LVwG Tirol LVwG-2023/31/1912-11

LVwG TirolLVwG-2023/31/1912-1128.6.2024

BauO Tir 2022 §33

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.1912.11

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, des BB, Adresse 2, **** Y und des CC, Adresse 3, **** X, sämtliche vertreten durch RA JJ, Adresse 4, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 21.6.2023, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,

 

zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bauansuchen vom 11.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.11.2022, haben die Bauwerber DD und EE, wohnhaft in Adresse 5 in **** Z, um die baubehördliche Bewilligung für Umbau- und Abbruchmaßnahmen des auf Gst **1 KG X befindlichen Wohnhauses unter der Adresse Adresse 6 in **** X angesucht.

 

Der Baubeschreibung zum gegenständlichen Bauansuchen kann entnommen werden, dass die thermische Sanierung des bestehenden Gebäudes inkl. Abbruch und Neuerrichtung des Bestanddaches inkl. Terrasse und Kapfer sowie die Errichtung eines Carports beabsichtigt ist.

 

In der Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen FF vom 18.1.2023 wurde ausgeführt, dass eine Beurteilung des Bauvorhabens anhand der vorliegenden Planunterlangen nicht möglich sei, zumal die Planunterlagen insofern zu ergänzen seien, als die Bauteile nachvollziehbar in den Grundrissen und Schnitten darzustellen sind. Die Bemaßung müsse vollständig und nachvollziehbar sein und müsse sich in allen Planunterlagen übereinstimmend wiederfinden.

Zudem seien nach den Bestimmungen der TBO und der Bauunterlagenverordnung die Maße, alle Höhen und das Urgelände des Bauvorhabens an allen Schnittpunkten exakt auszuweisen, sodass die Abstände und Maße durch sachkundige Dritte jederzeit nachvollzogen werden können. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die brandschutztechnische Trennung an der Grundstücksgrenze entsprechend zu beschreiben und darzustellen sei.

 

Nach Vorliegen des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 21.3.2023 erging schließlich zu einer im Sinn der obigen Ausführungen überarbeiteten Einreichung eine neuerliche Beurteilung aus Sicht des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen FF vom 30.3.2023 und wurde darin unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen die nunmehrige Konformität des gegenständlichen Bauvorhabens zu den gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien ausgesprochen.

 

In einer weiteren Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen FF vom 24.4.2023 wurde die Konformität eines offenbar erneut überarbeiteten Bauansuchens bei Einhaltung näher angeführter Auflagen ausgesprochen.

 

Daraufhin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.5.2023 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle für den 16.6.2023 um 8:00 Uhr anberaumt.

 

Im Vorfeld der Verhandlung wurden ua mit Schriftsatz der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 14.6.2023 fristgerecht Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben, wobei neben der nicht gehörigen Kundmachung der zugrundeliegenden Bebauungspläne B*** und B*** auch fristgerecht subjektiv-öffentliche Einwendungen iSd § 33 Abs 3 TBO 2022, insbesondere hinsichtlich der Nichteinhaltung von Mindestabstandsbestimmungen und von Festlegungen des Bebauungsplanes, sowie der Verletzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen, erhoben wurden.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 21.6.2023, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Thermische Sanierung und Neuerrichtung Bestandsdach, Terrasse, Kapfer und Carport“ auf Gst **1 KG X unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

 

Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert, in weiterer Folge behandelt und entweder als unzulässig zurückgewiesen oder als unbegründet abgewiesen.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der bekämpfte Bescheid nur an CC ergangen sei, nicht jedoch an den Erst- und Zweitbeschwerdeführer, dies zudem lediglich an die private Wohnadresse des Rechtsvertreters. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer werden im Baubescheid auch nicht als Nachbarn geführt und seien daher übergangen und ihrer Nachbarrechte beraubt worden. Der bekämpfte Baubescheid gelte daher ihnen gegenüber als nicht zugestellt.

 

Vorgebracht wurde weiters, dass der allgemeine Bebauungsplan B*** (Adresse *, *, *, *, *) nicht in Rechtskraft erwachsen sei, zumal die Kundmachung nicht gemäß § 66 Abs 2 TROG 2016 innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlassungsbeschluss erfolgt sei, sondern tatsächlich erst vier Monate später im Zeitraum vom 18.2.2021 bis 10.3.2021. Dadurch seien diese Bebauungspläne nicht in Rechtskraft erwachsen und gelte der Teilverbauungsplan aus dem Jahre 1966, welcher die offene Bauweise und als Bauhöhe E+1 vorsehe.

