Normen
32006L0123 Dienstleistungs-RL;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §120 Abs1;
GewO 1994 §123 Abs1;
GewO 1994 §124;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
32006L0123 Dienstleistungs-RL;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §120 Abs1;
GewO 1994 §123 Abs1;
GewO 1994 §124;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Revisionswerber im Instanzenzug vorgeworfen, er habe es als für 13 näher angeführte Kehrobjekte bisher beauftragter Rauchfangkehrer unterlassen, dem zukünftig beauftragten Rauchfangkehrer, der Gemeinde und dem Inhaber des Kehrobjektes gemäß § 124 GewO 1994 einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und den Zustand des jeweiligen Kehrobjektes zu übermitteln, obwohl ihm mit näher bezeichneten Schreiben von den Eigentümern der angeführten 13 Kehrobjekte der Wechsel bekanntgegeben worden sei.
Dadurch habe der Revisionswerber § 124 GewO 1994 übertreten und werde über ihn gemäß § 368 eine Geldstrafe von EUR 800,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde soweit vorliegend wesentlich aus, der Unternehmensstandort des Revisionswerbers liege nach der Kehrgebietsverordnung, Kärntner LGBl. 66/2011, im Kehrgebiet II. Sämtliche Objekte, deren Eigentümer einen Wechsel beantragt hätten, lägen seit 2011 im Kehrgebiet VI. Die Eigentümer der Kehrobjekte hätten zu Recht das Vertragsverhältnis mit dem Revisionswerber gekündigt und einen anderen Rauchfangkehrer beauftragt. Die Gesetzesinterpretation des Revisionswerbers, dieser Wechsel sei unzulässig, weil in "seinem" Kehrgebiet II insgesamt 12 Rauchfangkehrer das Gewerbe ausübten, sei verfehlt, da sich die Kehrgebietsverordnung auf die Lage der Objekte und nicht den Unternehmensstandort beziehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 1123/2013-8, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Revisionswerber hat die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt.
2. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ro 2014/04/0044, mwN).
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3. Vorliegend macht der Revisionswerber in den (alleine maßgeblichen; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001) Zulässigkeitsgründen geltend, die belangte Behörde habe ausgeführt, § 124 GewO 1994 beziehe sich auf die Lage des Objektes und nicht auf den Unternehmensstandort. Es sei nicht einzusehen, warum diese Bestimmung im Falle des Rückwechselns aus einem Kehrgebiet anders zu verstehen sein solle als im Falle des Wechsels in ein Kehrgebiet, in dem sich die Gewerbeberechtigung auf dieses "andere" Kehrgebiet erstrecke. Auch finde sich in der GewO 1994 keine Regelung, wie "das Rückwechseln" tatsächlich zu erfolgen habe.
4. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
Für das Aufzeigen einer Rechtsfrage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055, sowie den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Zl. Ra 2014/05/0004, mwN).
Vorliegend geht es alleine darum, ob dem Revisionswerber von der belangten Behörde zu Recht vorgeworfen worden sei, er habe es bei 13 Kehrobjekten nach Bekanntgabe des Wechsels der Eigentümer zu einem anderen Rauchfangkehrer unterlassen, die gemäß § 124 GewO 1994 vorgeschriebenen Berichte zu übermitteln.
Diese im Gesetz eindeutig normierte Verpflichtung besteht im "Fall des Wechsel des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers" und knüpft daher alleine an einen solchen Wechsel des Rauchfangkehrers an.
Dieser Wechsel erfolgt - wie sich ebenso aus § 124 GewO 1994 ergibt (arg.: "der bisher beauftragte Rauchfangkehrer" und der "für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer" jeweils im ersten Satz dieser Bestimmung) - durch die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers für die Zukunft und der Beendigung der Beauftragung des bisherigen Rauchfangkehrers durch den Inhaber des Kehrobjektes (dem nach dieser Bestimmung auch die Berichte zu übermitteln sind). Dabei handelt es sich um privatrechtliche Verträge zwischen dem Inhaber des Kehrobjektes und dem jeweiligen Rauchfangkehrer. Einschränkungen des Wechsels werden in § 124 zweiter Satz GewO 1994 alleine in zeitlicher Hinsicht normiert ("nicht während der Heizperiode" und "nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin").
Ob der für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrer sein Gewerbe im Kehrgebiet des Kehrobjektes ausüben und dabei allenfalls zulässigerweise in das Kehrgebiet des Kehrobjektes wechseln darf (§ 124 letzter Satz GewO 1994), liegt alleine in dessen Verantwortung und betrifft nicht den bisher beauftragten Rauchfangkehrer. Dieser ist im Falle des Wechsels gemäß § 124 erster Satz GewO 1994 alleine zur Übermittlung der schriftlichen Berichte verpflichtet.
Somit ist die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage für die ihm vorliegend vorgeworfene Übertretung dieser Verpflichtung nicht relevant.
Angemerkt sei, dass somit auch die zwischenzeitlich vom Obersten Gerichtshof (mit Beschluss vom 20. Mai 2014, 4 Ob 31/14h; anhängig als Rechtssache C-293/14 , Hiebler) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob die Beschränkung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers auf bestimmte Kehrgebiete mit der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar ist, auf die Beurteilung des Vorliegens einer Übertretung des § 124 GewO 1994 keinen Einfluss hat. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung zur Übermittlung von Berichten bei Wechsel des Rauchfangkehrers auch im Hinblick auf dessen feuerpolizeiliche Aufgaben (§§ 120 Abs. 1, 123 Abs. 1 GewO 1994) unabhängig davon zu sehen, ob die Gewerbeberechtigung (auf Kehrgebiete) beschränkt oder unbeschränkt ausgeübt wird.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2014
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