European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200097.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, wollte ursprünglich gemeinsam mit einem Bruder nach Deutschland gelangen, wo bereits ein weiterer Bruder und seine Schwester lebt. Er stellte dort einen Asylantrag. Jedoch wurde er in der Folge nach Österreich überstellt. Hier stellte der Revisionswerber am 7. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 7. Juni 2023 ab. Allerdings wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres erteilt.
3 Die gegen die Versagung der Gewährung von Asyl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Er habe während des Verfahrens die Gründe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht mehr dorthin zurückkehren könne, detailliert dargelegt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2022/20/0359, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht ausführlich ‑ im Besonderen (auch) mit der Frage, ob im konkreten Fall ein kausaler Konnex zu einem in der GFK genannten Grund gegeben ist ‑ auseinandergesetzt.
10 Es gelingt dem Revisionswerber mit seinen pauschal gehaltenen Ausführungen nicht darzutun, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch dem Vorbringen in der Revision nichts Konkretes zu entnehmen ist, weshalb der Revisionswerber im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus asylrechtlichen relevanten Motiven zu gewärtigen hätte.
11 Soweit der Revisionswerber der Sache nach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz anspricht, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt worden war. Warum es aber dennoch ‑ wie in der Revision wörtlich angeführt wird ‑ „für den Revisionswerber keinen ausreichenden Schutz gibt, um sein Leben zu schützen und sein normales Leben weiterzuleben, ohne Angst und Gefahr nach Syrien abgeschoben zu werden“, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 stellt nämlich der Status des subsidiär Schutzberechtigen das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, dar (zur befristeten Aufenthaltsberechtigung, die einem Fremden nach Zuerkennung dieses Status zu erteilen ist und die über Antrag verlängert werden kann, siehe § 8 AsylG 2005; siehe weiters dazu, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen dieser Status aberkannt und die Aufenthaltsberechtigung entzogen werden darf, § 9 AsylG 2005).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2024
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