Auch der ergänzende Bebauungsplan B*** sei analog zu obigen Ausführungen am 20.12.2022 erlassen, aber erst ab 3.4.2023 kundgemacht worden.

Zudem widerspreche die Bauausführung dem ergänzenden Bebauungsplan B***, weil mit dem bekämpften Baubescheid ein Kapfer bewilligt worden sei, welcher über die komplette Fassadenlänge verlaufe und das erlaubte Verhältnis zur Dachfläche bei weitem überschreite.

 

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Seitens des gefertigten Gerichts wurde im weiteren Ermittlungsverfahren hinsichtlich ausgewählter hochbautechnischer Fragestellungen der Beschwerde ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen KK in Auftrag gegeben.

 

Mit hochbautechnischem Gutachten vom 8.2.2024 führte KK aus, dass die Festlegung der Bebauungspläne B*** und B*** durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten worden seien.

Der projektierte Dachkapfer sei nicht als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren, da das Hauptgebäude selbst aber innerhalb der Grenzen der besonderen Bauweise und unterhalb der höchsten Gebäudepunkte liege, bestehe aus bautechnischer Sicht kein Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen bzw. den Bebauungsplanbestimmungen.

 

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 15.2.2024 zur mündlichen Verhandlung vom 13.3.2024 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. 3.2024, in deren Rahmen das im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen KK vom 8.2.2024 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, des Bauwerbers EE und dessen rechtlicher Vertretung eingehend erörtert wurde.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen:

 

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr. 44/2022 idF LGBl Nr. 85/2023 (TBO 2022), von Relevanz:

 

„§ 33 Parteien

 

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)“

 

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022), maßgeblich:

 

„§ 66

Kundmachung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie der Bebauungspläne und ihrer Änderung

 

(1) Der Beschluss des Gemeinderates über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. In der Kundmachung sind das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur allgemeinen Einsicht (Abs. 5) zu enthalten. Die Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine allfällige vor dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgte Kundmachung nach § 60 Abs. 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes.

(2) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 64 Abs. 4 jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses, an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes bzw. die Änderung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten (Abs. 6). Die Verordnung über die Erlassung oder Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

(…)“

 

 

III. Rechtliche Erwägungen:

 

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführer BB, AA und CC ua jeweils Dritteleigentümer des Gst **2 KG X sind, welches im südöstlichen Bereich unmittelbar an dem Bauplatz auf Gst **1 KG X angrenzt, sodass diese als unmittelbare Nachbarn iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt sind, sämtliche Einwendungen iSd lit a bis lit f leg cit zu erheben.

 

Der Bauplatz liegt in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 und gilt für diesen einerseits der am 28.9.2020 erlassene Bebauungsplan „B*** Adresse *, *, *, *, *“, welcher neben einer Straßenfluchtlinie und einer Baufluchtlinie für sämtliche im Planungsbereich befindliche Grundstücke auch nähere Festlegungen zum Gst **3 KG X hinsichtlich des Höchstausmaßes der Gebäudesituierung, der Mindestbaumassendichte (BMD M 1,00), der Bauweise (BW b TBO), der Anzahl der höchstzulässigen oberirdischen Geschosse (OG H 3) und des höchsten Gebäudepunktes (HG H 682,85m ü.A.) sowie hinsichtlich der Situierung der Dachgaupe samt höchstem Gebäudepunkt (HG H 682,30m ü.A.) und höchstzulässige Wandhöhen und weitere höchste Gebäudepunkte vorsieht.

 

Darüber hinaus gilt für den Bauplatz der ergänzende Bebauungsplan „B*** Adresse 6 – LL“ vom 20.12.2022, welcher die im vorangeführten Bebauungsplan für das Gst **3 KG X getroffenen Festlegungen bis auf die Höchstausmaße der Gebäudesituierung und die zulässigen Wandhöhen und weitere höchste Gebäudepunkte in nahezu inhaltsgleicher Form auf den Bauplatz Gst **1 KG X überträgt. Die Festlegungen zur Mindestbaumassendichte (BMD M 1,00), der Bauweise (BW b TBO), der Anzahl der höchstzulässigen oberirdischen Geschosse (OG H 3) und des höchsten Gebäudepunktes (HG H 682,85m ü.A.) entsprechen den Festlegungen des Bebauungsplanes „B*** Adresse 6, *, *, *, *“ für das Gst **3 KG X.

