VwGH Ro 2014/06/0004

VwGHRo 2014/06/000428.2.2017

Rechtssatz

Ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. das zum Tiroler Baurecht ergangene E vom 20. Juni 2002, 2000/06/0180, mit Verweis auf die zum Salzburger Baurecht ergangenen Erkenntnisse vom 14. September 1995, 95/06/0107, und vom 24. April 1997, 96/06/0051).

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Burgenland — L82000 Bauordnung — L82001 Bauordnung Burgenland — Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Vorschriften — die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

 

Normen

BauG Bgld 1997 §21;
BauRallg;

Dokumentnummer

JWR_2014060004_20170228J03

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