Normen
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
GewO 1994 §370 Abs1;
GewO 1994 §370 Abs4;
MRK Art6;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e Abs5;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZPO §500;
ZPO §502 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
GewO 1994 §370 Abs1;
GewO 1994 §370 Abs4;
MRK Art6;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e Abs5;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §25a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ZPO §500;
ZPO §502 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG beschränkt sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, ohne eine die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren.
Darüber hinaus ergibt sich nach der hg. Rechtsprechung bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0119, mwN). Im Bereich des Gewerberechts wird mit § 370 Abs. 1 bzw. 4 GewO 1994 eine derartige Regelung getroffen, wonach Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. Filialgeschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die belangte Behörde ist daher nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, im Gewerberecht komme die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 VStG nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0063).
Zur Behauptung der Verletzung der Verhandlungspflicht ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen kann, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten ist, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2013, Zl. 2011/02/0072, mwN, und vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0123, mwN). Dass die letztgenannte Voraussetzung im Revisionsfall erfüllt sei, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014
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