VwGH Ra 2025/06/0024

VwGHRa 2025/06/00244.2.2025

Rechtssatz

Nach dem Salzburger Baurecht besteht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN). § 25 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz, der durch den Punkt 9.1.2. der OIB-Richtlinie 3 näher ausgeführt wird, ist als Determinante bei der Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz durch den Bebauungsplan anzuwenden, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 25 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009 nochmals VwGH 12.3.2021, Ra 2018/06/0321, Rn. 8, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/06/0025

Ra 2025/06/0026

Ra 2025/06/0027

L82000 Bauordnung — L82005 Bauordnung Salzburg — Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Vorschriften — die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

 

Normen

AVG §8
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs1
OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz

Dokumentnummer

JWR_2025060024_20250204L01

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