Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130025.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A), dass der Revisionswerber ‑ unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses ‑ in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Erst eine ausreichende und zudem glaubhaft gemachte Konkretisierung erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag, in dem ‑ ohne Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin ‑ lediglich ausgeführt wird, dass die Zahlung des Erschließungsbeitrags iHv 68.081,27 € vor Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Revisionswerberin unverhältnismäßig benachteiligen und ihr wirtschaftliches Fortkommen ‑ insbesondere aufgrund der Höhe des Erschließungsbeitrags ‑ gefährden würde, nicht gerecht.
4 Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 23. April 2024
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