Normen
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2013 gab das Bundesvergabeamt dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei, die Entscheidung der Revisionswerberin als Auftraggeberin, die Rahmenvereinbarung "Duale Zustellung" mit der zweitmitbeteiligten Partei abzuschließen, für nichtig zu erklären, statt (Spruchpunkt I.) und verpflichtete die Revisionswerberin zum Ersatz der Pauschalgebühren (Spruchpunkt II.).
2 Die Revisionswerberin habe entgegen ihrer Verpflichtung als Auftraggeberin keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und aus diesem Grund ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.
3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Revision anzusehende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4 Vorauszuschicken ist Folgendes: Läuft die Beschwerdefrist mit Ende 2013 noch, so gilt eine vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision. Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Es sind daher die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
5 Dies trifft auf die verfahrensgegenständliche Revision - diese wurde am 30. Dezember 2013 (Postaufgabe) eingebracht - zu.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt die Revisionswerberin die Verletzung ihres Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde ins Treffen. Die Revisionswerberin sei zu der Frage der vertieften Angebotsprüfung nicht gehört worden. Andernfalls wäre sie in der Lage gewesen, "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nicht bestehen, insbesondere die Argumente des Revisionsgegners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen".
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036). Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können. Mit dem abstrakten Vorbringen, es wäre bei Wahrung des Parteiengehörs möglich gewesen, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nicht bestehen, ohne konkret darzustellen, welche Verfahrensschritte die Revisionswerberin zur Entkräftung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts unternommen hätte, wird die Revision den Anforderungen an die erforderliche Relevanzdarstellung nicht gerecht.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)