 

2. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:

 

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlicher Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

 

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall lediglich eine untergeordnete Rolle: seitens der belangten Behörde wurde zwar am 16.6.2023 eine mündliche, Präklusionsfolgen auslösende, Bauverhandlung durchgeführt; im Vorfeld dieser Bauverhandlung wurde jedoch seitens nunmehrigen Beschwerdeführer schriftlich fristgerechte Einwendungen nicht nur in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der zugrundeliegenden Bebauungspläne erhoben, sondern auch rechtserhebliche Einwendungen iSd § 33 Abs 3 TBO 2022, etwa hinsichtlich der Nichteinhaltung von Mindestabstandsbestimmungen, von Festlegungen des Bebauungsplanes und Bestimmungen des Brandschutzes, erhoben.

 

3. Zunächst ist hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorbringens, wonach der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2023, ***, lediglich an einen der drei Beschwerdeführer, noch dazu an die Privatadresse des als Rechtsvertreter für die weiteren beiden Beschwerdeführer fungierenden CC, übermittelt wurde und dementsprechend die weiteren Beschwerdeführer AA und BB als übergangene Parteien anzusehen sind, auszuführen, dass dieses Vorbringen zutrifft.

 

Seitens des gefertigten Gerichts wurde daher nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13.3.2024 veranlasst, dass die belangte Behörde den bekämpften Baubescheid vom 21.6.2023 an sämtliche drei Beschwerdeführer jeweils an die Kanzleiadresse des Rechtsvertreters RA CC zustellt und wurde dies seitens der belangten Behörde am 25.3.2024 durchgeführt.

 

Daraufhin langte hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer eine fristgerechte und größtenteils inhaltsgleiche Beschwerde ein und wurde schließlich mit Schreiben sämtlicher Beschwerdeführer vom 29.4.2024 eine Stellungnahme hinsichtlich der nicht rechtskonformen Kundmachung der zugrundeliegenden Bebauungspläne B*** und B*** abgegeben.

 

Der diesbezügliche Zustellmangel wurde daher durch neuerliche Zustellung des in Rede stehenden Bescheides an sämtliche Beschwerdeführer sowie die (neuerliche) Erhebung der Beschwerde vom 22.4.2024 beseitigt.

 

4. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der mangelhaften Kundmachung der zugrundeliegenden Bebauungspläne B*** und B*** findet keine Deckung in Parteirechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022.

 

Im Gegenstandsfall wurde seitens der Beschwerdeführer - inhaltlich zutreffend - moniert, dass die Kundmachung gemäß § 66 TROG sowohl hinsichtlich des Bebauungsplanes B*** (Erlassungsbeschluss vom 28.9.2020, Kundmachung gemäß § 66 TROG vom 18.2.2021 bis 10.3.2021) als auch hinsichtlich des ergänzenden Bebauungsplanes B*** (Erlassungsbeschluss vom 20.12.2022, Kundmachung gemäß § 66 TROG vom 3.4.2023 bis 19.4.2023) nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des (nunmehrigen) § 66 Abs 2 TROG 2022 vorgenommen wurde.

 

Fraglich bleibt, was für Rechtswirkungen mit einer derart „verspäteten“ Kundmachung einhergehen:

 

Diesbezüglich gilt auszuführen, dass die Beschwerdeführer sowie die Bauwerber mit Mail des gefertigten Gerichts vom 21.3.2024 von einer Rechtsauskunft des Vorstandes der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, GG, über die Rechtsfolgen einer „verspäteten Kundmachung“ iSd § 66 Abs 2 TROG 2022 in Kenntnis gesetzt wurden, welche lautet wie folgt:

 

„Bei der Regelung handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift vergleichbar den Bestimmungen über die Kundmachung von Gesetzes- bzw. Verordnungsaufhebungen durch den LH in Folge eines entsprechenden Erkenntnisses des VfGH. Da die Kundmachung bei Bauungsplänen nicht durch das verordnungserlassende Organ „Gemeinderat“, sondern durch den Bürgermeister erfolgt, kann eine Nichtbeachtung der Frist im Rahmen der politischen Kontrolle vom Gemeinderat aufgegriffen werden. Denkbar sind auch Amtshaftungsansprüche gegenüber der Gemeinde, wenn jemand durch die verspätete Kundmachung tatsächlich einen Schaden erlitten hat.“

 

Aus Sicht des gefertigten Gerichts handelt es sich dabei um eine schlüssige und nachvollziehbare Auslegung des § 66 Abs 2 TROG 2022 und ist daher in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass eine „verspätete Kundmachung“ lediglich dazu führt, dass die Rechtskraft des in Rede stehenden Bebauungsplanes bis zum Ablauf der tatsächlichen zweiwöchigen Kundmachungsfrist suspendiert wird.

