VwGH Ra 2024/21/0175

VwGHRa 2024/21/017527.2.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der S B, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. August 2024, W223 2282925‑1/16E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210175.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine 1990 geborene deutsche Staatsangehörige, hält sich seit Juni 2022 in Österreich auf und ist hier erwerbstätig. Im Oktober 2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern (geboren 2010, 2016 und 2023) im gemeinsamen Haushalt. Die Genannten sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige.

2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. August 2023 wurde die Revisionswerberin wegen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehemann im Zeitraum von 3. November 2022 bis 5. Mai 2023 begangenen gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Landesgericht Innsbruck verhängte über die Revisionswerberin mit rechtskräftigem Urteil vom 24. April 2024 dann noch eine bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wegen am 8. Mai 2023 wiederum gemeinsam mit ihrem Ehemann begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB.

3 Mit Bescheid vom 16. November 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Ehemann der Revisionswerberin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 27. Juni 2024 verkündeten und mit 30. September 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis nicht statt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss VwGH 27.2.2025, Ra 2024/21/0194, mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG zurück.

4 Auch gegen die Revisionswerberin hatte das BFA mit Bescheid vom 16. November 2023 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 12. August 2024 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die zu Recht nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die nach § 9 BFA‑VG durchgeführte, auch auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht nehmende Interessenabwägung bekämpft wird. Die Revision erweist sich aus den im erwähnten, im Verfahren des Ehemannes des Revisionswerberin ergangenen Beschluss VwGH 27.2.2025, Ra 2024/21/0194, näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.

6 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2025

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