Normen
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
Spruch:
- 1. Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
- 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 11. Mai 2007 (durch das Mitglied Mag. K) mündlich verkündeten und am 18. Dezember 2013 (durch das Mitglied Dr. H) schriftlich ausgefertigten, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (belangte Behörde) wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers in allen Punkten abgewiesen und der Revisionswerber verpflichtet, dem Bund näher bezeichnete Aufwendungen zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 189/2014-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 2014, Zl. Ro 2014/01/0032-2, wurde dem Revisionswerber aufgetragen, die abgetretene Beschwerde in Form einer Revision nach § 4 VwGbk-ÜG zu ergänzen und gesondert die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.
Der Revisionswerber hat die abgetretene Beschwerde
auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt.
Zu 1.:
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ro 2014/04/0044, mwN).
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
1. Die Revision bringt zunächst vor, es sei "derzeit offen", ob der im vorliegenden Verfahren ergangene Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend sei, zumal sich eine analoge Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG zu Lasten des Einschreiters bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 6 EMRK) verbiete.
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Übergangsvorschriften für einen Fall wie den gegenständlichen, in dem der Verfassungsgerichtshof die gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine Lücke aufweisen, welche durch die sinngemäße Anwendung des - für "Übergangsfälle" allgemein geltenden - § 4 VwGbk-ÜG zu schließen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Inwieweit einer derartige Auslegung zu Lasten des Einschreiters gehen sollte, legt die Revision nicht dar.
2. Die in der Revision als Grund für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgebrachte Rechtsfrage, ob die schriftliche Ausfertigung und Begründung des Bescheides (der belangten Behörde) durch eine andere Person als jene erfolgen dürfe, welche die mündliche Verkündung vorgenommen habe, wurde in der hg. Rechtsprechung bereits beantwortet:
Im Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0222, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der (dort angefochtene) Bescheid mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden und damit dem Erfordernis des § 67f Abs. 1 AVG Rechnung getragen worden ist, da die Entscheidung von dem Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen wurde, das an der Verhandlung teilgenommen hat. In einem solchen Fall könne nur mehr fraglich sein, ob die von einem anderen Mitglied der belangten Behörde verfasste schriftliche Ausfertigung des bekämpften Bescheides einen Begründungsmangel aufweist.
3. Die in den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision vorgebrachte Rechtsfrage, ob es zulässig sei, dass in den Sachverhaltsfeststellungen eines Bescheides auf Eingaben der Behörde verwiesen werde, stellt sich vorliegend nicht, da in der Begründung des angefochtenen Bescheides die für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Eingaben vollinhaltlich wiedergegeben werden.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.:
Der Revisionswerber stellte zusätzlich einen Antrag auf
Wiedereinsetzung und begründete diesen wie folgt:
Für den Fall, dass im vorliegenden Fall "wider Erwarten" § 26 Abs. 4 VwGG in der "neuen" (ab 1. Jänner 2014 geltenden) Fassung anzuwenden sein werde, hätte der Revisionswerber bereits binnen sechs Wochen nach Zustellung des obzitierten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes Revision erheben müssen. Dies ergebe sich nach Auffassung des Revisionswerbers aus dem Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 12. März 2014, E 30/2014. Diese Entscheidung sei dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers erst durch Studium der Veröffentlichung in den wbl 2014, 420, bekannt geworden, was ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis darstelle, das den Revisionswerber von einer früheren Einbringung einer Revision abgehalten habe.
Der vom Revisionswerber angeführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014, betrifft, wie sich aus dessen Begründung ergibt (vgl. insbesondere Pkt. 2.1.) die ab dem 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 und hat alleine die Abtretung von Beschwerden nach Art. 144 Abs. 3 B-VG gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erster Instanz zum Inhalt. Er betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall der Abtretung einer vor dem 1. Jänner 2014 eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
Zu dieser Abtretung genügt es auf die obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen ist. Die vom Revisionswerber vorgebrachte Fristversäumnis liegt somit nicht vor.
Mangels Fristversäumnis erweist sich der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung daher als unzulässig und war aus diesen Erwägungen gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2014
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