Normen
AuskunftsG NÖ 1988 §47;
AuskunftsG NÖ 1988 §6 Abs4 Z4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040036.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L. vom 18. Dezember 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung von Auskünften betreffend näher genannte Zahlungen der Marktgemeinde L. für Rechtsanwaltshonorare gemäß (u.a.) § 1 iVm § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 4 des NÖ Auskunftsgesetzes abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist festgehalten, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Außerdem wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof verwiesen, anschließend erfolgt eine Belehrung gemäß § 4 und § 6 VwGbk-ÜG.
Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin unter Hinweis auf dessen Zustellung am 20. Dezember 2013 und unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Februar 2014 eine Revision ein. Darin erachtet sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Auskunftserteilung nach dem NÖ Auskunftsgesetz verletzt.
Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG), lautet auszugsweise:
"Verwaltungsgerichte
§ 3. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(2) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufungen gelten als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(3) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 1 bzw. des Abs. 2 zu enthalten.
(4) In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Abs. 1 bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass 'Berufung' im Sinne der Abs. 1 bis 3 die Vorstellung ist. Ist jedoch durch Bundes- oder Landesgesetz angeordnet, dass in der betreffenden Sache die Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet, so sind die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges erhoben werden kann.
...
Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
...
(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. (...) Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht."
Nach den Angaben in der vorliegenden Revision wurde der angefochtene Bescheid noch vor dem 31. Dezember 2013 erlassen. Eine Revision gegen diesen Bescheid setzt gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG voraus, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zulässig war, was jedoch gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der genannten Fassung nur bei Erschöpfung des Instanzenzuges der Fall war.
Diese Voraussetzung ist gegenständlich nicht erfüllt:
Bei der gegenständlichen Verweigerung der von der Marktgemeinde L. begehrten Auskunft handelt es sich um eine Entscheidung der Gemeinde (vgl. § 6 Abs. 4 Z. 4 NÖ Auskunftsgesetz), die diese im eigenen Wirkungsbereich getroffen hat (§ 47 leg. cit.). Die Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Daran ändert eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründen kann, nichts (vgl. den - im Übrigen gleichfalls zum NÖ Auskunftsgesetz ergangenen - hg. Beschluss vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/05/0124, mwN).
Im gegenständlichen Fall hätte die Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Möglichkeit gehabt, gegen den angefochtenen Bescheid Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde zu erheben. Daran ändert nichts, dass seit dem 1. Jänner 2014 - mit diesem Zeitpunkt entfiel durch die Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 der Art. 119a Abs. 5 B-VG und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für die Vorstellung - zur Weiterführung eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorstellung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG in der Fassung der letztgenannten Novelle das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Da somit gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht zulässig war, erweist sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als unzulässig.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegen den angefochtenen Bescheid seit dem 1. Jänner 2014 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGbk-ÜG Beschwerde beim Verwaltungsgericht hätte erhoben werden können.
Die vorliegende Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2014
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