VwGH 2010/05/0124

VwGH2010/05/01246.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. K in Krems, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg Ruck Straße 9, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 6. Mai 2010 (Zahl nicht angegeben), betreffend Verweigerung von Auskünften nach dem NÖ Auskunftsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §61 impl;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 idF 1000-12;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §61 impl;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 idF 1000-12;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 6. Mai 2010, mit welchem die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte gemäß den Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes verweigert wurde, "da die Auskünfte gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und 6 NÖ Auskunftsgesetz offenbar mutwillig verlangt werden und die Informationen dem Auskunftssuchenden anders zugänglich sind".

In diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid ist festgehalten, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, jedoch die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtshof- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde besteht.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung der mit der Eingabe vom 10.03.2009 beantragten Auskunft verletzt".

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Beschwerde eignet sich wegen offenbarer Unzuständigkeit nicht zur Behandlung.:

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz regelt dieses Gesetz das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1 dieses Gesetzes).

Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 4 leg. cit. ist zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ zuständig. Nach Abs. 5 dieses Paragraphen ist gegen einen Bescheid, mit dem die begehrte Auskunft verweigert wurde, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, Im übrigen gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Gemäß § 32 NÖ Auskunftsgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 61 Abs. 1 GemO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorgans hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Dieser Hinweis muss sich auch auf des Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Allein aus dem Umstand, dass die hier nach den Beschwerdebehauptungen ergangene Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu § 61 Abs. 1 GemO stand, kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe den hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/05/0121, m.w.N.).

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 6. Juli 2010

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