen werden müsse, ohne zuvor über das Vorliegen der Voraussetzungen einer erneuten befristeten Bewilligung abzusprechen. Eine solche Interpretation des § 46 TBO 2011 verstoße gegen Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK sowie gegen Art. 11 der Tiroler Landesverfassung, weil eine solche Vorgangsweise nicht im öffentlichen Interesse liege.

Zunächst ist festzuhalten, dass § 46 TBO 2011 eine Privilegierung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenüber dem sonstigen Genehmigungsregime der TBO 2011 darstellt, weil die Behörde bei einer solchen Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen kann. Derartige Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Eine solche Privilegierung gemäß § 46 TBO 2011 setzt jedoch voraus, dass die bauliche Anlage nur vorübergehend errichtet werden soll. Eine gemäß § 46 TBO 2011 erteilte Bewilligung darf nach der ausdrücklichen Regelung des Abs. 4 dieses Paragraphen unter den dort genannten Voraussetzungen nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, nach der 7-jährigen Bestandsdauer könne eine neuerliche Bewilligung für den vorübergehenden Bestand einer baulichen Anlage erteilt werden, ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar und widerspricht auch dem Regelungszweck dieser Bestimmung. Anderenfalls könnte nämlich unter Umgehung der §§ 21 ff TBO 2011 eine bauliche Anlage gemäß § 46 leg. cit. unter Umständen sogar auf Dauer errichtet werden. Eine solche Auslegung steht mit § 46 TBO 2011 nicht im Einklang.

Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998, lautet:

"Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."

Artikel 11 der Landesverfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Tirol, LGBl. Nr. 61/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 147/2012, lautet:

"Artikel 11

Schutz des Eigentums

(1) Das Land Tirol hat den Schutz des Eigentums zu gewährleisten und die Eigentumsbildung zu fördern.

(2) Ein Eingriff in das Eigentum ist nur zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse durch Gesetz vorgesehen ist.

(3) Bei Enteignung durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes besteht Anspruch auf angemessene Vergütung.

(4) Eine durch Landesgesetz bewirkte oder auf Grund eines Landesgesetzes verfügte Enteignung ist auf Antrag des Enteigneten aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder nachträglich weggefallen ist. Bei Aufhebung der Enteignung besteht Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung."

Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die gesetzeskonforme Versagung einer weiteren Baubewilligung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des Beschwerdeführers im Sinn der oben dargestellten Bestimmungen darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das gegenständliche Grundstück Nr. 438/24 sei zum Teil als Freiland und zum Teil als Bauland - Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG) würden als Freiland alle Grundflächen gelten, die nicht als Bauland, Sonderflächen, Vorbehaltsflächen oder Verkehrsflächen gewidmet seien. Freiland seien somit jene Flächen, die keine Widmung aufwiesen. Aus diesem Grund sei das Grundstück Nr. 438/24 als Grundstück mit einheitlicher Widmung anzusehen, weil auf diesem Grundstück lediglich die Flächenwidmung Bauland - Wohngebiet ausgewiesen sei und der Grundstücksteil, der als Freiland aufscheine, eben keine Widmung habe. Eine unterschiedliche Widmung, wie sie in § 27 Abs. 4 lit. b TBO 2011 festgelegt worden sei, liege somit nicht vor.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der in § 41 Abs. 1 TROG 2011 verwendete Freilandbegriff ist als Auffangtatbestand gestaltet, der den Willen der Gemeinde voraussetzt, durch Nichtwidmung einer Fläche die Rechtsfolge der Freilandwidmung herbeizuführen (vgl. dazu die Ausführungen in Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, Rz 1 zu § 41 und Rz 70 zu § 35 TROG 2006, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Das bewusste Unterlassen der Widmung einer Fläche als Bauland, Sonderfläche, Vorbehaltsfläche oder Verkehrsfläche bedeutet somit, dass diese Fläche als Freiland gemäß § 41 Abs. 1 TROG 2011 gilt. Da das Baugrundstück unbestritten teilweise als Bauland gewidmet ist und teilweise als Freiland gilt, weist es somit keine einheitliche Widmung auf. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie gestützt auf § 27 Abs. 4 lit. b TBO 2011 das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung für die gegenständliche bauliche Anlage abwies.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Wien,am 26. Juni 2014

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