European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200010.L02
Spruch:
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte ‑ nachdem ihm der ihm im März 2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2022 aberkannt worden war ‑ am 22. Dezember 2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er insbesondere damit begründete, dass seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter in Österreich lebten. Das Asylverfahren wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zugelassen.
2 Mit Bescheid vom 8. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. Juni 2025, E 73/2025‑15, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak abgewiesen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt worden war, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Zur Einstellung des Verfahrens:
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung ‑ wie hier im dargestellten Umfang ‑ durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0036, mwN).
7 Der Revisionswerber teilte in der schriftlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2025 mit, im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein.
8 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet, gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen.
Zur Zurückweisung:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert ‑ vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision die Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht geltend. Dabei bezieht er sich aber ausschließlich auf die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA‑Verfahrensgesetz.
13 In der Revision wird somit betreffend die nicht von der Verfahrenseinstellung erfassten Prozessgegenstände keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher in dem im Spruch in Punkt I. dargestellten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. August 2025
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