European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060011.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2023, mit welchem den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Thermische Sanierung und Neuerrichtung Bestandsdach, Terrasse, Kapfer und Carport“ auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3208/2024‑11, ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes ‚B‘, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 28. September 2020, kundgemacht an der Amtstafel vom 18. Februar 2021 bis zum 10. März 2021, und des ergänzenden Bebauungsplanes ‚B2‘, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 20. Dezember 2022, kundgemacht an der Amtstafel vom 3. April bis zum 19. April 2023, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen hinsichtlich des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes ‚B‘ vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg. 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999) und hinsichtlich des ergänzenden Bebauungsplanes ‚B2‘ angesichts dessen gesetzmäßiger Erlassung (vgl. zB VfSlG. 6412/1971, 17.404/2004) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
3 In der Folge erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision in der als Revisionspunkt ausgeführt wird, die Revisionswerber würden durch den angefochtenen Baubescheid vom 21. Juni 2023 „in ihren einfachgesetzlich gewährleisten subjektiven Rechten aus dem formell ieS und iwS und materiell ieS und iwS rechtskräftigen, unanfechtbaren, unwiderrufbaren, unwiederholbaren, verbindlichen, vollstreckten, Bescheid vom 06.12.1966, Zahl: XX, verletzt“. Spruchgemäß sei diese Baubewilligung zur Ausführung des Baues nach Maßgabe der genehmigten Pläne und offener Bauweise vorgeschrieben und nun auf geschlossene Bauweise rechtswidrig erweitert bzw. abgeändert worden. Die Baubehörde übergehe die Bestimmungen des §§ 64 f TBO. Die angefochtene Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die belangte Behörde habe den „rechtskräftigen Baubescheid ad rem (dingliche Wirkung)“ vom 6. Dezember 1966 unter Missachtung des § 68 AVG abgeändert. Es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob der Verwaltungsgerichtshof auch an die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts gebunden sei, wenn ein formell und materiell rechtskräftiger Baubescheid, der für das Bauverfahren maßgebende Bedeutung habe, trotz wiederholtem Vorbringen der Revisionswerber sowohl im Verfahren I. als auch II. Instanz beharrlich unterdrückt und daher nicht in den festgestellten Sachverhalt aufgenommen worden sei. Weiters würden die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in „ihren einfachgesetzlichen Rechten, nämlich darauf, dass von der Behörde die Bestimmungen des Verordnungsverfahrens gemäß §§ 63 bis 68 TROG 2016 zur Erlassung eines Bebauungsplanes eingehalten werden“, verletzt.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115 bis 0116, mwN).
5 Sofern sich die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen auf eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte „aus dem Bescheid vom 06.12.1966“ beziehen, bezeichnen sie damit kein konkretes subjektives Recht.
6 Darüber hinaus besteht kein abstraktes Recht der Revisionswerber „dass von der Behörde die Bestimmungen des Verordnungsverfahrens gemäß §§ 63 bis 68 TROG 2016 zur Erlassung eines Bebauungsplanes eingehalten werden“ (vgl. VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, mwN; vgl. im Übrigen die oben zitierte Begründung in VfGH 25.11.2024, E 3208/2024‑11).
7 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121 und 0122, mwN).
8 Bei dem in den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen handelt es sich somit nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell‑rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. neuerlich VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0152, mwN).
9 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2025
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