Normen
BauG Bgld 1997 §21;
BauRallg;
Dokumentnummer
JWR_2014060004_20170228J03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. das zum Tiroler Baurecht ergangene E vom 20. Juni 2002, 2000/06/0180, mit Verweis auf die zum Salzburger Baurecht ergangenen Erkenntnisse vom 14. September 1995, 95/06/0107, und vom 24. April 1997, 96/06/0051).
Normen
BauG Bgld 1997 §21;
BauRallg;
JWR_2014060004_20170228J03
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