 

Die Schlüssigkeit dieser Interpretation erhellt auch aus einer diesbezüglichen Aufarbeitung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Beispielsfällen einer tatsächlich nicht gehörigen Kundmachung, die etwa dann gegeben ist, wenn qualifiziertere Rechtswidrigkeiten vorliegen, etwa die Verordnung tatsächlich keine zwei Wochen hindurch kundgemacht wurde (vgl VfSlg 6949 – Kundmachung erfolgte nur vom 17.8.1971 bis 30.8.1971), wenn die Verordnung nicht durchgängig durch sechs Wochen hindurch kundgemacht wurde (vgl VfSlg 11.277), wenn der Verordnungsgeber nicht ersichtlich ist (vgl VfSlg 13.623), wenn der Anschlag vier Tage vor Zustimmung durch die Landesregierung erfolgte (vgl VfSlg 13.584) oder wenn nur ein Plan ohne textliche Festlegungen bei einer Flächenwidmungsplanänderung angeschlagen wurde (vgl VfSlg 14.689).

 

5. Auch kann in der zentralen Intention des als nicht gehörig kundgemacht monierten Bebauungspläne, geringfügige bauliche Adaptierungen und eine Nachverdichtung einer mehr als 50 Jahre alten Bestandswohnanlage im Wohngebiet zu ermöglichen, kein unlauteres Gebaren der belangten Behörde erkannt werden; dies umso mehr, als mit dem gegenständlich in Rede stehenden Bebauungsplan B*** exakt jene inhaltlichen Festlegungen für den Bauplatz **1 KG X übernommen wurden, wie sie zwei Jahre zuvor für das zwei Bauplätze weiter westlich gelegene Gst **3 KG X getroffen wurden.

 

Von einem willkürlichen Abgehen von den Festlegungen des Teilverbauungsplanes aus dem Jahre 1966 kann daher keine Rede sein.

Demgegenüber wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, in welcher Art und Weise durch die eingeräumte Möglichkeit der Nachverdichtung bei der Dachgestaltung in willkürlicher oder allenfalls sachlich nicht zu rechtfertigender Weise vom umgebenden Bestand abgewichen wurde.

 

6. Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Verletzung von Mindestabstandsbestimmungen und von Widersprüchen zu den Festlegungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes darf auf das schlüssige Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen KK vom 8.2.2024, ***, verwiesen werden, wonach sowohl die im Bebauungsplan festgelegte höchstzulässige Firsthöhe von 681,60 als auch der im Süden des Gebäudes festgelegte höchstzulässige höchste Gebäudepunkt von 678,40 m mit einer Firsthöhe von tatsächlich 681,57 und einem höchsten Punkt des Vordaches von 678,40 m eingehalten sind.

 

Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen zur Bauweise wurde ausgeführt, dass sich das Hauptgebäude gänzlich innerhalb der Grenzen der besonderen Bauweise befindet und lediglich das südliche Vordach als untergeordneter Bauteil zulässigerweise über die Grenzen der besonderen Bauweise hinausrage.

 

Schließlich wurde hinsichtlich des als nicht untergeordneter Bauteil zu qualifizierenden Dachkapfers ausgeführt, dass sich dieser innerhalb der Höchstabmessungen der besonderen Bauweise befindet und mit dem First unterhalb des höchstzulässigen höchsten Gebäudepunktes zu liegen komme, sodass auch diesfalls kein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliegt.

 

7. Zur monierten Verletzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 21.3.2023 in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind und sich das diesbezügliche Vorbringen vielmehr auf nicht näher zu verifizierende Behauptungen stützt, sodass auch diesbezüglich keine begründete Einwendung gegeben ist.

8. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 war somit im Gegenstandsfall auszuschließen.

 

Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

 

 

 

 

 

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte